Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 15 vom 28.6.2002 Seite 231 bis 240
1. Nachtrag zur Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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1. Nachtrag
zur Satzung der
Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Vom 6. Juni 2002
2. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Abs. 1 Nrn. 1 – 3 mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EURO, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 EURO geahndet werden (§ 209 Abs. 3 SGB VII).“
1. In § 3 Abs. 2 S. 2 werden an Stelle der Worte „150,-- DM“ die Worte „80,00 EURO“ gesetzt.
2. In § 3 Abs. 5 S. 1 werden die Worte „100.00,-- DM“ durch die Worte „60.000,00 EURO“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 6 S. 1 werden an Stelle der Worte „50.000,-- DM“ die Worte „30.000,00 EURO“ gesetzt.
4. In § 4 Abs. 6 S. 2 werden die Worte „3.000,-- DM“ durch die Worte
„2.000,00 EURO“ ersetzt.
1. In § 3 Abs. 3 S. 1 werden die Worte „100,-- DM“ durch „50,00 EURO ersetzt.
2. In § 3 Abs. 3 S. 2 werden die Worte „200,-- DM“ durch die Angabe „100,00
EURO“ ersetzt.
Der 1. Nachtrag zur Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft.
Der
Vorsitzende
der Vertreterversammlung
Der vorstehende, von der
Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 10.
Dezember 2001 beschlossene erste Nachtrag zur Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse
Nordrhein-Westfalen wird gemäß § 34 SGB IV i. V. m . §
114 Abs. 2 SGB VII genehmigt.
I.2-3211.115
Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
K n ü m a n n
GV. NRW 2002 S. 239