Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 19 vom 15.6.2004 Seite 281 bis 292

 

Betriebssatzung für die „Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR InfoKom)“

2022

Betriebssatzung
für die „Informationsverarbeitung und
Kommunikationstechnik
des Landschaftsverbandes Rheinland
(LVR InfoKom)“

Vom 18. Mai 2004

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland am 18. Mai 2004 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Rechtsform, Name, Stammkapital

Die Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR InfoKom) wird als wirtschaftlich und organisatorisch eigenständige Einrichtung des Landschaftsverbandes Rheinland wie ein Eigenbetrieb (Betrieb) geführt.

Das Stammkapital des Betriebs beträgt 1.800.000 Euro.

Die Liquidität des Betriebes wird durch die Inanspruchnahme von Kassenkrediten des Trägers sichergestellt.

§ 2
Aufgaben und Zielsetzungen des Betriebes

(1) Der Betrieb entwickelt, beschafft, betreibt und unterhält die informationsverarbeitenden und kommunikationstechnischen Systeme des Landschaftsverbandes Rheinland, seiner Dezernate, Betriebe und sonstigen Einrichtungen einschließlich der Steuerung der angeschlossenen Endgeräte und der im Netz integrierten intelligenten Komponenten wie z. B. Personalcomputer und Drucker.

Er ist für die Datensicherung und den Datenschutz der von ihm betreuten Serverplattformen einschließlich Netzwerk-Management und Nachrichtentechnik verantwortlich.

(2) Der Betrieb erbringt vorrangig für den Landschaftsverband Rheinland und seine Einrichtungen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik. Dazu gehören insbesondere:

1. Beratung, Auswahl, Test, Beschaffung, Implementierung, Betrieb und Betreuung

- der Netz-Infrastruktur mit den dazugehörigen Systemen und Verbindungskomponenten einschließlich der Netz-Software für zentrale und dezentrale Server sowie für Arbeitsplatzsysteme;

- der Telekommunikationsinfrastruktur mit den dazugehörenden zentralen und dezentralen Systemkomponenten;

- der System-Hard- und Software einschließlich Betriebssysteme und betriebssystemnahe Software wie Compiler, Datenbanken, Tools etc. einschließlich Basisdienste für Standardsoftware.

2. Beratung, Auswahl, Test, zentrale Ausschreibung und Abschluss von Rahmenverträgen, Implementierung und Betreuung von Informations- und Kommunikationssystemen an den Arbeitsplätzen und daran angeschlossenen Komponenten einschließlich systemnaher Software sowie Erarbeitung von Standards.

3. Entwicklung, Beratung, Auswahl, Beschaffung, Test, Implementierung, Schulung, Betrieb, Betreuung und Pflege von IT-Anwendungen möglichst auf der Basis von Standardsoftware.

4. Auswahl, Test, Beschaffung, Implementierung, Fortschreibung und Betreuung sowie Entwicklung und Pflege von Individualsoftware.

5. Konzeption, Planung, Durchführung und Kontrolle von Fortbildungsmaßnahmen für alle IT-Wissensbereiche.

(3) Dem Betrieb können zusätzliche Aufgaben übertragen werden.

(4) Der Betrieb erbringt seine Leistungen aufgrund von mit dem Auftraggeber geschlossenen Vereinbarungen.

Die Inanspruchnahme externer Dienstleistungen im Bereich IT für die Dienststellen und Einrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland ist nur durch den Betrieb und nur, wenn dieser die Dienstleistung nicht erbringen kann, in Abstimmung mit dem Betrieb möglich.

(5) Zielsetzung des Betriebes ist die Unterstützung einer effektiven und bürgernahen Aufgabenerfüllung des Landschaftsverbandes Rheinland, seiner Dezernate, Betriebe und sonstigen Einrichtungen und damit ein wirtschaftliches Verwaltungshandeln.

§ 3
Werkleitung

(1) Der Betrieb wird durch eine Werkleiterin oder einen Werkleiter (Werkleitung gemäß § 2 Eigenbetriebsverordnung NRW) geleitet. Diese/dieser muss über die notwendigen fachlichen und kaufmännischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Leitungsfunktion verfügen.

(2) Zur Vertretung der Werkleitung wird eine stellvertretende Werkleiterin oder ein stellvertretender Werkleiter bestellt.

(3) Die Werkleiterin/der Werkleiter sowie die stellvertretende Werkleiterin/der stellvertretende Werkleiter werden vom Landschaftsausschuss für die Dauer von 5 Jahren bestellt.

(4) Die Werkleitung handelt selbständig, soweit nicht durch die Landschaftsverbandsordnung, die Eigenbetriebverordnung oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.

Der Werkleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung.

Näheres regelt die Dienstanweisung für die Werkleitung, die der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland im Benehmen mit dem Werksausschuss erlässt.

(5) Die Werkleitung ist dafür verantwortlich, dass der Betrieb nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird.

(6) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss die Werkleitung den Werksausschuss und den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf die Entscheidung nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 10 Abs. 3 dieser Satzung.

§ 4
Vertretung

(1) In den Angelegenheiten des Betriebes, die der Entscheidung der Werkleitung unterliegen, wird der Landschaftsverband Rheinland durch die Werkleitung vertreten. Die Einzelheiten regelt die entsprechende Dienstanweisung.

(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden öffentlich bekannt gegeben. Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten unterzeichnen unter dem Namen des Betriebes.

(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für den Betrieb ist nach § 21 Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) zu verfahren.

Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs. 1 LVerbO keine Anwendung.

§ 5
Zuständigkeit der Landschaftsversammlung

(1) Die Landschaftsversammlung entscheidet über

a) Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,

b) Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

c) Feststellung des Jahresabschlusses sowie Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes,

d) Auflösung des Betriebes,

e) Änderung des Stammkapitals.

(2) Sie berät über den Finanzplan einschl. des Investitionsprogramms des Betriebes.

§ 6
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses

Der Landschaftsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten des Betriebes, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder der Werkleitung vorbehalten sind. Er entscheidet insbesondere über

1. Aufgaben und Zielplanung des Betriebes,

2. Grundsätze der Organisation des Betriebes,

3. Auflösung wesentlicher Betriebsteile,

4. Bestellung und Abberufung der Werkleiterin/des Werkleiters und der Vertreterin/des Vertreters, sowie deren Allgemeine Vertrags- und Anstellungsbedingungen,

5. Mittel- und langfristige Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 500.000 Euro überschreiten,

6. Änderung des Sondervermögens,

7. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

8. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nach § 6 Abs. 2 Satz 4 Eigenbetriebsverordnung NRW,

9. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Werksausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland gemäß § 8 Abs. 1 sowie zwischen Werksausschuss und Kämmerer gemäß § 10 Abs. 3 dieser Satzung.

§ 7
Zuständigkeit des Werksausschusses

(1) Der Werksausschuss ist Fachausschuss im Sinne der LVerbO. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung.

Seine Rechte und Pflichten regelt die Eigenbetriebsverordnung NRW, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

Er berät über alle Angelegenheiten des Betriebes, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über

1. Entwürfe des Wirtschafts- und Finanzplanes, des Jahresabschlusses sowie des Jahresberichtes und des Investitionsprogramms,

2. Änderung des Sondervermögens,

3. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

4. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nach § 6 Abs. 2 Satz 4 Eigenbetriebsverordnung NRW.

(2) Er entscheidet über

1. die Festlegung der allgem. Vertragsbedingungen (AVB) ,

2. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,

3. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 Euro oder 30 % des Umsatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mind. jedoch 25.000 Euro,

4. Stundung von Forderungen von mehr als 25.000 Euro sowie Erlass/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 Euro,

5. Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss, der möglichst nach fünf Jahren zu wechseln ist,

6. Aufträge nach VOL und VOF bei einem Vergabewert von mehr als 100.000 Euro,

7. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 100.000 Euro bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 500.000 Euro nicht überschreiten.

§ 8
Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Betriebes. Er achtet darauf, dass die Tätigkeit der Werkleitung mit dem geltenden Recht und den allgem. Zielen des Landschaftsverbandes Rheinland im Einklang stehen.

Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er entsprechend § 6 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung NRW der Werkleitung Weisungen erteilen.

Glaubt die Werkleitung nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung nicht übernehmen zu können, und führt der Hinweis auf entgegenstehende Bedenken nicht zu einer Änderung der Weisung, so kann sich die Werkleitung an den Werksausschuss wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Werksausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.

(2) Die Werkleitung hat den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten, und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat ihn ebenso wie den Werksausschuss vierteljährlich, bei defizitärer Entwicklung monatlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.

(3) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet im Benehmen mit der Werkleitung die Beschlüsse des Landschaftsausschusses und der Landschaftsversammlung vor. Er ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für

1. Rahmenvorgaben für die Organisation des Betriebes,

2. Versicherungsverträge, einschließlich Schadensregulierung,

3. Steuerangelegenheiten,

4. Rechtsstreitigkeiten.

(4) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland regelt im Benehmen mit dem Werksausschuss in einer Dienstanweisung die Zuständigkeiten der Werkleitung im Einzelnen.

(5) Wird die Wahrnehmung wesentlicher Aufgaben des Betriebes durch die Werkleitung nicht sichergestellt, trifft der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland die erforderlichen Anordnungen. Über die getroffenen Anordnungen ist der Werksausschuss unverzüglich zu unterrichten.

(6) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses oder des Werksausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung in Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss und der Werksausschuss sind unverzüglich zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss kann Dringlichkeitsentscheidungen aufheben.

(7) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei der Ausführung des Erfolgsplanes über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn die Aufwendungen sind unabweisbar. Die zuständigen Ausschüsse sind danach unverzüglich zu unterrichten.

(8) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland entscheidet bei Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 50.000 Euro oder 30 % des Ansatzes, mind. jedoch 25.000 Euro überschreiten und Eile geboten ist. Der Werksausschuss ist danach unverzüglich zu unterrichten.

§ 9
Personalangelegenheiten

(1) Die Werkleiterin/der Werkleiter und deren Vertreterin/deren Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt.

(2) Andere Angestellte mit Vergütungsgruppe BAT II (h.D.) oder höher werden aufgrund eines Beschlusses des Werksausschusses von der Werkleitung eingestellt.

(3) Die übrigen Angestellten und Arbeiter werden nach Maßgabe der Stellenübersicht von der Werkleitung eingestellt.

(4) Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der in Absatz 3 genannten Angestellten und Arbeiter ist die Werkleitung zuständig. Im Übrigen ist der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig.

(5) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist die Werkleitung zu hören.

§ 10
Stellung des Kämmerers

(1) Die Werkleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des Jahresabschlusses zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen, bei defizitärer Entwicklung monatlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.

(2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland dies verlangt. In diesem Fall ist der Werksausschuss zu unterrichten.

(3) Vor Entscheidungen über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes Rheinland berühren, ist der Kämmerer im Werksausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

§ 11
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Der Betrieb ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen.

(2) Aus dem Jahresergebnis ist eine angemessene Verzinsung des bereitgestellten Stammkapitals anzustreben. Im Übrigen ist der Betrieb zur Erhaltung des Sondervermögens und zu seiner technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung verpflichtet. Er hat hierfür entsprechende Rücklagen zu bilden.

(3) Das Wirtschaftsjahr des Betriebes entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes Rheinland.

(4) Für den Betrieb ist ein Wirtschaftsplan bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht sowie eine Finanzplanung aufzustellen.

(5) Der nach Absatz 4 aufgestellte Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern,

a) wenn im Erfolgsplan von den veranschlagten Erträgen und Aufwendungen in erheblichem Umfang abgewichen werden muss, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sich ein Defizit abzeichnet, welches der Betrieb auch in den nächsten fünf Wirtschaftsjahren nach vorsichtiger kaufmännischer Einschätzung nicht aus eigener Wirtschaftskraft auffangen kann. Gleiches gilt wenn sich abzeichnet, dass ein bestehender Verlustvortrag nicht aus eigener Wirtschaftskraft getilgt werden kann,

b) wenn eine erheblich höhere Zuführung aus dem Trägerhaushalt zum Vermögensplan erforderlich wird, was insbesondere dann der Fall ist, wenn mehr als 100.000 Euro zum Ausgleich des Vermögensplans zugeführt werden müssen,

c) wenn weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen,

d) wenn eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen vorliegt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Gesamtstellenzahl um mehr als 10 % vermehrt oder mehr als 10 % der Stellen um mehr als eine Vergütungs-/Lohngruppe angehoben werden sollen, es sei denn es handelt sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften.

(6) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes sind gegenseitig deckungsfähig.

(7) Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Angestellte zu enthalten. Beamte, die bei dem Betrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan des Landschaftsverbandes Rheinland zu führen und in der Stellenübersicht des Betriebes nachrichtlich anzugeben.

(8) Die Buchführung des Betriebes wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.

(9) Der Betrieb hat eine Kostenrechnung zu erstellen.

(10) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch das Rechnungsprüfungsamt gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes Rheinland.

§ 12
Jahresabschluss

(1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen.

(2) Der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

(3) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kostenrechnung zusammen mit dem Bericht des Abschlussprüfers spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres dem Werksausschuss vorzulegen.

§ 13
Kassenführung

Die Kasse des Betriebes wird als Sonderkasse geführt. Die Vorschriften der Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (GemKVO) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenbetriebsverordnung NRW etwas anderes bestimmt. Die Einzelheiten regelt die Dienstanweisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland für die Sonderkassen.

§ 14
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2005 in Kraft.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

S c h i t t g e s

Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

M o l s b e r g e r

Die vorstehende Betriebssatzung für die "Informationsverarbeitung und Kommunikationstechnik des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR InfoKom)" wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Z. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 18. Mai 2004

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

GV. NRW. 2004 S. 287