Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 7 vom 26.3.2002 Seite 99 bis 106

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren und Volksentscheid

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Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei
Volksbegehren und Volksentscheid

Vom 5. März 2002

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei
Volksbegehren und Volksentscheid

Artikel I

Das Gesetz über das Verfahren bei Volksbegehren und Volksentscheid vom 3. August 1951 (GV. NRW. S. 103/GS. NW. S. 60; ber. GV. NW. 1952 S. 95 ) wird wie folgt geändert:

1. Das Gesetz erhält folgende Überschrift:

Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)

2. Zu Beginn des Gesetzes wird als neuer Abschnitt eingefügt:

I.
Volksinitiative

§ 1

Stimmberechtigte (§ 1 des Landeswahlgesetzes), die eine Volksinitiative nach Artikel 67a der Landesverfassung stellen wollen, haben sich in Listen einzutragen, die von den Gemeinden auszulegen sind, nachdem die Auslegung zugelassen ist.

§ 2

(1) Der Antrag auf Zulassung der Listenauslegung für eine Volksinitiative ist schriftlich an das Innenministerium zu richten.

(2) Der Antrag muss enthalten

1.

a) die genaue Umschreibung des Gegenstandes der politischen Willensbildung, mit dem sich der Landtag befassen soll, oder

b) einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf unter Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten;

2. Unterschriften von mindestens 3.000 Stimmberechtigten. Dabei ist das Stimmrecht jedes Unterzeichners durch eine Bestätigung seiner Gemeinde nachzuweisen;

3. die Benennung einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Behörde bevollmächtigt sind. Fehlt diese Benennung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

(3) Die Volksinitiative ist unzulässig, wenn

a) sie den Anforderungen des Artikels 67 a Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen oder den Antragsvoraussetzungen nach § 1 sowie den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht oder

b) innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung ein Volksbegehren über eine inhaltlich gleiche Vorlage erfolglos durchgeführt worden ist.

(4) Erklärt bei einem Antrag gemäß Absatz 1 mehr als die Hälfte der Unterzeichner schriftlich, dass die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson durch eine andere Person ersetzt werden soll, so tritt diese an die betreffende Stelle, sobald die Erklärung dem Innenministerium zugegangen ist.

§ 3

(1) Das Innenministerium prüft, ob die Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind. Zum Ergebnis seiner Prüfung hört es die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson an. Die Landesregierung entscheidet über den Antrag auf Zulassung und teilt ihre Entscheidung der Vertrauensperson mit; die ablehnende Entscheidung muss begründet sein. Die Zulassungsentscheidung kann bis auf die Dauer von sechs Monaten seit Eingang des Antrages durch Bescheid der Landesregierung ausgesetzt werden, wenn innerhalb eines Monats seit Eingang ein beantragter Gesetzentwurf beim Landtag eingebracht ist. Falls die Landesregierung nicht innerhalb sechs Wochen oder im Falle des Satzes 3 innerhalb der dort vorgesehenen Aussetzungsfrist entscheidet, ist dem Antrag stattzugeben.

(2) Den Vertrauenspersonen steht das Recht zu, gegen eine ablehnende Entscheidung binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.

§ 4

Die §§ 11 bis 21 gelten für das Verfahren bei Volksinitiativen entsprechend.

§ 5

(1) Volksinitiativen sind vom Landtag innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 1 abschließend zu behandeln.

(2) Ein Beschluss des Landtages ist vom Innenministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

3. Die bisherigen Abschnitte I bis III werden Abschnitte II bis IV, die bisherigen §§ 1 bis 28 werden §§ 6 bis 33.

4. § 7 (bisher § 2) erhält folgende Fassung:

(1) Der Antrag auf Zulassung der Listenauslegung ist schriftlich an das Innenministerium zu richten. Er bedarf der Unterschrift von mindestens 3.000 Stimmberechtigten. Dabei ist das Stimmrecht jedes Unterzeichners des Antrags durch eine Bestätigung seiner Gemeinde nachzuweisen.

(2) In dem Antrag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Behörden bevollmächtigt sind. Fehlt diese Benennung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

(3) Erklärt bei einem Antrag gemäß Absatz 1 mehr als die Hälfte der Unterzeichner schriftlich, dass die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson durch eine andere Person ersetzt werden soll, so tritt diese an die betreffende Stelle, sobald die Erklärung dem Innenministerium zugegangen ist.

5. § 10 (bisher § 5) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Das Innenministerium prüft, ob die Voraussetzungen der §§ 7 und 8 erfüllt sind. Zum Ergebnis seiner Prüfung hört es die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson an. Die Landesregierung entscheidet über den Antrag auf Zulassung und teilt ihre Entscheidung der Vertrauensperson und nachrichtlich der stellvertretenden Vertrauensperson (§ 7 Absatz 2) mit; die ablehnende Entscheidung muss begründet sein. Falls die Landesregierung nicht innerhalb sechs Wochen oder der in § 9 vorgesehenen Aussetzungsfrist entscheidet, ist dem Antrag stattzugeben.

6. § 11 (bisher § 6) wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte „der Innenminister“ durch die Worte „das Innenministerium“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Worte „den Innenminister“ durch die Worte „das Innenministerium“ sowie der Verweis „(§ 2 Abs. 1)“ durch den Verweis „(§ 7 Abs. 1)“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird der Verweis „§ 2 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 7 Abs. 1“ ersetzt.

7. § 12 (bisher § 7) wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet,

1. vorschriftsmäßige Eintragungslisten innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen entgegenzunehmen und

2. während der fünften bis zwölften Woche nach der Veröffentlichung für die Eintragung auszulegen.

Die Eintragung ist innerhalb der üblichen Amtsstunden oder zu anderen mit den Antragstellern oder ihren Beauftragten zu vereinbarenden Tageszeiten und an Sonntagen zu besonders festzusetzenden Stunden zuzulassen.

Eintragungslisten, die nicht innerhalb der vorgenannten Frist von vier Wochen den Gemeinden zugehen, werden nicht ausgelegt.

b) in Absatz 3 werden die Worte „Der Innenminister“ durch die Worte „Das Innenministerium“ ersetzt.

8. In § 13 (bisher § 8) werden in Absatz 2 Buchstabe a) die Worte „die Wählerliste oder Wahlkartei“ durch die Worte „das Wählerverzeichnis“ ersetzt.

9. § 14 (bisher § 9) erhält folgende Fassung:

Einen Eintragungsschein stellt die Gemeinde des Wohnortes dem Eintragungsberechtigten auf seinen Antrag nach Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung bis zum Beginn der Eintragungsfrist aus.

10. Zu § 15 (bisher § 10) wird in Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 das Wort „Gemeindeverwaltung“ durch „Gemeinde“ ersetzt.

11. In § 18 (bisher § 13) Abs. 1 wird der Verweis „(§ 10 Abs. 2)“ durch den Verweis „(§ 15 Abs. 2)“ ersetzt.

12. In § 19 (bisher § 14) Abs. 1 wird der Verweis „(§ 12 des Landeswahlgesetzes)“ durch den Verweis „(§ 9 des Landeswahlgesetzes)“ ersetzt.

13.

a) In § 23 (bisher § 18) Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 17 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.

b) § 23 (bisher § 18) Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Das Innenministerium teilt die Entscheidung der Vertrauensperson und nachrichtlich der stellvertretenden Vertrauensperson (§ 7 Abs. 2) mit.

14. In § 25 (bisher § 20) Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Der Innenminister“ durch die Worte „Das Innenministerium“ ersetzt.

15. § 26 (bisher § 21) erhält folgende Fassung: Die Stimme lautet nur auf „Ja“ oder „Nein“.

16. In § 28 (bisher § 23) Abs. 1 werden die Worte „Der Innenminister“ durch die Worte „Das Innenministerium“ ersetzt.

17. § 30 (bisher § 25) erhält folgende Fassung:

Die Vorschriften des Landeswahlgesetzes über

das Wahlrecht §§ 1 und 2,

das Wählerverzeichnis und die Wahlscheine § 3,

die Bildung von Stimmbezirken § 15,

den Landeswahlleiter § 9 Abs. 1,

die Kreiswahlleiter § 10 Abs. 1 und 2,

den Landeswahlausschuss § 9 Abs. 2 und 3,

die Kreiswahlausschüsse § 10 Abs. 3 und 4,

die Wahlvorstände § 11,

die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses §§ 26, 28 bis 32,

die Nachwahl § 36,

die Wiederholungswahl § 37,

die Wahlehrenämter § 12

finden auf das Verfahren bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt. An die Stelle der nach dem Landeswahlgesetz zu bildenden Wahlkreise treten die kreisfreien Städte und Kreise.

18. In § 31 (bisher § 26) Abs. 2 wird die Angabe „§ 42“ durch „§ 40“ ersetzt.

19.

a) In § 32 (bisher § 27) Abs. 1 werden die Worte „Der Innenminister“ durch die Worte „Das Innenministerium“ ersetzt.

b) § 32 (bisher § 27) Abs. 2 wird gestrichen.

Artikel II

1. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

2. Das Innenministerium wird ermächtigt, das Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in der neuen Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts einschließlich der Verweisungen sowie der Rechtschreibung zu berichtigen.

Düsseldorf, den 5. März 2002

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2002 S. 100