Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 36 vom 23.12.2002 Seite 631 bis 636

 

Zehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen

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Zehntes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 17. Dezember 2002

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Zehntes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
im Lande Nordrhein-Westfalen

Artikel I

Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV. NRW. S. 47, ber. S. 68), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 566), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

"§ 1a

Abweichend von § 52 Nr. 2 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung werden an das Verwaltungsgericht Minden die Verfahren in Streitigkeiten nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge zugewiesen, die sich auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsamtes beziehen und an denen Personen beteiligt sind, die bei Eingang ihres Antrages bei dem Bundesverwaltungsamt ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der Republik Kasachstan gehabt haben oder vor der Begründung ihres ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in dieser Republik hatten. Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und für sonstige Nebenverfahren bestimmt sich nach der Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft; mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt es außer Kraft. Verfahren im Sinne des Artikel I § 1a, die nach dem 31. Dezember 1999 bei dem Verwaltungsgericht Köln eingegangen und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch anhängig sind, gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2003 auf das Verwaltungsgericht Minden über; ausgenommen hiervon sind Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Für Verfahren, die im Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Gesetzes bei dem Verwaltungsgericht Minden rechtshängig sind, verbleibt es bei der bis zum Außer-Kraft-Treten geltenden Zuständigkeit.

Düsseldorf, den 17. Dezember 2002

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Justizminister

Wolfgang  G e r h a r d s

GV. NRW. 2002 S. 634