Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 14 vom 10.5.2004 Seite 211 bis 222

 

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Haushaltssatzung
und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Vom 19. April 2004

1. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert am 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), in Verbindung mit §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert am 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Beschluss vom 26. Februar 2004 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf

2.188.441.100 EUR

in der Ausgabe auf

2.188.441.100 EUR

im Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf

143.539.700 EUR

in der Ausgabe auf

143.539.700 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2004 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) erforderlich ist, wird auf 29.148.800 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 40.500.200 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2004 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 400.000.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Die nach § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Landschaftsumlage wird auf 15,9 % der für das Haushaltsjahr 2004 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Landschaftsumlage ist in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 jeweils zum 15. eines Monats fällig. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank für die ausstehenden Beträge erhoben.

§ 6

1. Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber/Stelleninhaberinnen nicht wieder besetzt werden.

2. Die Abbauverpflichtung von Überhängen an Beförderungsstellen der Bes.-Gr. B 2 wird in der Weise erfüllt, dass jede zweite frei werdende Stelle als nach der Bes.-Gr. A 16 umgewandelt gilt, bis die Überhänge beseitigt sind.

3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Durchführung der Haushaltssatzung.

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2004 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 79 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 16. März 2004 angezeigt worden.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 11. Mai bis 19. Mai 2004 im Landeshaus, Münster, Freiherr-vom-Stein-Platz 1, Block D, Zimmer-Nr. 294, öffentlich aus, und zwar jeweils montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags bis 12.30 Uhr.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 19. April 2004

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Wolfgang Schäfer

GV. NRW. 2004 S. 220