Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 36 vom 23.12.2002 Seite 631 bis 636

 

Satzung über die Gemeinnützigkeit des Betriebes gewerblicher Art Museen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und Westfälisches Landesmedienzentrum

2022

Satzung
über die Gemeinnützigkeit des Betriebes gewerblicher Art
Museen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
und Westfälisches Landesmedienzentrum

Vom 14. November 2002

Aufgrund der §§ 6 und 7 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert am 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe durch Beschluss vom 14. November 2002 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Der Betrieb gewerblicher Art verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Zweck des Betriebes gewerblicher Art ist die Förderung der Kunst, Wissenschaft und Volksbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung der nachfolgenden Einrichtungen verwirklicht.

- Westfälisches Museum für Archäologie
Landesmuseum

- Westfälisches Landesmuseum für Kunst und Kulturgeschichte

- Westfälisches Museum für Naturkunde
Landesmuseum und Planetarium

- Westfälisches Römermuseum

- Westfälisches Freilichtmuseum Detmold
Landesmuseum für Volkskunde

- Westfälisches Freilichtmuseum Hagen
Landesmuseum für Handwerk und Technik

- Westfälisches Industriemuseum
Landemuseum für Industriekultur

- Kloster Dalheim

- Westfälisches Landesmedienzentrum

§ 2

Der Betrieb gewerblicher Art ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Betriebes gewerblicher Art dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Betriebes gewerblicher Art.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zwecke des Betriebes gewerblicher Art fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebes gewerblicher Art oder Wegfall des in § 1 beschriebenen Zweckes nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der geleisteten Sachanlagen zurück.

§ 6

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

Münster, den 14. November 2002

S e i f e r t

Vorsitzende der
11. Landschaftsversammlung

Schäfer

Schriftführer der
11. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung wird gemäß 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 10. Dezember 2002

S c h ä f e r
Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

GV. NRW. 2002 S. 632