Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 1 vom 13.1.2004 Seite 1 bis 16

 

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Förderung der Bürgermedien gem. § 82 Abs. 5 Satz 1 LMG NRW (Förderungsatzung Bürgermedien)

2251

Satzung
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
über die Förderung der Bürgermedien
gem. § 82 Abs. 5 Satz 1 LMG NRW
(Förderungsatzung Bürgermedien)

Vom 12. Dezember 2003

Aufgrund des § 82 Abs. 5 Satz 1 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz) – 10. Rundfunkänderungsgesetz – vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 320), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) die folgende Satzung:

§ 1
Ziele und Grundsätze der Förderung

(1) Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) fördert Bürgermedien gem. Abschnitt VIII LMG NRW.

(2) Durch die Förderung soll die Bereitschaft von Einrichtungen auf kommunaler Ebene, sich an dieser neuen Form lokaler Kulturarbeit zu beteiligen, gestärkt werden.

(3) Die LfM kann in besonderen Fällen Modell- und Pilotprojekte sowie Experimente fördern, die einer Weiterentwicklung der Bürgermedien gemäß Abschnitt VIII LMG NRW dienen. Die LfM kann weitere Maßnahmen finanzieren, die der Qualifizierung von Gruppen und Personen in den Bürgermedien dienen. Die Durchführung solcher Förderungsmaßnahmen erfolgt auf Beschluss der Medienkommission.

(4) Zuschüsse werden als Geldmittel geleistet. Die LfM kann darüber hinaus Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung stellen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der von der LfM bereitgestellten Mittel. Die Zuschüsse für Beiträge nach § 72 Abs. 3 LMG NRW dürfen die tatsächlichen Kosten für die Herstellung dieser Beiträge nicht übersteigen.

(5) Die LfM kann sich von den Gruppen das Recht einräumen lassen, die geförderten Beiträge und Maßnahmen im nicht-gewerblichen Bereich, insbesondere anlässlich von Messen, Ausstellungen, Wettbewerben und Festivals, zu Prüf-, Beratungs- und Forschungszwecken zur Verfügung zu stellen und mit Hinweis auf die Gruppe bzw. die Urheber öffentlich wahrnehmbar zu machen. Sie kann die Förderung von der Einräumung dieses Rechts abhängig machen.

§ 2
Allgemeine Förderung von Beiträgen
zum Bürgerfunk im lokalen Hörfunk

(1) Die LfM vergibt Zuschüsse zum Bürgerfunk im lokalen Hörfunk (§§ 72, 73 LMG NRW) für Programmbeiträge, die nach § 72 Abs. 3 LMG NRW in ein lokales Programm einbezogen werden. Programmbeiträge im Sinne von § 72 LMG NRW sind Beiträge, die gem. § 73 Abs. 1 LMG NRW von einer Gruppe selbst gestaltet sind. Eine Gestaltung liegt insbesondere nicht vor, wenn lediglich aneinandergereihte fremde Tonträger oder fremde Texte den Beitrag prägen.

(2) Die Zuschüsse werden gewährt, nachdem die Veranstaltergemeinschaft die Ausstrahlung bestätigt hat oder die Ausstrahlung auf sonstige Weise nachgewiesen worden ist. Jeder Beitrag kann (ganz oder in wesentlichen Teilen) nur einmal gefördert werden.

(3) Die Zuschüsse werden nach den Kosten pro Sendeminute pauschaliert berechnet. Für Beiträge, die in einer von der LfM anerkannten Bürgerfunkproduktionsstätte (Radiowerkstatt) hergestellt werden, wird ein Zuschuss gewährt, der die tatsächlichen Kosten für die Herstellung dieser Beiträge nicht übersteigt. Für andere Beiträge wird ein gesonderter Zuschuss festgesetzt.

(4) Die LfM setzt die Fördersätze nach Maßgabe ihres Haushalts jährlich fest und gibt dies landesweit in geeigneter Weise bekannt.

(5) Die Bezuschussung erfolgt jeweils nach Abschluss eines Quartals. Zuschussanträge können nur abgerechnet werden, wenn sie bis zum 15. Tag des auf das Ende eines Quartals folgenden Monats bei der LfM eingegangen sind (Ausschlussfrist). Falls der 15. dieses Monats auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Die Veranstaltergemeinschaft macht diese Fristen den Gruppen in ihrem Verbreitungsgebiet in geeigneter Weise bekannt.

(6) Antragsberechtigt sind die Gruppen gem. § 72 Abs. 1 LMG NRW oder die anerkannten Radiowerkstätten.

§ 3
Anerkennung von Bürgerfunkproduktionsstätten
(Radiowerkstätten)

Die Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der LfM. Der Antrag muss den in der Richtlinie der LfM festgelegten Kriterien für die Anerkennung von Radiowerkstätten entsprechen und insbesondere eine Beschreibung der zur Verfügung gestellten studiotechnischen Einrichtungen einschließlich der Kapazitäten der für ihren Betrieb erforderlichen Beratung (Technik, Angaben über Räumlichkeiten, personelle Kapazitäten) enthalten. Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, die erforderlichen Produktionshilfeleistungen zu erbringen.

§ 4
Förderung besonderer Programmbeiträge
im Rahmen der allgemeinen Förderung

(1) Die LfM kann produktionsaufwändige Beiträge insbesondere zum Zwecke der Erprobung besonderer Sendeformen über die in § 2 dieser Satzung niedergelegten Grundsätze hinaus fördern.

(2) Soweit für die Förderung im Sinne des Absatzes 1 Mittel zur Verfügung stehen, macht die LfM dies in geeigneter Weise landesweit bekannt. Dabei teilt sie die besonderen Ausschreibungskriterien mit.

§ 5
Aufbewahrungspflicht und Einsichtnahme

Die von der LfM geförderten Beiträge sind von der Gruppe, die den Beitrag erstellt hat, in einem sendefähigen Zustand mindestens sechs Monate aufzubewahren. Die LfM kann die Beiträge jederzeit kostenlos einsehen und sich von der geeigneten Aufbewahrung überzeugen.

§ 6
Förderung der Arbeitsgemeinschaften
nach § 76 LMG NRW

(1) Die LfM gewährt den Arbeitsgemeinschaften Zuschüsse nach Maßgabe dieser Satzung und der dazu ergangenen Richtlinien. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der von der LfM bereitgestellten Mittel:

a) für die Anschaffung der Produktions- und Sendetechnik,

b) für die Heranführung des Programms an den Einspeisepunkt der Kabelanlagen und die Kosten für die technische Signalaufbereitung,

c) für die Kosten zur sachgerechten Handhabung (laufende Betriebskosten),

d) Qualifizierungsmaßnahmen,

e) Kooperationsprojekte,

f) Projekte, die dem Aufbau, der Weiterentwicklung oder der Verbesserung der sachgerechten Handhabung des Bürgerfunks im Fernsehen dienen (Schwerpunktförderung).

Die LfM kann Produktions- und Sendetechnik den Arbeitsgemeinschaften zur Verfügung stellen.

(2) Einzelheiten der Förderung werden durch Richtlinien der LfM geregelt. Darin werden Höchstbeträge für die förderungsfähigen Ausgaben festgelegt. Bei der Festlegung des Förderungsbetrages ist der tatsächliche Finanzierungsbedarf der Arbeitsgemeinschaft zu Grunde zu legen.

(3) Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen ist der Nachweis einer angemessenen Eigenleistung der Arbeitsgemeinschaft. Einzelheiten werden in den Richtlinien geregelt.

(4) Eigenleistungen sind alle sich im Vermögen der Arbeitsgemeinschaft befindlichen oder ihr von Dritten zur Verfügung gestellten Dienstleistungen, Geld- und Sachmittel.

(5) Die Förderung wird nur gewährt, wenn eine tätige Unterstützung und Förderung der Arbeitsgemeinschaft durch Kooperationspartner für die Dauer der Zulassung gewährleistet ist.

§ 7
Förderung örtlicher Medienkompetenznetzwerke

(1) Die LfM kann Zuschüsse zu örtlichen Medienkompetenznetzwerken gewähren unter der Voraussetzung, dass in der Regel mindestens zwei unterschiedliche Bürgermedien nach Abschnitt VIII LMG NRW zusammen mit weiteren örtlichen Partnern, insbesondere anerkannten Bildungseinrichtungen ein solches Netzwerk bilden. Von der Regelvoraussetzung kann abgewichen werden, sofern unterschiedliche Bürgermedien im örtlichen Bereich nicht zur Verfügung stehen.

(2) Örtliche Medienkompetenznetzwerke sollen die technischen Ressourcen und gestalterischen Qualifikationen der an einem Ort vorhandenen Bürgermedien zusammenfassen, um der Bevölkerung einen Ansprechpartner für ein umfassendes und methodisch-didaktisch integriertes Qualifizierungsangebot zu unterbreiten, das entsprechende Verbreitungsmöglichkeiten in lokalen Netzwerken und im Internet einschließt.

§ 8
Förderung von Ausbildungs- und Erprobungskanälen

(1) Die LfM kann Zuschüsse zu Ausbildungs- und Erprobungskanälen vergeben, die in der Regel von mindesten zwei unterschiedlichen Bürgermedien nach Abschnitt VIII LMG NRW unter Einbeziehung weiterer örtlicher Partner, insbesondere anerkannter Bildungseinrichtungen gebildet werden.

(2) Ausbildungs- und Erprobungskanäle sollen insbesondere Studierenden medienbezogener Ausbildungsgänge vorberufliche Medienerfahrungen unter realitätsnahen Bedingungen vermitteln. Sie sollen zugleich die Möglichkeit bieten, neue mediale Angebote sowie Umsetzungs- und Qualifizierungsstrategien zu entwickeln und zu erproben und multimediale Anwendungen umzusetzen.

§ 9
Förderung der Erprobung und Nutzung
neuer Verbreitungsplattformen

(1) Die LfM kann Zuschüsse zur Erprobung und Nutzung neuer Verbreitungsplattformen, insbesondere digitaler Plattformen inklusive Internet gewähren, sofern sich verschiedene Bürgermedien dazu zusammenschließen.

(2) Ziel ist es, Bürgerinnen und Bürgern ein multimediales Qualifizierungs- und Nutzungsangebot zu unterbreiten, neue Formen der Bürgerkommunikation zu entwickeln und die Eignung unterschiedlicher neuer technischer Verbreitungswege zu erproben.

§ 10
Hochschulrundfunk und Bürgerfunk

(1) Die LfM kann Zuschüsse gewähren, sofern Veranstalter nach § 81 LMG NRW mit den Gruppen nach § 72 Abs. 1 LMG NRW auf den für Sendungen in Hochschulen zugewiesenen Frequenzen zusammenarbeiten.

(2) Ziel der Zusammenarbeit ist es, gemeinsame Sendevorhaben zu entwickeln und Maßnahmen zur Vermittlung von Medienkompetenz durchzuführen.

§ 11
Information über Vergabe von Fördermitteln

(1) Die LfM macht in geeigneter Weise die Förderkriterien dieser Satzung bekannt.

(2) Die LfM macht weiterhin in geeigneter Weise bekannt, dass für besondere Projekte im Sinne der §§ 1 sowie 6 bis 10 dieser Satzung Zuschüsse nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, dieser Satzung sowie des Haushaltsplans der LfM gegeben werden können. Unter Bekanntgabe des Förderungszieles und der Förderungskriterien setzt sie dabei Fristen zur Anmeldung von Projekten mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Frist gemeldete Projekte für das laufende Haushaltsjahr bzw. für die angegebene Haushaltsperiode nicht mehr berücksichtigt werden können. In der Bekanntmachung weist sie ferner darauf hin, dass aus der Anmeldung das konkrete Projekt und ein Finanzierungsplan ersichtlich sein müssen.

(3) Nach Ablauf der Frist für die Antragstellung entscheidet die LfM über die Anträge unter Festlegung der Förderungsquote. Die Bewilligungsbescheide sind mit der Auflage des Nachweises einer zweckentsprechenden Verwendung der Förderungsmittel und der Rückforderbarkeit bei Nichteinhaltung der Auflage zu verbinden.

§ 12
Anträge

(1) Anträge gem. § 2 dieser Satzung können die in § 72 Abs. 1 LMG NRW genannten Gruppen oder die anerkannten Radiowerkstätten schriftlich an die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) stellen.

(2) In den Fällen des § 2 dieser Satzung werden die Zuschüsse vierteljährlich entsprechend dem nachgewiesenen Sendevolumen gewährt.

(3) Anträge gem. § 6 dieser Satzung müssen nach den Buchstaben a - f aufgeschlüsselt sein und eine inhaltliche Beschreibung sowie einen Finanzierungsplan enthalten; Personal- und Sachausgaben sind getrennt auszuweisen.

(4) Den Anträgen für eine Projektförderung sind eine Projektbeschreibung und ein Finanzierungsplan beizufügen; Personal- und Sachausgaben sind getrennt auszuweisen. Es ist eine Erklärung beizufügen, dass vor Bekanntgabe des Bescheides mit dem Projekt nicht begonnen wird.

§ 13
Bewilligung

(1) Zuschüsse an Gruppen gemäß § 72 Abs. 1 LMG NRW (Zuschussempfänger) werden durch Bescheid der LfM bewilligt. In besonderen Fällen kann an die Stelle des Bescheides über die Bewilligung eines Zuschusses auch die Mittelgewährung auf der Grundlage eines Vertrages treten.

(2) Die LfM kann bei Förderung gem. § 6 dieser Satzung unter Beifügung eines Vorbehaltes der Rückforderung und vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung Abschlagszahlungen auf den zu erwartenden Förderungsbetrag leisten.

§ 14
Verwendung von Zuschussbeträgen,
Verwendungsnachweis

(1) Der Zuschuss darf vom Zuschussempfänger nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid genannten Zwecks verwendet werden. Die bewilligten Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

(2) Ansprüche aus dem Bescheid dürfen vom Zuschussempfänger weder abgetreten noch verpfändet werden. Die Erfüllung der Aufgabe darf weder ganz noch in Teilen einem Dritten übertragen werden.

(3) Mittel, die für den Zweck der Bewilligung nicht benötigt werden, die nicht zweckentsprechend verwendet werden oder deren Verwendung sonst gegen diese Bewilligungsbedingungen verstößt, sind vom Zuschussempfänger der LfM unverzüglich zurückzuerstatten. Vorübergehend nicht benötigte Mittel sind im Rahmen der Liquiditätserfordernisse zinsbringend anzulegen; die Zinserträge dürfen nur für den Bewilligungszweck verwendet werden oder sind andernfalls unverzüglich der LfM zu überweisen oder ihr zum Zwecke der Verrechnung anzuzeigen.

(4) Gegenüber der LfM hat der Zuschussempfänger einen Verwendungsnachweis zu führen, der die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse erkennen lässt. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Zwischennachweise erfolgen nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides. Die LfM kann im Einzelfall für die Erbringung des Verwendungsnachweises Fristen setzen.

§ 15
Prüfung der zweckentsprechenden
Verwendung von Zuschüssen

(1) Die LfM kann beim Zuschussempfänger jederzeit Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen - soweit sie nicht bereits mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen sind - zur Einsichtnahme anfordern oder die zweckentsprechende Verwendung durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich prüfen; sie kann sich hierzu Beauftragter bedienen.

(2) Der LRH ist berechtigt, beim Zuschussempfänger die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses nach dieser Satzung zu überprüfen.

§ 16
Rücknahme, Widerruf des Zuschusses,
Ausschluss von der Förderung

(1) Rücknahme oder Widerruf von Zuschussbescheiden sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Zuschüsse richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49, 49a VwVfG NRW).

(2) Gruppen, die zweimal gegen diese Fördersatzung verstoßen, können für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten von der Förderung ausgeschlossen werden.

§ 17
Richtlinien

Weitere Einzelheiten der Förderung nach dieser Satzung können durch Richtlinien der LfM insbesondere zu §§ 3 und 6 geregelt werden.

§ 18
In-Kraft-Treten

(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.

(2) Die Satzungen der LfM über die Förderung Offener Kanäle im lokalen Rundfunk vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 484), zuletzt geändert am 22. Februar 1995 (GV. NRW. S. 166) sowie über die Förderung offener Kanäle in Kabelanlagen vom 29. Oktober 1999 (GV. NRW. 2001 S. 85), treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Düsseldorf, den 12. Dezember 2003

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)

i. V.

Dr. Jürgen  B r a u t m e i e r

GV. NRW. 2004 S. 6