Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 4 vom 19.2.2002 Seite 51 bis 76

 

Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln im Gebiet der Stadt Bergisch Gladbach (Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen „Spitze“)

Genehmigung
des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Köln
im Gebiet der Stadt Bergisch Gladbach
(Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen „Spitze“)

Vom 12. Dezember 2001

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 20. Juni 1999 die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln beschlossen. Den Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen „Spitze“ im Gebiet der Stadt Bergisch Gladbach habe ich mit Erlass vom 12. Dezember 2001 - IV.2 - 60.72 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 195) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in dem Teilabschnitt des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Der Teilabschnitt des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln wird bei der Staatskanzlei (Landesplanungsbehörde) sowie bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 16. Januar 2002

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 2002 S. 75