Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 27 vom 29.7.2004 Seite 407 bis 418

 

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Nutzung von Sendezeiten für den Bürgerfunk im lokalen Hörfunk (Nutzungssatzung Hörfunk)

2251

Satzung
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
über die Nutzung von Sendezeiten für den
Bürgerfunk im lokalen Hörfunk
(Nutzungssatzung Hörfunk)

Vom 18. Juni 2004

Aufgrund der §§ 72 Abs. 3 Satz 4, 73 Abs. 3 Satz 3 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 320), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:

§ 1
Grundsätze

(1) Wer nicht zur Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach dem Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen oder anderen Gesetzen zugelassen ist, kann mit Programmbeiträgen für den lokalen Hörfunk Bürgerfunk betreiben.

(2) Bürgerfunk darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. Werbung, Teleshopping und Sponsoring in Programmbeiträgen für den lokalen Hörfunk ist unzulässig.

(3) Jede Veranstaltergemeinschaft muss in ihr tägliches Programm nach Maßgabe des Programmschemas Programmbeiträge von Gruppen i.S.d. § 72 Abs. 1 und 2 LMG NRW von 15 vom Hundert der Programmdauer, täglich jedoch mindestens 50 und höchstens 120 Minuten, einbeziehen. Dies gilt nicht, wenn sich die Beteiligten anderweitig einigen.

§ 2
Zugangsberechtigung

(1) Zugangsberechtigt zum Bürgerfunk im lokalen Hörfunk sind Gruppen, die im Verbreitungsgebiet eines lokalen Hörfunkprogramms tätig sind. Alle Mitglieder der Gruppen müssen ihre Hauptwohnung im Verbreitungsgebiet haben.

(2) Gruppe im Sinne des § 72 LMG NRW und dieser Satzung ist jeder Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zu einem gemeinsamen Zweck.

§ 3
Ausschluss der Zugangsberechtigung

(1) Nicht zugangsberechtigt sind die nach § 62 Abs. 1 LMG NRW bestimmungsbefugten Stellen. Mitglieder einer Veranstaltergemeinschaft oder Personen, die zu dieser in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen, dürfen an der Herstellung von Programmbeiträgen nach § 73 Abs. 1 LMG NRW nicht mitwirken. Dies gilt nicht für die Vertreterin oder den Vertreter einer anerkannten Radiowerkstatt im Sinne von § 62 Abs. 3 LMG NRW.

(2) Nicht zugangsberechtigt sind Gruppen, deren Mitglieder, Gesellschafter oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen sind, die zu diesen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis in leitender Stellung stehen. Vom Zugangsverbot nach Satz 1 sind öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Theater, Volkshochschulen, Hochschulen, Schulen und sonstige kulturelle Einrichtungen nicht erfasst. Die evangelischen Kirchen, die katholische Kirche und die jüdischen Kultusgemeinden sind als bestimmungsbefugte Stellen nach Absatz 1 Satz 1 vom Zugang ausgeschlossen.
(3) Nicht zugangsberechtigt sind Gruppen, die als Unternehmen und Vereinigungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts abhängig sind (§ 17 Aktiengesetz).

(4) Nicht zugangsberechtigt sind Gruppen, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßigen Vertreter zugleich Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einer ausländischen Regierung sind.

(5) Nicht zugangsberechtigt sind Gruppen, deren Mitglieder, Gesellschafter, gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder eines Organs eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters sind oder zu diesem in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen.
(6) Nicht zugangsberechtigt sind politische Parteien und Wählervereinigungen und von diesen abhängige Unternehmen und Vereinigungen (§ 17 Aktiengesetz).

§ 4
Nutzungsbedingungen

(1) Die Sendezeit, die die Veranstaltergemeinschaft den zugangsberechtigten Gruppen zur Verfügung stellt, richtet sich nach der von der LfM zugelassenen Programmdauer und dem von der LfM zugelassenen Programmschema. Die Sendezeiten sollen im unmittelbaren Zusammenhang mit der im Programmschema für redaktionelle lokale Wortbeiträge vorgesehenen Sendezeit (lokallizenzierte Sendezeit) stehen, wenn die Beteiligten keine anderweitige einvernehmliche Regelung erzielen. Programmbeiträge an den in § 55 Abs. 2 Buchstabe b LMG NRW genannten Tagen sollen zu den in der Woche für sie üblichen Sendezeiten verbreitet werden.

(2) Die Programmbeiträge müssen von den Gruppen selbst hergestellt und eigenständig gestaltet werden und ausschließlich für die Ausstrahlung im Verbreitungsgebiet oder in einem Teil hiervon bestimmt sein.

(3) Die Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung auf den hierfür im Programmschema vorgesehenen Sendeplätzen verbreitet. Es besteht für die einreichende Gruppe nur eine Anspruch auf eine einmalige Ausstrahlung. Der Gruppe muss mit der Sendeanmeldung der Zeitpunkt der Ausstrahlung bekannt gegeben werden. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Wünsche der Nutzer können insbesondere für aktuelle Beiträge abweichende Regelungen getroffen werden.

(4) Eine aus aktuellen Gründen notwendige Programmänderung auf dem ursprünglich vorgesehenen Sendeplatz ist der zugangsberechtigten Gruppe von der Veranstaltergemeinschaft frühstmöglich bekannt zu geben; die Veranstaltergemeinschaft ist verpflichtet, am ursprünglich vorgesehenen Sendeplatz bzw. rechtzeitig vorher auf die Programmänderung hinzuweisen und der zugangsberechtigten Gruppe einen anderen Sendeplatz am gem. Absatz 3 bekannt gegebenen Sendetag einzuräumen.

(5) Abweichend von der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung müssen diejenigen Beiträge verbreitet werden, zu deren Ausstrahlung die Veranstaltergemeinschaft aufgrund einer bestandskräftigen Entscheidung gem. § 80 LMG NRW verpflichtet wurde. Diese Beiträge sollen unverzüglich auf einem hierfür gesondert ausgewiesenen Sendeplatz zu einer gleichwertigen Sendezeit ausgestrahlt werden.

(6) Nicht in Anspruch genommene Sendezeit kann die Veranstaltergemeinschaft selbst nutzen. Dabei hat sie die Möglichkeit, eine Vereinbarung nach § 56 LMG NRW zu schließen.

(7) Unzulässig sind Beiträge staatlicher Stellen und Beiträge, die in einem Zeitraum von drei Monaten vor einer Wahl im Verbreitungsgebiet der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien oder Wählergruppen dienen.

§ 6
Verfahren bei der Anmeldung von Sendungen

(1) Mit jedem Beitrag ist von den Gruppen eine Sendeanmeldung rechtzeitig vor der Sendung einzureichen. Bestandteil der Sendeanmeldung ist eine kurze inhaltliche Beschreibung über den Ablauf der verwendeten Musiktitel und Wortbeiträge einschließlich der Angabe der Länge des Beitrags und der Produktionsart.

(2) Die Veranstaltergemeinschaft kann zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 3 Satz 1 LMG NRW verlangen, dass die Gruppen sich schriftlich verpflichten, die Veranstaltergemeinschaft und die LfM von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verbreitung des Beitrages entstehen können, freizustellen. Mit der Freistellungserklärung versichern die Gruppen, dass der Beitrag den Bestimmungen des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen insbesondere den §§ 71 bis 73 LMG NRW entspricht und sie alle Rechte für die Verbreitung des Beitrages besitzen.

(3) Für den Nachweis der gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen reicht im Regelfall die schriftliche Erklärung des von den Gruppen der Veranstaltergemeinschaft gegenüber genannten Verantwortlichen für den Beitrag aus.

(4) Die Veranstaltergemeinschaft kann vor der Ausstrahlung von Beiträgen mit fremdsprachigen oder sonstigen sprachlich nicht allgemein verständlichen Inhalten die Vorlage einer inhaltlichen Zusammenfassung verlangen. Hat die Veranstaltergemeinschaft begründete Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen nicht eingehalten sind, kann sie die Vorlage einer Übersetzung des Beitrages verlangen. Hat die Veranstaltergemeinschaft begründete Anhaltspunkte dafür, dass die Übersetzung den Inhalt des Beitrages in wesentlichen Teilen nicht zutreffend wiedergibt, kann sie von der Gruppe die Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer verlangen.

§ 7
Aufgaben der Veranstaltergemeinschaft

(1) Die Veranstaltergemeinschaft ist für den Inhalt der Programmbeiträge der Gruppe nach § 73 Abs. 3 Satz 1 LMG NRW verantwortlich. Die Veranstaltergemeinschaft ist verpflichtet, die eingereichten Beiträge inhaltlich und technisch unverändert entsprechend der im Programmschema ausgewiesenen Sendezeit auszustrahlen.

(2) Die Veranstaltergemeinschaft hat Programmbeiträge abzulehnen, die den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.

(3) Die Veranstaltergemeinschaft gibt den Gruppen die ihr von der LfM zur Verfügung gestellten Unterlagen über die Nutzung von Sendezeiten für den Bürgerfunk im lokalen Hörfunk zur Kenntnis.

(4) Hat die Veranstaltergemeinschaft begründete Zweifel an der Vereinbarkeit eines eingereichten Beitrags mit dem geltenden Recht, setzt sie sich rechtzeitig vor dem geplanten Sendetermin mit der Gruppe ins Benehmen; dabei ist der Gruppe der Grund der möglichen Ablehnung und der beanstandete Teil des Beitrags mitzuteilen.

§ 11
Produktionshilfen

Die Veranstaltergemeinschaft muss zugangsberechtigten Gruppen auf deren Wunsch notwendige studiotechnische Einrichtungen einschließlich der für ihren Betrieb erforderlichen Beratung (Produktionshilfen) gegen Erstattung ihrer Selbstkosten zur Verfügung stellen; dabei sind alle Gruppen gleich zu behandeln. Die Veranstaltergemeinschaft hat eine Entgeltordnung aufzustellen. Sie kann auch eine anerkannte Radiowerkstatt oder zusammengeschlossene anerkannte Radiowerkstätten mit Produktionshilfen beauftragen. Das Nähere regelt die LfM in einer gesonderten Satzung.

§ 12
Aufbewahrungspflicht und
Gegendarstellung

(1) Die Veranstaltergemeinschaft ist gegenüber der LfM dafür verantwortlich, dass eine Aufzeichnung eines jeden gesendeten Beitrags erfolgt und für die Dauer der Frist gemäß § 43 Abs. 2 LMG NRW (drei Monate nach dem Tag der Verbreitung) aufbewahrt wird. Wird innerhalb dieser Frist ein Beitrag beanstandet, enden die Pflichten der Aufzeichnung und Aufbewahrung erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. Die Verpflichtung der Veranstaltergemeinschaft aus § 43 Abs. 3 LMG NRW bleibt unberührt. Gegendarstellungsansprüche sind an die Veranstaltergemeinschaft zu richten.
(2) Das Verfahren über Programmsbeschwerden gegen Beiträge richtet sich nach der Satzung der LfM über das Verfahren bei Programmbeschwerden in der jeweils gültigen Fassung.

§ 13
Entscheidungsrecht der LfM

(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Veranstaltergemeinschaften und Gruppen, die Bürgerfunk im lokalen Hörfunk betreiben, sowie in Zweifelsfällen entscheidet die LfM.

(2) Die Beteiligten sind jeweils verpflichtet, der LfM unverzüglich auf deren Verlangen den Beitrag auf Kassette oder DAT zu übersenden. Wurde ein Bürgerfunkbeitrag im lokalen Hörfunk abgelehnt, ist die schriftliche Ablehnungsbegründung zu übersenden.

§ 14
Schlussbestimmungen

(1) Einzelheiten kann die LfM in weiteren Richtlinien regeln.

(2) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Nutzung Offener Kanäle im lokalen Rundfunk vom 21. August 1998 (GV. NRW. S. 556) außer Kraft.

Düsseldorf, den 18. Juni 2004

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)

Dr. Norbert  S c h n e i d e r

GV. NRW. 2004 S. 414