Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 24 vom 20.7.2004 Seite 375 bis 384

 

Gesetz zur Änderung des Studentenwerksgesetzes

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Gesetz
zur Änderung des Studentenwerksgesetzes

Vom 6. Juli 2004

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Änderung des Studentenwerksgesetzes

Das Gesetz über die Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen (Studentenwerksgesetz - StWG) vom 4. Januar 1994 (GV. NRW. S. 36), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 856), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Studentenwerke mit Sitz in Aachen, Bielefeld, Bochum, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Köln, Münster, Paderborn, Siegen und Wuppertal sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Zuständig ist

1. das Studentenwerk Aachen für die Technische Hochschule Aachen, die Fachhochschule Aachen und die Hochschule für Musik Köln, Standort Aachen,

2. das Studentenwerk Bielefeld für die Universität Bielefeld, die Fachhochschule Bielefeld, die Fachhochschule Lippe und Höxter in Lemgo und die Hochschule für Musik Detmold,

3. das Studentenwerk Bochum für die Universität Bochum, die Fachhochschule Bochum, die Fachhochschule Gelsenkirchen und die Folkwang-Hochschule im Ruhrgebiet, Standort Bochum,

4. das Studentenwerk Bonn für die Universität Bonn und die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg,

5. das Studentenwerk Dortmund für die Universität Dortmund, die Fachhochschule Dortmund, die Folkwang-Hochschule im Ruhrgebiet, Standort Dortmund, die Fernuniversität in Hagen und die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn,

6. das Studentenwerk Düsseldorf für die Universität Düsseldorf, die Fachhochschule Düsseldorf, die Kunstakademie Düsseldorf, die Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf und die Fachhochschule Niederrhein in Krefeld,

7. das Studentenwerk Essen-Duisburg für die Universität Duisburg-Essen und die Folkwang-Hochschule im Ruhrgebiet, Standorte Essen und Duisburg,

8. das Studentenwerk Köln für die Universität Köln, die Deutsche Sporthochschule Köln, die Fachhochschule Köln, die Hochschule für Musik Köln, Standort Köln, und die Kunsthochschule für Medien Köln,

9. das Studentenwerk Münster für die Universität Münster, die Fachhochschule Münster und die Kunstakademie Münster,

10. das Studentenwerk Paderborn für die Universität Paderborn,

11. das Studentenwerk Siegen für die Universität Siegen,

12. das Studentenwerk Wuppertal für die Universität Wuppertal und die Hochschule für Musik Köln, Standort Wuppertal.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Studentenwerke berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender sowie der Studierenden mit Kindern. Sie bemühen sich um eine sachgerechte Betreuung dieser Kinder.“

b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Die Studentenwerke können weitere Aufgaben auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet übernehmen, sofern weder die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 noch Belange der Hochschule in Forschung und Lehre beeinträchtigt werden.“

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die Studentenwerke Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Dabei stellt das Studentenwerk das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs nach § 111 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sicher.“

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4) Die Studentenwerke gestatten den Studierenden der Fernuniversität in Hagen die Benutzung ihrer Einrichtungen.“

3. § 3 erhält folgende Fassung:

㤠3
Organe des Studentenwerks

Organe des Studentenwerks sind:

1. der Verwaltungsrat, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer."

4. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Dem Verwaltungsrat gehören an:

1. drei Studierende von Hochschulen im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks,

2. ein anderes Mitglied einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks,

3. eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Studentenwerks,

4. eine Person mit einschlägigen Fachkenntnissen oder Berufserfahrung auf wirtschaftlichem, rechtlichem oder sozialem Gebiet,

5. ein Mitglied des Rektorats oder des Präsidiums einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Gehören zum Zuständigkeitsbereich eines Studentenwerks mehrere Hochschulen, wird das Mitglied nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 von den Leitungen der beteiligten Hochschulen bestimmt.“

b) Absatz 1 Satz 6 erhält folgende Fassung:

„Das Mitglied des Verwaltungsrates nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird durch die Personalversammlung gewählt.“

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Das Mitglied des Verwaltungsrates nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird durch die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates bestellt.“

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4“ gestrichen.

e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Der Verwaltungsrat wählt nach Bestellung der Mitglieder gemäß Absatz 2 aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Diese oder dieser sowie ihre oder seine satzungsmäßige Stellvertreterin oder ihr oder sein satzungsmäßiger Stellvertreter dürfen nicht Bedienstete oder Bediensteter des Studentenwerks gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 sein. Wird ein Mitglied des Verwaltungsrats gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 Bedienstete oder Bediensteter des Studentenwerks, endet die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.“

6. § 6 erhält folgende Fassung:

㤠6
Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Die Aufgaben des Verwaltungsrates sind:

1. Erlass und Änderung der Satzung,

2. Erlass und Änderung der Beitragsordnung,

3. Vorschlag an das Ministerium für Wissenschaft und Forschung für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers; der Vorschlag für die Abberufung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates,

4. Regelung des Dienstverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

5. Erlass und Änderung von Richtlinien für die Geschäftsführung des Studentenwerks und die Überwachung ihrer Einhaltung,

6. Beschlussfassung über den jährlichen Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht,

7. Zustimmung zu Entscheidungen nach § 2 Abs. 3,

8. Beschlussfassung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3,

9. Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und Feststellung des Jahresabschlusses,

10. Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers aufgrund des Prüfungsberichts der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,

11. Bestimmung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers für die Aufgaben gemäß § 10 Abs. 4.

12. Entscheidung über alle sonstigen Angelegenheiten des Studentenwerks, soweit es sich nicht um die Leitung und Geschäftsführung des Studentenwerks handelt.

Der Verwaltungsrat hat die Tätigkeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers insbesondere im Hinblick auf die Organisation, das Rechnungswesen sowie auf die Einhaltung der Grundsätze der Finanzierung und Wirtschaftsführung zu überwachen. Er kann sich jederzeit über die Geschäftsführung unterrichten und Auskunft der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers anfordern.

(2) Gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wird das Studentenwerk durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten, die oder der dabei an die Beschlüsse des Verwaltungsrates gebunden ist.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „soweit“ die Wörter „dieses Gesetz oder“ eingefügt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.“

8. Die §§ 8 und 9 werden aufgehoben.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungsausschuss“ durch das Wort „Verwaltungsrat“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Verwaltungsrat schreibt die Stelle der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers öffentlich aus.“

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „Verwaltungsausschuss“ durch das Wort „Verwaltungsrat“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „und des Verwaltungsausschusses“ gestrichen.

c) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Verwaltungsausschusses“ durch das Wort „Verwaltungsrates“ ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder des Verwaltungsausschusses“ gestrichen.

e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und des Verwaltungsausschusses“ gestrichen.

In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder der Verwaltungsausschuss“ gestrichen.

11.§ 12 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:

„Die Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme der haushaltsrechtlichen Behandlung der Erstattung der Verwaltungskosten aus der Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Anwendung. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs (§ 111 LHO) bleibt unberührt.“

12. § 13 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absätzen 3 und 4“ durch die Wörter „Vorschriften dieses Gesetzes“ ersetzt.

13. § 14 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „regeln“ werden ein Semikolon und die Wörter „Halbsatz 1 gilt vorbehaltlich einer abweichenden besonderen Tarifvertragsregelung für die Studentenwerke, sofern diese mindestens 25% der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst“ eingefügt.

14. Die §§ 10 bis 16 in der Fassung dieses Gesetzes werden die §§ 8 bis 14.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Änderungsgesetzes bestehenden Organe nehmen ihre Aufgaben nach der bisherigen Fassung des Studentenwerksgesetzes wahr, bis der Verwaltungsrat nach den Bestimmungen dieses Änderungsgesetzes neu gewählt ist.

(2) Der Verwaltungsrat ist zum 1. April 2005 nach den Vorschriften dieses Änderungsgesetzes neu zu wählen.

Artikel 3

Neubekanntmachung

Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, das Gesetz über die Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen (Studentenwerksgesetz - StWG) in der neuen Fassung gemäß Artikel 1 dieses Gesetzes bekannt zu machen.

Artikel 4

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft

Düsseldorf, den 6. Juli 2004

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung

Hannelore  K r a f t

Der Minister
für Städtebau und Wohnen
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

GV. NRW. 2004 S. 381