Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 12 vom 20.4.2004 Seite 183 bis 198

 

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger

2124

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
Familienpflegerinnen und Familienpfleger

 

Vom 2. April 2004

 

Aufgrund des Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2003 (GV. NRW. S. 693), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

 

Inhaltsübersicht

§ 1

Ausbildungsziel

§ 2

Ausbildungsstätten

§ 3

Zulassung zur Ausbildung

§ 4

Dauer und Gliederung der Ausbildung

§ 5

Inhalt der Ausbildung

§ 6

Anrechenbare Zeiten auf die Dauer der Ausbildung

§ 7

Berufsbegleitende Ausbildung

§ 8

Prüfungsausschuss

§ 9

Abschlussprüfung

§ 10

Zulassung zur Abschlussprüfung

§ 11

Rücktritt von der Abschlussprüfung

§ 12

Prüfungsnoten

§ 13

Schriftlicher Teil der Abschlussprüfung

§ 14

Fachpraktischer Teil der Abschlussprüfung

§ 15

Mündlicher Teil der Abschlussprüfung

§ 16

Ordnungsverstöße

§ 17

Ergebnis der Abschlussprüfung

§ 18

Niederschriften über die Abschlussprüfung

§ 19

Wiederholung der Abschlussprüfung

§ 20

Berufspraktikum

§ 21

Staatliche Anerkennung

§ 22

Rücknahme der staatlichen Anerkennung

§ 23

Gleichstellung der staatlichen Anerkennung

§ 24

Ausbildung in Berufskollegs

§ 25

Erprobung von Ausbildungsangeboten

§ 26

Übergangsbestimmungen

§ 27

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht

 

§ 1
Ausbildungsziel

(1) Ziel der Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger ist es, Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die befähigen,

- selbständig und eigenverantwortlich die Hausfrau, den Hausmann oder die verantwortliche Person im hauswirtschaftlichen, erzieherischen oder pflegerischen Bereich vorübergehend zu vertreten, zu unterstützen oder anzuleiten,

- hilfsbedürftige Menschen jeden Alters in ihrer Wohnung zu betreuen und zu pflegen und

- diese Aufgaben in familienähnlichen Strukturen sowohl vorübergehend als auch dauerhaft zu übernehmen.

 

(2) Die Ausbildung bereitet insbesondere auf folgende Aufgaben vor:

1. Führung des Haushaltes in Vertretung oder Zusammenarbeit mit der Hausfrau, dem Hausmann oder im Auftrag der verantwortlichen Person,

2. Wahrnehmung erzieherischer Aufgaben in Familien in Abstimmung mit den Personensorgeberechtigten,

3. pflegerische Grundversorgung kranker, pflegebedürftiger, behinderter und alter Menschen sowie Beratung derselben und deren Angehörigen,

4. Anleitung bei hauswirtschaftlichen, erzieherischen und pflegerischen Tätigkeiten,

5. Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der selbständigen Lebensführung,

6. Unterstützung bei der Inanspruchnahme anderer Stellen zur Lösung wirtschaftlicher, gesundheitlicher, erzieherischer und sozialer Probleme.

 

(3) Die Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger in der Landwirtschaft umfasst auch die Vorbereitung auf die Übernahme von spezifischen Aufgaben im landwirtschaftlichen Haushalt und Betrieb.

 

§ 2
Ausbildungsstätten

(1) Ausbildungsstätten sind die staatlich anerkannten Fachseminare für Familienpflege. Außenstellen von Fachseminaren bedürfen gleichfalls der Anerkennung.

 

(2) Die Erteilung der staatlichen Anerkennung setzt voraus, dass das Fachseminar

1. von einer Fachkraft mit mehrjähriger Berufserfahrung und Fachhochschulabschluss oder Hochschulabschluss auf den Gebieten Sozialarbeit/ Sozialpädagogik/ Pädagogik/ Psychologie/ Oecotrophologie oder von einer staatlich anerkannten Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung im sozialen oder pflegerischen Bereich mit mehrjähriger Berufserfahrung und mit zusätzlicher pädagogischer Qualifikation geleitet wird,

2. den Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl geeigneter, pädagogisch qualifizierter Fachkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht erbringt,

3. die für die Erteilung des Unterrichts notwendigen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehrmittel vorhält und

4. selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Trägern über die notwendige Zahl geeigneter Plätze zur Durchführung der fachpraktischen Unterweisung in Einrichtungen der Familienpflege verfügt.

 

(3) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen wegfällt oder die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung nicht mehr gegeben ist. Sie kann widerrufen werden, wenn der Träger des Fachseminars trotz Abmahnung gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstößt.

 

(4) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag durch die Bezirksregierung. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des Kreises oder der kreisfreien Stadt beizufügen. Zu Anträgen freigemeinnütziger Träger ist eine Stellungnahme des Spitzenverbandes einzuholen.

 

§ 3
Zulassung zur Ausbildung

(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer

1. in gesundheitlicher Hinsicht und persönlich für die Familienpflege geeignet ist und

2. das 17. Lebensjahr vollendet hat und

 

3. a) den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt oder

b) eine abgeschlossene Ausbildung und eine mindestens einjährige Tätigkeit im hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereich nachweist oder

c) die Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres und eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes oder

d) eine mindestens sechsjährige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes nachweist und eine abgeschlossene Ausbildung zur Familienhelferin und zum Familienhelfer hat.

 

(2) Über die Zulassung entscheidet die Leitung des Fachseminars. Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber dürfen über die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen hinaus keine weiteren Zulassungsanforderungen gestellt werden.

 

(3) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

1. eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen,

2. ein tabellarischer Lebenslauf,

3. ein Lichtbild (nicht älter als ein Jahr),

4. eine beglaubigte Ausfertigung des Schulabschlusszeugnisses oder andere Nachweise über die schulische Vorbildung,

5. Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise (soweit nach Absatz 1 erforderlich),

6. ein polizeiliches Führungszeugnis, dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt, und

7. ein ärztliches Zeugnis, das die Eignung für den Familienpflegeberuf aus gesundheitlicher Sicht bestätigt und dessen Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt sowie der Nachweis der Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

 

§ 4
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung am Fachseminar besteht aus einer zweijährigen theoretischen und fachpraktischen Ausbildung, welche mit einer Abschlussprüfung endet, sowie aus einem einjährigen Berufspraktikum, welches vom Fachseminar begleitet wird und mit einem Kolloquium abschließt. Beide Teile der Ausbildung sind für die Auszubildenden entgeltfrei. Die Ausbildung am Fachseminar umfasst 1800 Stunden Unterricht sowie 1200 Stunden fachpraktische Unterweisung. Die Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger in der Landwirtschaft umfasst zusätzlich 100 Unterrichtsstunden gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2. Eine Probezeit bis zu sechs Monaten kann vereinbart werden.

 

(2) Der gemäß Ausbildungsvertrag zu gewährende Urlaub wird auf die Ausbildungszeit angerechnet.

 

(3) Durch das Fachseminar können auf Antrag der Auszubildenden bis zu vier Wochen Fehlzeiten im Jahr auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, falls eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Unterbrechungen wegen einer Schwangerschaft werden zusätzlich bis zu 14 Wochen auf die Ausbildungszeit angerechnet.

 

(4) Über die Anrechnung von Fehlzeiten, die über die in Absatz 3 genannten hinausgehen, entscheidet die Bezirksregierung.

 

§ 5
Inhalt der Ausbildung

(1) Dem theoretischen Unterricht ist folgende Stundentafel zugrunde zu legen:

1. Hauswirtschaft (insgesamt 360)

- Wirtschaftslehre des Haushalts / Betriebs- und Organisationslehre (70)

- Ernährungs- und Lebensmittellehre/ Diätetik (70)

- Nahrungszubereitung (120)

- Textilverarbeitung (50)

- Haus- und Wäschepflege (50)

 

2. Pädagogik und Psychologie (insgesamt 470)

- Pädagogik (100)

- Psychologie (100)

- Soziologie (60)

- Beschäftigungslehre und -anleitung (140)

- Methodenlehre (70)

 

3. Säuglings-, Kinder- und Krankenpflege (insgesamt 490)

- Gesundheits- und Krankheitslehre (130)

- Psychopathologie (70)

- Säuglings- und Wöchnerinnenpflege (80)

- häusliche Krankenpflege (180)

- Erste Hilfe (30)

 

4. Sozialkunde (insgesamt 280)

- Berufskunde / Berufsethik (60)

- Sozialkunde (140)

- Rechtskunde (40)

- Politische Bildung (40)

 

5. Musisch-kultureller Bereich (insgesamt 200)

- Religionslehre / Ethik (80)

- Musik (40)

- Bewegungserziehung (40)

- Ergänzung der Allgemeinbildung (40)

= insgesamt: 1.800 Stunden.

In der Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger in der Landwirtschaft wird die Stundentafel wie folgt ergänzt:

- landwirtschaftliche Betriebslehre (20)

- Gartenbau (40): Auszubildende mit einer Ausbildung als Hauswirtschafterin und Hauswirtschafter mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft können vom Fach Gartenbau freigestellt werden

- Tierproduktion (40): Das Fach Tierproduktion kann durch den Besuch eines einwöchigen Lehrgangs an den Lehr- und Versuchsanstalten der Landwirtschaftskammern abgeleistet werden. Auszubildende mit einer Ausbildung als Hauswirtschafterin und Hauswirtschafter mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft können vom Fach Tierproduktion freigestellt werden.

= insgesamt 100 Stunden.

 

(2) Die fachpraktische Unterweisung ergänzt und vertieft den theoretischen Unterricht praxisnah. Sie erfolgt am Fachseminar sowie im Rahmen von praktischen Einsätzen. Diese praktischen Einsätze sollen jährlich über sechs bis zwölf Wochen in Einrichtungen der ambulanten Pflegedienste sowie stationären und teilstationären Einrichtungen der Familien-, Behinderten- oder Jugendhilfe, in Familien oder in sozialpflegerischen Einrichtungen mit familienähnlichen Wohngruppenstrukturen erfolgen. Das Stundenkontingent für die praktischen Einsätze in diesen Einrichtungen und Diensten wird unter Berücksichtigung der regionalen Angebote, der fachpraktischen Erfordernisse und entsprechend den Vorkenntnissen der Auszubildenden verteilt. Für die Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger in der Landwirtschaft ist es erforderlich, dass rund 400 Stunden in anerkannten Ausbildungsstätten der ländlichen Hauswirtschaft abgeleistet werden. Auszubildende mit der abgeschlossenen Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin und zum Hauswirtschafter mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft“ können die praktischen Einsätze in ländlichen Familienhaushalten absolvieren, deren Auswahl in Abstimmung mit der zuständigen Landwirtschaftskammer erfolgt.

 

(3) Während des Unterrichts unterstehen die Auszubildenden den Weisungen des Fachseminars. Während der praktischen Einsätze wird die Praxisanleitung durch geeignete Fachkräfte in der jeweiligen Einrichtung oder in den Familien sichergestellt. Die Auszubildenden unterstehen dort den Weisungen der für diese Arbeit in den jeweiligen Einrichtungen und Diensten Verantwortlichen.

 

§ 6
Anrechenbare Zeiten auf die Dauer der Ausbildung

(1) Auszubildenden mit einer abgeschlossenen Ausbildung in staatlich anerkannten Berufen des hauswirtschaftlichen, pflegerischen oder pädagogischen Bereiches können bis zu 12 Monate (900 Stunden theoretischer Unterricht und 600 Stunden fachpraktischer Unterricht) auf die Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger angerechnet werden.

 

(2) Auszubildenden, die mindestens 25 Jahre alt sind und mindestens sechs Jahre einen Mehrpersonenhaushalt geführt haben, können bis zu 12 Monate (900 Stunden theoretischer und 600 Stunden fachpraktischer Unterricht) auf die Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger angerechnet werden.

 

(3) Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Bezirksregierung auf Vorschlag des Fachseminars unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorkenntnisse und der beigebrachten Unterlagen der Auszubildenden.

 

§ 7
Berufsbegleitende Ausbildung

Für Auszubildende, denen eine Teilhabe an einer Ausbildung gemäß § 4 aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, kann die Ausbildung berufsbegleitend durchgeführt werden. Die berufsbegleitende theoretische und fachpraktische Ausbildung dauert in der Regel 36 Monate. Sie umfasst den gleichen Stoffplan und die gleiche Mindeststundenzahlen wie die Ausbildung am Fachseminar gemäß § 4. Bei der berufsbegleitenden theoretischen und fachpraktischen Ausbildung gelten die Regelungen für anrechenbare Zeiten nach § 6 entsprechend.

 

§ 8
Prüfungsausschuss

(1) Bei jedem Fachseminar für Familienpflege wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

 

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1. eine Vertretung der Bezirksregierung als Vorsitz,

2. die Leiterin oder der Leiter des Fachseminars als stellvertretender Vorsitz,

3. mindestens drei Lehrkräfte des Fachseminars sowie

4. beim Abschlusskolloquium zusätzlich eine Vertretung der Ausbildungsstätte.

Die Bezirksregierung bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu Nummer 3 auf Vorschlag der Leitung des Fachseminars und das Mitglied zu Nummer 4 auf Vorschlag der Leitung der Ausbildungsstätte. Der Vorschlag zu Nummer 4 ist der Bezirksregierung über das Fachseminar zuzuleiten. Darüber hinaus sind für jedes Mitglied ein oder mehrere Stellvertretungen zu bestellen. Als nicht stimmberechtigte Mitglieder können weitere Lehrkräfte an der Abschlussprüfung teilnehmen, die in dem jeweiligen Prüfungsfach unterrichtet haben.

 

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitz oder dessen Stellvertretung, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.

 

(4) Der Vorsitz kann im Einvernehmen mit der Leitung des Fachseminars weiteren Personen gestatten, an der Abschlussprüfung teilzunehmen.

 

(5) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung, der fachpraktischen Prüfung sowie des Abschlusskolloquiums kann der Prüfungsausschuss Fachausschüsse bilden, die insoweit die Aufgaben des Prüfungsausschusses wahrnehmen. Den Fachausschüssen gehören mindestens an:

1. eine Lehrkraft, die den Prüfling in den prüfungsrelevanten Fächern möglichst zuletzt unterrichtet hat oder eine im betreffenden Fach erfahrene Lehrkraft,

2. eine weitere Lehrkraft als Beisitzerin oder Beisitzer und zur Protokollführung sowie

3. beim Abschlusskolloquium eine Vertretung der Ausbildungsstätte.

Der Vorsitz ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und selbst zu prüfen.

 

(6) Die bei der Abschlussprüfung neben dem Prüfling anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit über den Prüfungsablauf und das Ergebnis der Prüfung verpflichtet.

 

§ 9
Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem fachpraktischen Teil. Sie ist gebührenfrei.

 

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist mindestens acht Wochen vor Beendigung der theoretischen und fachpraktischen Ausbildung über die Leitung des Fachseminars an den Vorsitz des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung sind von der Leitung des Fachseminars beizufügen:

1. die in § 3 Abs. 3 aufgeführten Unterlagen,

2. eine Beurteilung der theoretischen und praktischen Leistungen der Auszubildenden in den einzelnen Fachbereichen während der Ausbildungszeit entsprechend § 12.

 

§ 10
Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Leitung des Fachseminars.

 

(2) Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt voraus, dass die Auszubildenden regelmäßig und erfolgreich am Unterricht und an der fachpraktischen Unterweisung teilgenommen haben. Erfolgreich ist eine Teilnahme am Unterricht, wenn die Vornoten der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Fachbereiche im arithmetischen Mittel die Gesamtvornote ausreichend“ ergeben. Für jeden Fachbereich wird eine Vornote gebildet, die sich zu gleichen Teilen aus den theoretischen und fachpraktischen Leistungen der Auszubildenden während der Ausbildung am Fachseminar ermittelt.

 

(3) Die Zulassung kann versagt werden, wenn Tatsachen bekannt geworden sind, die erhebliche Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung der Auszubildenden für den Familienpflegeberuf rechtfertigen.

 

(4) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine und die Prüfungsfächer nach Absprache mit der Leitung des Fachseminars fest. Die Prüfungstermine sollen allen Beteiligten mindestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich bekannt gegeben werden. Auszubildenden, die nicht zur Prüfung zugelassen werden, ist die mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheidung spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin zuzustellen.

 

§ 11
Rücktritt von der Abschlussprüfung

(1) Weist ein Prüfling nach, dass er aus zwingenden Gründen verhindert war, an der Abschlussprüfung oder an Teilen der Abschlussprüfung teilzunehmen oder sie aus zwingenden Gründen abbrechen musste, so ist ihm auf Antrag Gelegenheit zu geben, die Abschlussprüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, unter Anrechnung bereits abgeschlossener Teile, nachzuholen. Die Entscheidung trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses.

 

(2) Nimmt ein Prüfling an Teilen der aufgenommenen Prüfung nicht teil oder erledigt er eine der vorgeschriebenen Prüfungsaufgaben nicht, so wird dieser Teil der Abschlussprüfung mit ungenügend“ bewertet.

 

§ 12
Prüfungsnoten

(1) Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

Note 1 = sehr gut (1,0 - 1,4)
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

 

Note 2 = gut (1,5 - 2,4)
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

 

Note 3 = befriedigend (2,5 - 3,4)
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

 

Note 4 = ausreichend (3,5 - 4,4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

 

Note 5 = mangelhaft (4,5 - 5,4)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind

 

Note 6 = ungenügend (5,5 - 6,0)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

 

(2) Noten für die Ergebnisse einzelner Prüfungsteile oder Bereiche werden bis auf eine Stelle hinter dem Komma festgesetzt. Nur die Zeugnisnoten werden gerundet.

 

§ 13
Schriftlicher Teil der Abschlussprüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus jeweils einer Klausurarbeit in den Fachbereichen:

- Hauswirtschaft,

- Pädagogik und Psychologie,

- Säuglings-, Kinder- und Krankenpflege sowie

- Sozialkunde.

Für die Klausurarbeiten sind insgesamt sechs Zeitstunden vorzusehen.

 

(2) Die Fachseminare reichen dem Vorsitz des Prüfungsausschusses gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung spätestens acht Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung für jeden der vorgesehenen Fachbereiche zwei Aufgabenvorschläge mit Angabe der Bearbeitungsdauer, des Lösungskataloges und der zulässigen Hilfsmittel ein. Der Vorsitz des Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben, die dem Fachseminar rechtzeitig über die Bezirksregierung in versiegelten Umschlägen zugeleitet werden. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn der jeweiligen Klausurarbeit im Prüfungsraum in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet werden.

 

(3) Als Prüfungsaufgabe ist entweder ein Thema abzuhandeln oder eine stichwortartige Beantwortung von Fragen vorzusehen oder beides.

 

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 2 wird der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn er ohne zwingenden Grund nicht zur schriftlichen Prüfung erschienen ist. § 11 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(5) Die Klausurarbeiten sind von den jeweiligen Lehrkräften des Fachseminars und einem Mitglied des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu benoten. Bei voneinander abweichenden Urteilen entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses.

 

§ 14
Fachpraktischer Teil der Abschlussprüfung

(1) Die Aufgaben für den fachpraktischen Teil der Abschlussprüfung sind den folgenden Bereichen zu entnehmen:

Kinderbetreuung, Nahrungszubereitung, häusliche Behindertenbetreuung, häusliche Krankenpflege, Säuglings- und Wöchnerinnenpflege oder Erste Hilfe. Die Aufgaben aus den genannten Bereichen können kombiniert werden mit Aufgaben aus den Bereichen:

Haus- und Wäschepflege, Textilverarbeitung, Beschäftigungslehre und -anleitung.

Die Aufgabenkombination soll drei Bereiche nicht übersteigen.

 

(2) Der Prüfungs- oder Fachausschuss ordnet die Teilleistungen den entsprechenden Fachbereichen zu.

 

(3) Die Prüfungsdauer ist jeweils der gestellten Aufgabe anzupassen. Der fachpraktische Teil der Abschlussprüfung darf insgesamt fünf Zeitstunden nicht überschreiten.

 

§ 15
Mündlicher Teil der Abschlussprüfung

(1) Prüfungsfächer der mündlichen Abschlussprüfung sind alle Lehrfächer der Fachbereiche:

- Hauswirtschaft,

- Pädagogik und Psychologie,

- Säuglings-, Kinder- und Krankenpflege sowie

- Sozialkunde.

Jeder Prüfling soll in drei Fächern aus mindestens zwei der genannten Fachbereiche geprüft werden. Für die Anerkennung als Familienpflegerin und Familienpfleger in der Landwirtschaft ist eines der Prüfungsfächer die ländliche Hauswirtschaft“. Die Prüfungsdauer soll 10 Minuten pro Fach und Prüfling nicht übersteigen.

 

(2) Bei einer Gruppenprüfung dürfen nicht mehr als 5 Prüflinge gleichzeitig geprüft werden, wobei die Einzelleistung erkennbar bleiben muss.

 

§ 16
Ordnungsverstöße

(1) Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder versucht er eine Täuschung, so kann die betreffende Prüfungsleistung oder die ganze Prüfung mit der Note sechs bewertet werden. Die Entscheidung trifft das jeweilige Prüfungsgremium (der Prüfungsausschuss oder der Fachausschuss), bei Störungen oder Täuschungsversuchen während der schriftlichen Prüfung der Vorsitz nach Anhörung der Aufsichtsführenden.

 

(2) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss innerhalb von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären.

 

(3) Die Prüflinge sind vor Bekanntgabe der ersten Prüfungsaufgabe auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen.

 

§ 17
Ergebnis der Abschlussprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss ermittelt die Gesamtnote und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung.

 

(2) Das Gesamtergebnis lautet bestanden“ oder nicht bestanden“. Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Fachbereichsendnoten zumindest ausreichend“ sind. Ein mangelhaft“ in einer der vier Fachbereichsendnoten wird durch eine mindestens befriedigend“ lautende Fachbereichsendnote ausgeglichen.

 

(3) Die Gesamtnote wird ermittelt, indem das arithmetische Mittel aller nicht gerundeten Fachbereichsendnoten gebildet wird. Eine Fachbereichsendnote wird gebildet als arithmetisches Mittel aus der nicht gerundeten Fachbereichsvornote und den einzelnen Ergebnissen des schriftlichen und, soweit vorliegend, des fachpraktischen und des mündlichen Teils der Prüfung, die dem entsprechenden Fachbereich zuzuordnen sind.

 

(4) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses teilt der Vorsitz den Prüflingen die Einzelergebnisse der Prüfung sowie die Gesamtnote mit.

 

(5) Nach bestandener Abschlussprüfung erhält der Prüfling ein Abschlusszeugnis nach dem Muster der Anlage 1. Absolventen mit der Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger in der Landwirtschaft erhalten ein Abschlusszeugnis nach dem Muster der Anlage 2.

 

(6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen entsprechenden Bescheid. Soweit nicht durch einstimmigen Beschluss des Prüfungsausschusses das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 festgestellt wurde, ist gleichzeitig auf die Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung oder von Teilen der Prüfung hinzuweisen.

 

§ 18
Niederschriften über die Abschlussprüfung

(1) Über die einzelnen Teile der Abschlussprüfung sind Niederschriften mit folgenden Angaben zu fertigen:

1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,

2. Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,

3. Name des Prüflings,

4. Prüfungsfächer und Prüfungsaufgaben,

5. Dauer der Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern,

6. Prüfungsergebnisse,

7. sonstige Beschlüsse des Prüfungsausschusses sowie

8. besondere Vorkommnisse.

 

(2) Die Niederschrift über die schriftliche Abschlussprüfung muss darüber hinaus folgende Angaben enthalten:

1. Name der aufsichtsführenden Lehrkraft und die Zeiten der Aufsicht,

2. Art der zugelassenen Hilfsmittel,

3. Beginn der Bearbeitungszeit,

4. den Zeitpunkt, zu dem der Prüfling seine Arbeit abgegeben hat,

5. Namen und Zeiten, von Prüflingen, die den Prüfungsraum vorübergehend verlassen haben,

6. einen Vermerk über den erfolgten Hinweis nach § 16 Abs. 3.

 

(3) Die Niederschriften über den mündlichen und den praktischen Teil der Abschlussprüfung sind von dem Vorsitz des Prüfungsausschusses oder der Lehrkraft des Fachausschusses nach § 8 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen, die des schriftlichen Teils von der aufsichtsführenden Lehrkraft.

 

(4) Die Klausurarbeiten sind der Niederschrift über die schriftliche Abschlussprüfung beizufügen.

 

(5) Die Unterlagen sind vier Jahre aufzubewahren, gerechnet vom Tage der schriftlichen Prüfung an. Zweitschriften der Zeugnisse werden von der Bezirksregierung 10 Jahre aufbewahrt. Die Prüflinge haben das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ihre Prüfungsarbeiten und die Niederschriften einzusehen.

 

§ 19
Wiederholung der Abschlussprüfung

Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. Umfang und Zeitpunkt der Wiederholung sowie Auflagen im Hinblick auf die Wiederholung von Lehrgangsteilen werden vom Prüfungsausschuss festgelegt.

 

§ 20
Berufspraktikum

(1) Das Berufspraktikum wird in einem Arbeitsverhältnis in Einrichtungen der Familienpflege oder in anderen Bereichen, in denen Kenntnisse und Fertigkeiten des Berufsfeldes eingeübt werden können, abgeleistet. Das Berufspraktikum ist spätestens ein Jahr nach der Abschlussprüfung anzutreten. Diese Frist kann durch die Bezirksregierung um bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn dem rechtzeitigen Antritt des Berufspraktikums Krankheit, Schwangerschaft oder sonstige von der Familienpflegerin und dem Familienpfleger nicht zu vertretende zwingende Gründe entgegenstehen.

 

(2) Das Berufspraktikum soll Gelegenheit zur fachlichen und persönlichen Bewährung in der Praxis der künftigen Berufsarbeit geben. Dabei muss in den jeweiligen Ausbildungsstätten eine fachgerechte Anleitung durch staatlich anerkannte Familienpflegerinnen und Familienpfleger oder eine Fachkraft mit gleichwertiger Ausbildung sichergestellt sein. Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten, die die staatliche Anerkennung in der Landwirtschaft anstreben und die keine abgeschlossene Berufsausbildung als Hauswirtschafterin und Hauswirtschafter mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft oder als Landwirtin und Landwirt nachweisen, sollen vier bis sechs Monate ihres Berufspraktikums in landwirtschaftlichen Haushalten ableisten.

 

(3) Die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten werden während des Praktikums von dem zuvor besuchten Fachseminar fachlich begleitet. Die fachliche Begleitung erstreckt sich auf Praktikumsbesuche, Veranstaltungen zur Vertiefung der Kenntnisse und zum Erfahrungsaustausch sowie das Abschlusskolloquium.

 

(4) Zur Vorbereitung auf das Abschlusskolloquium erstellt die Berufspraktikantin und der Berufspraktikant eine Praktikumsabschlussarbeit, die Grundlage für das Abschlusskolloquium ist. Die Dauer des Abschlusskolloquiums soll etwa eine Stunde je Prüfling betragen. Das Prüfungsgremium bewertet das Kolloquium mit bestanden“ oder nicht bestanden“. § 18 Abs. 1, 3, 5 gilt entsprechend.

 

(5) Nach erfolgreicher Ableistung des Berufspraktikums stellt die Ausbildungsstätte eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 aus. Das Fachseminar stellt eine Bescheinigung über eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den das Praktikum begleitenden Veranstaltungen sowie dem Abschlusskolloquium nach dem Muster der Anlage 4 aus.

 

(6) Zeigt sich während des Berufspraktikums, dass die Leistungen den Anforderungen nicht genügen und ein erfolgreicher Abschluss gefährdet ist, setzt sich die Ausbildungsstätte unverzüglich zwecks Beratung und Betreuung des Auszubildenden mit dessen Fachseminar in Verbindung.

 

(7) Wird das Berufspraktikum erstmals ohne Erfolg abgeleistet, ist es um drei bis zwölf Monate zu verlängern. Die Entscheidung über eine Verlängerung und ihre Dauer trifft die Bezirksregierung auf der Grundlage eines abgestimmten Vorschlags von Ausbildungsstätte und Fachseminar.

 

(8) Wird das Berufspraktikum über den Zeitraum des Urlaubsanspruchs hinaus um mehr als vier Wochen unterbrochen, verlängert es sich um die hierüber hinausgehende Ausfallzeit. Die Ausbildungsstätte informiert das Fachseminar und die Bezirksregierung frühzeitig über das Überschreiten der Fehlzeiten. § 4 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 findet keine Anwendung.

 

§ 21
Staatliche Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung als Familienpflegerin und als Familienpfleger setzt neben der erfolgreichen Abschlussprüfung die erfolgreiche Ableistung eines einjährigen Berufspraktikums voraus.

 

(2) Der Antrag auf staatliche Anerkennung soll spätestens sechs Monate nach der Ableistung des Berufspraktikums über das Fachseminar für Familienpflege bei der Bezirksregierung gestellt werden.

 

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. je eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschlusszeugnisses nach § 17 Abs. 5,

2. die Bescheinigungen über die erfolgreiche Absolvierung des Berufspraktikums nach § 20 Abs. 5,

3. ein polizeiliches Führungszeugnis, das bei Beantragung der staatlichen Anerkennung nicht älter als drei Monate sein darf sowie eine Erklärung der antragstellenden Person, ob gegen sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.

 

(4) Die Anerkennung wird durch die Bezirksregierung mit einer Urkunde nach dem Muster der Anlage 5 für Familienpflegerinnen und Familienpfleger und nach dem Muster der Anlage 6 für Familienpflegerinnen und Familienpfleger in der Landwirtschaft erteilt.

 

(5) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn

a) die antragstellende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist oder

b) Tatsachen bekannt sind, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt, insbesondere, wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlichen Urteils die Wählbarkeit oder Fähigkeit zur Bekleidung von öffentlichen Ämtern nicht besitzt.

Zweifel an der gesundheitlichen Eignung für den Familienpflegeberuf können nur durch ein amtsärztliches Zeugnis, das diese Eignung aus gesundheitlicher Sicht ausdrücklich bestätigt, ausgeräumt werden.

 

§ 22
Rücknahme der staatlichen Anerkennung

Die staatliche Anerkennung ist durch die Bezirksregierung zurückzunehmen und die Urkunde einzuziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nicht vorgelegen hat, nachträglich entfällt oder nachträglich Tatsachen bekannt werden, aus denen sich die fehlende Eignung zur Ausübung des Berufs der Familienpflege ergibt.

 

§ 23
Gleichstellung der staatlichen Anerkennung

(1) Eine im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes erteilte Anerkennung wird einer nach diesen Bestimmungen erteilten Anerkennung gleichgestellt, wenn sie gleichwertig ist.

 

(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Ausbildung in der Familienpflege wird auf Antrag durch die Bezirksregierung anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des schriftlichen, mündlichen und fachpraktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.

 

(3) Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Gleichstellung ihrer Qualifikation mit der staatlichen Anerkennung beantragen, kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates vermitteln, erworben wurde oder wenn eine dreijährige Berufserfahrung nachgewiesen wird, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat.

 

(4) Personen, die eine Gleichstellung ihrer Qualifikation mit der staatlichen Anerkennung beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 vorliegt, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat die Antrag stellende Person den Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die Bezirksregierung bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwa gegen die Antrag stellende Person verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufes im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die persönliche Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn deren Ausstellung bei der Vorlage nicht mehr als drei Monate zurück liegt.

 

(5) Personen, die eine Gleichstellung ihrer Qualifikation mit der staatlichen Anerkennung beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzung der Gesundheit nach § 3 Abs. 3 Nr. 7 vorliegt, eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen.

 

(6) Personen, die eine Gleichstellung ihrer Qualifikation mit der staatlichen Anerkennung beantragen, können auf Antrag ihre im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsstaates zulässig ist, ihre Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name und Ort der Ausbildungsstätte, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufzuführen.

 

(7) Über den Antrag von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Gleichstellung ihrer Qualifikation mit der staatlichen Anerkennung ist kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen zu entscheiden. Werden Auskünfte von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates innerhalb von vier Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser vier Monate. Werden von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates die genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nachgefragten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten nicht gemacht, kann die antragstellende Person sie durch eine eidesstattliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen.

 

§ 24
Ausbildung in Berufskollegs

(1) Die Ausbildung zur Familienpflegerin und zum Familienpfleger kann mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde auch in den Bildungsgängen der Fachschule an Berufskollegs durchgeführt werden. In diesen Bildungsgängen soll insbesondere die Vermittlung des Berufsabschlusses in Verbindung mit einer Studienberechtigung durchgeführt werden.

 

(2) Schulstrukturbedingte Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung werden im Rahmen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs festgelegt.

 

§ 25
Erprobung von Ausbildungsangeboten

Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, kann ein Fachseminar nach Genehmigung durch das zuständige Ministerium von § 1, § 4 Abs. 1, §§ 5, 13, 14 und 15 abweichen.

 

§ 26
Übergangsbestimmungen

Eine vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Familienpfleger(innen) vom 8. November 1991 begonnene Ausbildung wird nach altem Recht abgeschlossen. Die Prüfung und die staatliche Anerkennung werden der Prüfung und der staatlichen Anerkennung nach dieser Verordnung gleichgestellt.

 

§ 27
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Familienpfleger(innen) vom 8. November 1991 (GV. NRW. S. 392), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), außer Kraft; sie bleibt jedoch im Rahmen des § 26 weiter anwendbar.

 

(2) Die Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2008 auf ihre Wirkung überprüft.

 

Düsseldorf, den 2. April 2004

 

 

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie

Birgit  F i s c h e r

 

 

Anlage 1

 

Anlage 2

 

Anlage 3

 

Anlage 4

 

Anlage 5

 

Anlage 6

 

GV. NRW. 2004 S. 184