Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 2 vom 28.1.2002 Seite 21 bis 28

 

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen

20300

Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung
der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 15. Januar 2002

Auf Grund des Artikels 58 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 456), des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 36 Satz 1 Halbsatz 1 und des § 50 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 19981 (GV. NRW. S. 234) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 746), sowie des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1997 (GV. NRW. S. 314), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird in Satz 1 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„ausgenommen sind Referatsleiter in obersten Landesbehörden, soweit ihnen künftig ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 verliehen werden soll.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausübung der Befugnisse nach § 2 für die Beamten und Richter, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 oder R1 und R 2 verliehen ist oder wird, die entsprechenden Beamten und Richter ohne Amt sowie die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richter auf die ihnen nachgeordneten Behörden, Einrichtungen, Landesbetriebe und Gerichte zu übertragen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die Ausübung der Befugnisse nach § 2

1. für die Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, für die Fachleiter an Studienseminaren und in der Lehrerfortbildung, für die Schulpsychologen sowie für die entsprechenden Beamten ohne Amt,

2. für die Leiter und deren Vertreter von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie von Studienseminaren

auf ihm nachgeordnete Stellen,

3. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung für Beamte auf Zeit an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen C 1 bis C 3 verliehen ist oder wird,

4. die Ausübung der Befugnisse nach § 2 für wissenschaftliche Mitarbeiter, für Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen sowie für Lehrer am Oberstufenkolleg der Universität Bielefeld, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 verliehen ist oder wird, sowie für die entsprechenden Beamten ohne Amt,

5. die Ausübung der Befugnis zur Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für Beamte an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppe H 1 oder H 2 verliehen ist,

auf die Hochschulen zu übertragen.

c) Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel II

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 15. Januar 2002

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2002 S. 26