Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 27 vom 18.10.2002 Seite 483 bis 488

 

Urkunde über die Verleihung des Rechts zum Bau und Betrieb einer Seilschwebebahn (Doppelsesselliftanlage) in 59955 Winterberg, Auf der Kappe (Slalomhang)

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Urkunde
über die Verleihung des Rechts
zum Bau und Betrieb einer Seilschwebebahn
(Doppelsesselliftanlage)
in 59955 Winterberg, Auf der Kappe (Slalomhang)

Vom 17. September 2002

1. Aufgrund des § 2 des Landeseisenbahngesetzes (LEG) vom 5. Februar 1957, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1992 (GV. NW. S. 175), wird hiermit unter dem Vorbehalt der Rechte Dritter und nach Maßgabe der Plangenehmigung der Bezirksregierung Arnsberg gem. § 13 LEG Herrn Hans-Georg Brinkmann, Schanzenstraße 17, 59955 Winterberg, das Recht zum Bau und Betrieb einer dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Seilschwebebahn auf der Kappe (Slalomhang) in Winterberg bis zum 30. September 2022 verliehen.

2. Die Bahn ist als Doppelsesselbahn mit betrieblich nicht lösbaren Fahrbetriebsmitteln zu betreiben. Die horizontale Länge der Bahn zwischen den Scheibenachsen beträgt 463 m, der Höhenunterschied zwischen den Seilhöhen der Stationen 173 m. Die Fahrgeschwindigkeit darf 2,5 m/s nicht überschreiten.

3. Das Unternehmen unterliegt den Bestimmungen des Landeseisenbahngesetzes sowie den Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO Seil) in der jeweils gültigen Fassung und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen.

4. Der Unternehmer, Herr Hans-Georg Brinkmann, Schanzenstraße 17, 59955 Winterberg, ist zur ausschließlichen Beförderung von Personen auf der Seilschwebebahn berechtigt.

5. Der Unternehmer ist verpflichtet,

a) wesentliche Erweiterungen und wesentliche Änderungen des Betriebes und der Anlagen der Aufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle unter Vorlage der Pläne anzuzeigen,

b) die Sessellift-Anlage mindestens jährlich wiederkehrend durch den TÜV Rheinland Anlagentechnik gem. § 20 BO Seil (AB 20.2.1.d) auf die Einhaltung der Bestimmungen der BO Seil und der anerkannten Regeln der Technik prüfen zu lassen,

c) die für den Betriebsdienst erforderlichen Dienstvorschriften und Bergungsrichtlinien zu erlassen und der Aufsichtsbehörde bekannt zu geben,

d) der Aufsichtsbehörde Unfälle und sonstige außergewöhnliche Ereignisse im Betrieb der Bahn nach Maßgabe der hierzu ergangenen Vorschriften anzuzeigen,

e) der Aufsichtsbehörde jährlich Nachweise über die Beförderungsleistungen (Betriebsberichte) einzureichen.

Düsseldorf, den 17. September 2002

Das Ministerium
für Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Rajmund  G a t z k a

GV. NRW. 2002 S. 487