Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 25 vom 30.9.2002 Seite 443 bis 452

 

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Neuregelung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderte Miet- und Genossenschaftswohnungen (2. ZinsVO)

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Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Neuregelung von Zinsvergünstigungen
bei mit öffentlichen Mitteln und
mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderte Miet-
und Genossenschaftswohnungen
(2. ZinsVO)

Vom 16. Juli 2002

Aufgrund des § 18a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 6 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404) und des § 87a Abs. 1 Satz 5 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert am 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Neuregelung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Miet- und Genossenschaftswohnungen vom 22. September 1982 mit Berichtigung vom 8. November 1982 (GV. NRW. S. 614, ber. S. 680 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. September 2000 (GV. NRW. S. 651), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe ,,der §§ 2 und 2a“ durch die Angabe ,,des § 2“ ersetzt.

2. § 2 wird gestrichen.

3. § 2a wird § 2 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

,,Begrenzung der Mieterhöhungen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Datum ,,1. Juli 1996“ durch das Datum ,,1. Januar 2006“ ersetzt.

bb) Die Nummern 1 und 2 werden gestrichen; die bisherige Nummer 3 wird Nummer 1.

cc) In der neuen Nummer 1 wird das Datum ,,1. Januar 1999“ durch das Datum ,,1. Januar 2006“ und die Angabe ,,0,10 Deutsche Mark“ durch die Angabe ,,0,05 Euro“ ersetzt.

dd) Es wird folgende Nummer 2 eingefügt:

,,2. Die Durchschnittsmiete darf ferner folgende Mietobergrenzen je Quadratmeter Wohnfläche in der

Mietenstufe 1:
3,40 €

Mietenstufe 2:
3,55 €

Mietenstufe 3:
3,80 €

Mietenstufe 4:
4,05 €

Mietenstufe 5:
4,30 €

Mietenstufe 6:
4,30 €

monatlich nicht übersteigen.

Die Zuordnung der Gemeinden zu den einzelnen Mietenstufen richtet sich nach der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 der Wohngeldverordnung in der jeweils geltenden Fassung.“

ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:

,,Sind Darlehen von verschiedenen Gläubigern gewährt worden, so dürfen Kappungsbetrag (Nummer 1) und Mietobergrenze (Nummer 2) durch die Verzinsung der Darlehen insgesamt nicht überschritten werden.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

,,Die Verzinsung nach Maßgabe des § 1 und des § 2 Abs. 1 wird vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2005 ausgesetzt. Frühere Verzinsungsmaßnahmen bleiben davon unberührt.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Düsseldorf, den 16. Juli 2002

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

Der Finanzminister

Peer  S t e i n b r ü c k

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

GV. NRW. 2002 S. 446