Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 36 vom 23.12.2002 Seite 631 bis 636

 

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-GSiG NRW)

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Gesetz
zur Ausführung des Gesetzes
über eine bedarfsorientierte Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung
für das Land Nordrhein-Westfalen
(AG-GSiG NRW)

Vom 17. Dezember 2002

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Ausführung des Gesetzes
über eine bedarfsorientierte Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung
für das Land Nordrhein-Westfalen
(AG-GSiG NRW)

§ 1

(1) Die Träger der Grundsicherung führen die Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.

(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 GSiG sind die Landschaftsverbände Träger der Grundsicherung in den Fällen, in denen Grundsicherungsberechtigte Leistungen nach §§ 39, 40 BSHG in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe erhalten (vollstationäre Unterbringung).

§ 2

(1) Kreise können zur Durchführung der ihnen als Träger der Grundsicherung obliegenden Aufgaben kreisangehörige Gemeinden durch Satzung heranziehen; diese entscheiden dann in eigenem Namen.

(2) In den Satzungen ist zu bestimmen, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind. § 89 Abs. 3 und 5 SGB X gilt entsprechend.

(3) Hinsichtlich der Erstattung der Aufwendungen gelten § 91 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie §§ 111 und 113 SGB X entsprechend. Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit Leistungen zu Unrecht erbracht oder Ansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht worden sind und dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch die herangezogene Körperschaft beruht.

§ 3

(1) Der auf Nordrhein-Westfalen entfallende Anteil am Festbetrag des Bundes nach § 34 Abs 2 WoGG wird an die Kreise und kreisfreien Städte weitergeleitet.

(2) Für das Jahr 2003 wird der Betrag nach Absatz 1 auf der Grundlage der amtlichen Sozialhilfestatistik über die Anzahl der Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt über 65 Jahre außerhalb von Einrichtungen am 31. Dezember 2001 und ab dem Jahr 2004 auf der Grundlage des jeweiligen Anteils an den tatsächlich ausgezahlten Grundsicherungsleistungen des Vorjahres verteilt.

(3) Zur sachgerechten Weiterleitung des auf Nordrhein-Westfalen entfallenden Anteils am Festbetrag nach Absatz 1 kann unter Berücksichtigung der den Trägern der Grundsicherung tatsächlich entstehenden Mehrausgaben das für die Grundsicherung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung einen von Absatz 2 abweichenden Verteilungsschlüssel für die Zeit ab dem Jahr 2005 festlegen. Die Rechtsverordnung hat die statistische Grundlage für die Verteilung zu bestimmen. Statistische Grundlage kann die amtliche Sozialhilfestatistik, die Statistik über die Grundsicherung, die Statistik über den besonderen Mietzuschuss oder das Ergebnis der Überprüfung nach § 34 Abs. 2 WoGG sein.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Düsseldorf, den 17. Dezember 2002

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Innenminister
zugleich für den Finanzminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c ha r t a u

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

GV. NRW. 2002 S. 633