Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 7 vom 26.3.2002 Seite 99 bis 106

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG)

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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz
(VO zu § 5 SchFG)

Vom 4. März 2002

Aufgrund des § 5 Schulfinanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NRW. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung, des Ausschusses für Kommunalpolitik und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 (GV. NRW. S. 88, 226), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2001 (GV. NRW. S. 187), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1. Allgemeinbildende Schulen

Klasse 1

19 bis 20

Klasse 2

21 bis 22

Klasse 3

23 bis 24

Klasse 4

24 bis 25

Klasse 5

27 bis 29

Klasse 6

28 bis 30

Klassen 7 und 8

29 bis 31

Klassen 9 und 10

30 bis 32

(In den Klassen 5 bis 10 insgesamt 179)

Jahrgangsstufe 11

30 bis 33

Jahrgangsstufen 12 und 13

28 bis 31“

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2. Berufskolleg

Berufsschule

9 bis 12

Berufsfachschule
(einschl. fachpraktischen Unterrichts


29 bis 33

Fachschule
(einschl. fachpraktischen Unterrichts)


31 bis 35

Fachoberschule Klasse 11

12

Fachoberschule Klasse 12

32

Fachoberschule Klasse 12 B
(Teilzeit)


13

Fachoberschulklasse 13

36.“

2. § 2 wird gestrichen.

3. § 3 wird § 2 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a die Wörter „bei voller Erteilung der Regelpflichtstunden“ ersetzt durch die Wörter „bei Vollzeitbeschäftigung“.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „bei voller Erteilung der Regelpflichtstunden“ ersetzt durch die Wörter bei Vollzeitbeschäftigung“.

bb) In Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b und c und Nummer 3 Buchstabe b und c werden die Wörter „bei Teilzeitbeschäftigung“ ersetzt durch die Wörter „bei einer Beschäftigung“.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Lehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr.“

d) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Über Grundsätze für die Verteilung der Anrechnungsstunden entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Inanspruchnahme der Lehrerinnen und Lehrer, soweit sich diese nicht aus dem Inhalt des Amtes ergibt.“

4. Folgender § 3 wird neu eingefügt:

㤠3
Pflichtstunden-Bandbreite

(1) Eine unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme von Lehrerinnen und Lehrern durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen soll in der Schule ausgeglichen werden. Soweit dies im Einzelnen erforderlich ist und die besonderen Belastungen sich nicht aus dem Inhalt des Amtes ergeben, können die in § 2 Abs. 1 genannten Werte unterschritten oder um bis zu drei Pflichtstunden überschritten werden. Die Abweichungen müssen sich in der Schule insgesamt ausgleichen. Die Verteilung der Anrechnungsstunden nach § 2 Abs. 5 ist zu berücksichtigen.

(2) Über Grundsätze für die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Entscheidung im Einzelnen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.“

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird Absatz 1 und erhält folgende Fassung:

„(1) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 2 Abs. 1 erhöht sich bis zum Ende des Schuljahres 2005/06 für Lehrerinnen und Lehrer, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30. Lebensjahr vollendet, aber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren um eine Stunde.“

b) Satz 2 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

„(2) Der zeitliche Ausgleich erfolgt durch Absenkung der Pflichtstundenzahl schrittweise ab dem Schuljahr 2008/09. Jeweils im elften Schuljahr nach dem Ende eines Schuljahres, in dem Lehrerinnen und Lehrer zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde auf der Grundlage des Absatzes 1 verpflichtet waren, ermäßigt sich ihre Pflichtstundenzahl nach § 2 Abs. 1 für einen der Dauer der Leistung entsprechenden Zeitraum um eine Stunde.“

6. § 7 erhält die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) vom 22. Mai 1997 (GV. NRW. S. 88, 226), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2001 (GV. NRW. S. 187), mit der Maßgabe, dass Absatz 1 wie folgt geändert wird:

a) In Nummer 3 wird die Relation „22,4“ ersetzt durch die Relation „21,6“.

b) In Nummer 6 wird in Buchstabe a, Buchstabe c und Buchstabe d die Relation „37,7“ ersetzt durch die Relation „37,6“.

7. § 8 erhält die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) vom 22. Mai 1997 (GV. NRW. S. 88, 226), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2001 (GV. NRW. S. 187), mit der Maßgabe, dass Absatz 1 Nr. 2 wie folgt geändert wird:

a) Das Wort „schulpflichtiger“ wird gestrichen.

b) Am Ende der Tabelle wird nach der Zeile

„Sonderschulen

125

200“

folgende Zeile neu eingefügt:

„Weiterbildungskolleg
-Abendrealschule


125


- “.

8. § 9 erhält die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) vom 22. Mai 1997 (GV. NRW. S. 88, 226), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2001 (GV. NRW. S. 187), mit der Maßgabe, dass

a) in Absatz 1 Nr. 1 nach dem Wort „Grundschule“ die Wörter „und einen Vertretungspool Sekundarstufe I“ eingefügt und

b) in Absatz 1 Nr. 2 nach dem Wort „sind“ das Komma und die Wörter „in Höhe der gewährten Anrechnungsstunden - durchschnittlich jeweils 0,5 Stellen -“ gestrichen werden.

9. Folgender § 11 wird neu eingefügt:

㤠11
Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle

(1) Für einen begrenzten Zeitraum kann das für Schule zuständige Ministerium einer begrenzten Zahl von Schulen die Erprobung eines Jahresarbeitszeitmodells genehmigen, bei dem nicht auf die Pflichtstunden abgestellt wird, sondern alle Lehrertätigkeiten einbezogen werden.

(2) Dem Modell ist eine Jahresarbeitszeit zugrunde zu legen, die der für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Erprobung des Jahresarbeitszeitmodells ist im Rahmen der gesamten der Schule zur Verfügung stehenden Arbeitszeit die Erfüllung der unterrichtlichen, pädagogischen und schulorganisatorischen Aufgaben der Schule sicherzustellen.

(4) Die Teilnahme einer Schule an der Erprobung bedarf der Zustimmung der Lehrerkonferenz. Mit der Genehmigung wird das Modell für die Lehrerinnen und Lehrer der Schule verbindlich. Die teilnehmenden Schulen sind verpflichtet, die für die Auswertung erforderlichen Unterlagen und Berichte der Schulaufsicht vorzulegen.“

10. Der bisherige § 11 wird § 12 und Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) §§ 7 bis 9 treten am 31. Juli 2003 außer Kraft.“

Artikel 2

Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, die Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz in der sich aus

- der Bekanntmachung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) vom 22. Mai 1997 (GV. NRW. S. 88, 226),

- der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 31. März 1998 (GV. NRW. S. 214),

- der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 6. März 1999 (GV. NRW. S. 74),

- der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 7. März 2000 (GV. NRW. S. 254),

- der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz vom 2. April 2001 (GV. NRW. S. 187)

und dieser Verordnung ergebenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen, die Paragraphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft. Artikel 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 4. März 2002

Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 2002 S. 102