Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 24 vom 20.7.2004 Seite 375 bis 384

 

Verordnung zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen

20303

Verordnung
zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher
Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 22. Juni 2004

Auf Grund des § 86 Abs. 1 und 2 und des § 101 Abs. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Verordnung
über den Mutterschutz für Beamtinnen
im Lande Nordrhein-Westfalen

Die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen (MuSchVB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1968 (GV. NRW. S. 230), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 870), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „bei Frühgeburten“ die Wörter „und sonstigen vorzeitigen Entbindungen“ eingefügt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht; sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.“

2. § 5a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „einen Erziehungsurlaub“ durch die Wörter „eine Elternzeit“ ersetzt.

b) In Satz 1 und Satz 2 werden die Wörter „des Erziehungsurlaubs“ durch die Wörter „der Elternzeit“ ersetzt.

3. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

㤠5b

Für den Anspruch auf Erholungsurlaub und dessen Dauer nach den Vorschriften der Erholungsurlaubsverordnung gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Dies gilt nicht für Beamtinnen, die sich während der Beschäftigungsverbote gem. § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 1 in einer Elternzeit befinden, ohne eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne von § 85a LBG bei ihrem Dienstherrn auszuüben.

Hat die Beamtin ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.“

4. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:

㤠16

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung
über den Erziehungsurlaub
für Beamtinnen und Beamte
und Richterinnen und Richter
im Lande Nordrhein-Westfalen

Die Verordnung über den Erziehungsurlaub für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1992 (GV. NRW. S. 320), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 870), wird wie folgt gefasst:

„Verordnung
über die Elternzeit
für Beamtinnen und Beamte
und Richterinnen und Richter
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Elternzeitverordnung - EZVO)

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2
Anspruchsvoraussetzungen

(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge, wenn sie mit einem Kind,

a) für das ihnen die Personensorge zusteht,

b) der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,

c) das sie in Vollzeitpflege (§ 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) oder in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufgenommen haben,

oder

d) für das sie auch ohne Personensorgerecht in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder im besonderen Härtefall des § 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes Erziehungsgeld beziehen können,

in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen oder in Vollzeit- oder Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren, seitdem das Kind in Obhut genommen wurde, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Auf Antrag ist ein Anteil von bis zu zwölf Monaten für jedes Kind bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden; sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 4 Abs. 1 der MuSchVB wird auf diese Begrenzung angerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für Ehegatten, Lebenspartner und die Berechtigten gem. Absatz 1 Buchstabe c.

§ 3
Teilzeitbeschäftigung oder Teilzeitarbeit

Während der Elternzeit darf die Beamtin oder der Beamte
a) Teilzeitbeschäftigung unter den Voraussetzungen des § 85a des Landesbeamtengesetzes, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht übersteigt, oder

b) Teilzeitarbeit, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht übersteigt,

mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten auch bei einem anderen Dienstherrn oder einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständige oder als Selbstständiger i.S.d. § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG leisten. Die oder der Dienstvorgesetzte kann diesen Antrag nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen schriftlich ablehnen.

§ 4
Antragstellung / Beendigung

(1) Beamtinnen und Beamte müssen die Elternzeit, wenn diese unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist (§ 2 Abs. 3 Satz 2) beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich bei der oder dem Dienstvorgesetzten beantragen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten sie Elternzeit bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes nehmen werden. In dringenden Fällen ist ausnahmsweise auch eine kürzere Frist möglich. Die Zeit einer Mutterschutzfrist bzw. eines anschließenden Erholungsurlaubs wird auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet.

(2) Die Elternzeit darf, unabhängig davon, ob sie von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommen wird, insgesamt auf bis zu zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten möglich. Der Dienstherr soll die Elternzeit bescheinigen und kann von der Beamtin oder dem Beamten die Vorlage einer Bescheinigung vom Arbeitgeber des anderen Elternteils verlangen. Bei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst sind Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig; bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden.

(3) Kann eine Beamtin oder ein Beamter aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot nach der Geburt des Kindes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, so muss sie oder er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(4) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 2 Abs. 2 verlängert werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes) kann die oder der Dienstvorgesetzte nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Beamtin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung vorzeitig beenden. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(5) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tode des Kindes.

§ 5
Änderung der Anspruchsberechtigung

Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat die Beamtin oder der Beamte der oder dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.

§ 6
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nur ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit aus dem Dienst zu entfernen wären.

(2) Die §§ 31, 32 und 44 Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes bleiben unberührt.

§ 7
Krankenversicherung

Der Beamtin oder dem Beamten werden während der Elternzeit die Beiträge für die Krankenversicherung in Höhe von monatlich 31 € erstattet, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Monat vor Beginn der Elternzeit die monatliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. § 189 Abs. 2 LBG bleibt unberührt.

§ 8
Richterlicher Dienst

Diese Verordnung gilt entsprechend für Richterinnen und Richter mit der Maßgabe, dass die im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben a und b zulässige Teilzeitbeschäftigung gem. §§ 6a, 6c LRiG mindestens mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes geleistet werden muss.

§ 9
Befristung

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Verordnung
über den Erholungsurlaub
der Beamtinnen und Beamten
und Richterinnen und Richter
im Lande Nordrhein-Westfalen

Die Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erholungsurlaubsverordnung – EUV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1993 (GV. NRW. S. 690), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1997 (GV. NRW. S. 314), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Erholungsurlaub wird nicht nach Satz 1 gekürzt, wenn und solange die Beamtin oder der Beamte während der Elternzeit oder des Urlaubs nach § 85a des Landesbeamtengesetzes bei dem eigenen Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung ausübt.“

b) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Hat die Beamtin oder der Beamte den ihr oder ihm zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn des Urlaubs ohne Besoldung oder der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nach dem Ende dieses Urlaubs ohne Besoldung oder dieser Elternzeit zu gewähren.“

c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:

„(5) Für das Urlaubsjahr, in dem eine gemäß § 78b Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes oder § 6c Abs. 3 des Landesrichtergesetzes bewilligte volle ununterbrochene Freistellung vom Dienst beginnt oder endet, wird der Erholungsurlaub wie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 berechnet. Absatz 4 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(6) Für das Urlaubsjahr, in dem eine gemäß § 78d Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes bis zum Beginn des Ruhestandes dauernde Freistellung beginnt, wird der Erholungsurlaub wie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 berechnet.“

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

2. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:

㤠17

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung der Verordnung
über den Sonderurlaub
der Beamtinnen und Beamten
und Richterinnen und Richter
im Lande Nordrhein-Westfalen

Die Verordnung über den Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Sonderurlaubsverordnung – SUrlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1993 (GV. NRW. S. 691), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1997 (GV. NRW. S. 314), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 53 UG, 36 FHG“ durch die Wörter „§§ 51 HG, 29 KunstHG“ ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Den Urlaub bewilligt die Rektorin oder der Rektor bzw. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule.“

c) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Abwesenheit ist der Rektorin oder dem Rektor bzw. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule rechtzeitig vor Antritt des Urlaubs anzuzeigen.“

d) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Den Urlaub bewilligt die Rektorin oder der Rektor bzw. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule.“

e) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Den Urlaub bewilligt die Rektorin oder der Rektor bzw. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule; sofern die Besoldung für eine sechs Wochen übersteigende Zeit mit mehr als der Hälfte oder für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten belassenen werden soll, jedoch nur mit Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung und des Finanzministeriums.“

2. In § 7 Abs. 3 wird in Satz 1 das Wort „zwölf“ durch das Wort „acht“ ersetzt.

3. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung des freiwilligen sozialen Jahres oder zur Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres kann Urlaub ohne Besoldung bis zur Dauer von 18 Monaten bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.“

4. Nach § 20 wird folgender § 21 eingefügt:

㤠21

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

Artikel 5

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 22. Juni 2004

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Dr. Michael  V e s p e r

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2004 S. 377