Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 46 vom 23.12.2004 Seite 775 bis 788

 

Achtes Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Achtes Landesbesoldungsänderungsgesetz - 8. ÄndLBesG)

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Achtes Gesetz
zur Änderung des Besoldungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Achtes Landesbesoldungsänderungsgesetz -
8. ÄndLBesG)

Vom 14. Dezember 2004

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Achtes Gesetz
zur Änderung des Besoldungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Achtes Landesbesoldungsänderungsgesetz -
8. ÄndLBesG)

Artikel I

Das Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1995 (GV. NRW. S. 1166, ber. 1996 S. 94 und 110), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 64), wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
“.

2. § 3 a wird aufgehoben.

3. Es wird folgender § 4a eingefügt:

㤠4a
Jährliche Sonderzahlung

Die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung gemäß § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes erfolgt aufgrund besonderer landesrechtlicher Regelung.“

4. In § 5 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.“

5. In § 9 werden die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung“ durch die Wörter „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ ersetzt.

6. Nach § 10 werden folgende Abschnitte 2 und 3 eingefügt:

Abschnitt 2
Bestimmungen für Beamte der Bundesbesoldungsordnung W

§ 11
Zuordnung von Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W

(1) Die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten, der Rektorinnen und Rektoren sowie die Ämter der Kanzlerinnen und Kanzler an Hochschulen werden der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet. Den Amtsbezeichnungen ist ein Zusatz auf die jeweilige Hochschule beizufügen.

(2) Die Ämter der Professorinnen und Professoren sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung (§ 18 Bundesbesoldungsgesetz) den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zuzuordnen. Dabei darf der Anteil der mit W 3 bewerteten Stellen an Universitäten und gleich gestellten Hochschulen 56,25 vom Hundert der Gesamtzahl der für die jeweilige Hochschulart in W 2 und W 3 ausgebrachten Stellen nicht übersteigen. An Fachhochschulen darf der Anteil der W 3 Stellen bis zu 10 vom Hundert betragen. Das Nähere bestimmt der Haushalt.

§ 12
Grundsätze für die Gewährung von Leistungsbezügen

(1) Bei der Entscheidung über Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge) sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Die Leistungsbezüge werden in der Regel unbefristet und als laufender Bezug vergeben. Es kann vereinbart werden, dass unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Neue oder höhere Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes sollen bei einem neuen Ruf frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung zugestanden werden. Berufungs-Leistungsbezüge sind bei der erstmaligen Übertragung einer Professur nach dem Erwerb der Einstellungsvoraussetzungen in der Regel nicht zulässig. Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass die Professorin/der Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers vorlegt.

(2) Für besondere Leistungen, die in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden, können besondere Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden. Sie sollen nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Erstberufung zugestanden werden. Diese Leistungsbezüge können neben Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt und als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden.

(3) Befristete Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können vorbehaltlich des Absatzes 4 höchstens bis zur Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts in der Höhe für ruhegehaltfähig erklärt werden, in der sie jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt worden sind, wird der höchste Betrag berücksichtigt. Wurden mehrere solcher befristeter Leistungsbezüge mindestens fünf Jahre nebeneinander gewährt, sind sie in der jeweils bezogenen Höhe ruhegehaltfähig. Treffen unbefristete mit befristeten, für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezügen zusammen, findet Satz 3 entsprechende Anwendung. Im Übrigen können befristete Leistungsbezüge nur insoweit für ruhegehaltfähig erklärt werden, als sie die unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge übersteigen.

(4) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können zusammen höchstens für

- 2 vom Hundert der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 50 vom Hundert des Grundgehalts,

- 3 vom Hundert der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 60 vom Hundert des Grundgehalts,

- 2 vom Hundert der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 80 vom Hundert des Grundgehalts

für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(5) Hauptberuflichen Präsidentinnen und Präsidenten, Rektorinnen und Rektoren und Kanzlerinnen und Kanzlern sowie Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktions-Leistungsbezug gewährt. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. Die Bemessung der Leistungsbezüge richtet sich nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere sind die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes können teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden; sie sind nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig. Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.

§ 13
Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts

(1) Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes beschriebenen Personenkreis werden für das Jahr 2001 im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 69.000 Euro, im Fachhochschulbereich auf 58.000 Euro festgestellt. Sie werden ab dem Jahr 2005 für den Bereich der Fachhochschulen auf 59.789 Euro und gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 73.752 Euro festgesetzt.

(2) Weitere Erhöhungen des Besoldungsdurchschnitts gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und die Inanspruchnahme der Überschreitungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sind gesetzlich zu regeln. Veränderungen aufgrund landesrechtlicher Regelungen gemäß § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes sind zu berücksichtigen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, den Anteil des Besoldungsdurchschnitts, der gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnimmt, nach den Verhältnissen des jeweiligen Vorjahres festzusetzen und den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt, der sich unter Berücksichtigung der Besoldungsanpassungen, der Maßnahmen nach Absatz 2 sowie der Veränderungen der Stellenstruktur gem. § 34 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, bekannt zu geben.

§ 14
Forschungs- und Lehrzulage

Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die im Rahmen eines Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen in der Regel jährlich 100 vom Hundert des Jahresgrundgehalts der Professorin/des Professors nicht überschreiten.

§ 15
Verordnungsermächtigung

Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze, Zuständigkeiten und Verfahren für die Vergabe von Leistungsbezügen nach Maßgabe der §§ 12 und 14 zu regeln. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Verfahrensregelungen zur Vergabe der Leistungsbezüge durch Hochschulordnung festgelegt werden dürfen. Für die Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten, erlässt die Rechtsverordnung nach Satz 1 das jeweils zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

Abschnitt 3
Außer-Kraft-Treten

Das Landesbesoldungsgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Vorbemerkung Nummer 1.3 Abs. 1 werden in Satz 1 hinter den Wörtern „an allgemeinbildenden Schulen“ die Wörter „oder Sonderschulen“ eingefügt.

b) Vorbemerkung Nummer 1.4 wird gestrichen. Die bisherigen Vorbemerkungen Nummern 1.5 bis 1.7 werden Nummern 1.4 bis 1.6.

c) Es werden folgende Vorbemerkungen Nummern 1.7 (neu), 1.8 und 1.9 eingefügt:

„1.7

Anstelle der in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Amtsbezeichnungen

Lehrer – als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern und

Hauptlehrer – als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern

werden die Amtsbezeichnungen

Rektor – als Leiter einer Grundschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülern und

Rektor – als Leiter einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern

verwendet.

1.8

Die Ämter des Leiters und des ständigen Vertreters des Leiters eines Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule werden nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Lehrerlaufbahn an allgemeinbildenden Schulen der Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzt. Dabei muss regelmäßig eines der beiden Ämter mit einem Beamten einer Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes besetzt werden.

1.9

Für die Verleihung der Ämter der Leiter eines Studienseminars oder eines Seminars ist der Nachweis einer Lehramtsbefähigung nach § 5 Abs. 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325) Voraussetzung. Das Amt des Leiters eines Studienseminars wird nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Laufbahn der Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzt.“

d) Vorbemerkung Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:

„Eine Beamtin oder Richterin/Ein Beamter oder Richter, die/der am 31. Dezember 1998 Anspruch auf die Stellenzulage nach Maßgabe der Nummer 2.3 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung hatte, erhält die Zulage bei Fortsetzung seiner Verwendung in der am 31. Dezember 1998 geltenden Höhe mit der Maßgabe weiter, dass sie sich nach diesem Zeitpunkt um jeweils 20 vom Hundert des im Einzelfall zustehenden Erhöhungsbetrages aufgrund linearer Besoldungsanpassungen verringert.“

e) Vorbemerkung Nummer 2.4 wird gestrichen. Die bisherige Vorbemerkung Nummer 2.5 wird Vorbemerkung Nummer 2.4.

f) Vorbemerkung Nummer 2.6 wird gestrichen.

g) In Besoldungsgruppe A 5 wird die Amtsbezeichnung „Stromassistent“ gestrichen.

h) In Besoldungsgruppe A 6 wird die Amtsbezeichnung „Strommeister“ gestrichen.

i) In Besoldungsgruppe A 7 wird die Amtsbezeichnung „Oberstrommeister“ gestrichen.

j) In Besoldungsgruppe A 8 wird die Amtsbezeichnung „Hauptstrommeister“ gestrichen.

k) In den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 werden jeweils bei der Amtsbezeichnung „Fachlehrer“ mit dem Funktionszusatz „– an einer Fachhochschule oder Gesamthochschule...“ in dem Funktionszusatz das Wort „Gesamthochschule“ durch die Wörter „in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität“ ersetzt.

l) In Besoldungsgruppe A 12 werden bei der Amtsbezeichnung „Sportlehrer“ im Funktionszusatz die Wörter „an einer beruflichen Schule“ durch die Wörter „an einem Berufskolleg“ ersetzt.

m) In Besoldungsgruppe A 13 werden

aa) gestrichen

– bei der Amtsbezeichnung „Konrektor“ im Funktionszusatz „– an dem Landesinstitut für Schule und Weiterbildung –“ die Wörter „und Weiterbildung“

– bei der Amtsbezeichnung „Konrektor“ der Funktionszusatz „– als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe oder eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I –“ und

bb) bei der Amtsbezeichnung „Studienrat“ im Funktionszusatz „– als Lehrer für Fremdsprachen oder Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder Gesamthochschule –“ die Wörter „oder Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder Gesamthochschule“ durch die Wörter „an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität“ ersetzt.

n) In Besoldungsgruppe A 14 werden

aa) gestrichen

– bei den Amtsbezeichnungen „Realschulkonrektor“, „Rektor“, „Schulrat“ und „Sonderschulkonrektor“ jeweils im Funktionszusatz „– an dem Landesinstitut für Schule und Weiterbildung –“ die Wörter „und Weiterbildung“

– bei der Amtsbezeichnung „Realschulkonrektor“ der Funktionszusatz „– als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I – ²)“

– bei der Amtsbezeichnung „Rektor“ der Funktionszusatz „– als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe oder eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I –“

– bei der Amtsbezeichnung „Sonderschulkonrektor“ der Funktionszusatz „– als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik – ²)“

bb) ersetzt

– bei der Amtsbezeichnung „Oberstudienrat“ im Funktionszusatz „– als Lehrer für Fremdsprachen oder Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder Gesamthochschule –“ die Wörter „oder Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder Gesamthochschule“ durch die Wörter „an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität“

– bei den Amtsbezeichnungen „Realschulkonrektor“ und „Realschulrektor“ in den Funktionszusätzen jeweils die Wörter „einer Abendrealschule“ durch die Wörter „eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule“

– bei der Amtsbezeichnung „Schulrat“ der Spiegelstrich „– bei einem Justizvollzugsamt“ durch den Spiegelstrich „– bei dem Landesjustizvollzugsamt Nordrhein-Westfalen“ und

cc) eingefügt

– „Konrektor an einem Weiterbildungskolleg

– als Abteilungsleiter für den Bildungsgang Abendrealschule mit bis zu 240 Studierenden –

– als Abteilungsleiter für den Bildungsgang Abendrealschule mit mehr als 240 Studierenden – 2)“

– „Rektor an einem Weiterbildungskolleg

– als der ständige Vertreter eines nicht voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule –“.

o) In Besoldungsgruppe A 15 werden

aa) gestrichen

– „Direktor des Landesinstituts für internationale Berufsbildung 1)“

– „Kanzler

– einer Fachhochschule - (soweit nicht in den Besoldungsgruppe A 16, B 2)

– einer Kunsthochschule –“

– bei der Amtsbezeichnung „Realschulrektor“ der Funktionszusatz „– als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I –“

– bei der Amtsbezeichnung „Regierungsschuldirektor“ im Funktionszusatz „– an dem Landesinstitut für Schule und Weiterbildung –“ die Wörter „und Weiterbildung“

– bei der Amtsbezeichnung „Sonderschulrektor“ der Funktionszusatz „– als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik –“

– bei der Amtsbezeichnung „Studiendirektor“ der Funktionszusatz „– als der ständige Vertreter des Direktors des Landesinstituts für internationale Berufsbildung –“ und der Funktionszusatz „– als der ständige Vertreter des Leiters des Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II – 3)“

bb) ersetzt

– bei der Amtsbezeichnung „Realschulrektor“ im Funktionszusatz „– als Leiter einer Abendrealschule mit mehr als 240 Schülern –“ die Wörter „einer Abendrealschule“ durch die Wörter „eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abendrealschule“

– bei der Amtsbezeichnung „ Sonderschulrektor“ im Funktionszusatz „– als Leiter einer Sonderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder der beruflichen Schule oder einer sonstigen Sonderschule mit angegliederten Gymnasial- oder Berufsschulklassen –„ die Wörter „der beruflichen Schule“ durch die Wörter „eines Berufskollegs“

– bei der Amtsbezeichnung „Studiendirektor 5)“ in den Funktionszusätzen jeweils die Wörter „der beruflichen Schule“ durch die Wörter „eines Berufskollegs“

– der Text der bisherigen Fußnote 1 durch folgenden Text: „Erhält als Leiter eines Weiterbildungskollegs mit voll ausgebautem Bildungsgang Abendrealschule eine Amtszulage nach Anlage 2“ und

cc) eingefügt

– „Direktor

– als der ständige Vertreter des Leiters des Landesinstituts für Landwirtschaftspädagogik –

– als Leiter eines Studienseminars für Lehrämter des gehobenen Dienstes – 10)

– als Leiter eines Studienseminars mit mindestens einem Seminar für Lehrämter des höheren Dienstes und bis zu 220 Lehramtsanwärtern – 3)“

– „Direktor an einem Studienseminar – als Leiter eines Seminars für ein Lehramt –“

– „Direktor an einem Weiterbildungskolleg - als der ständige Vertreter des Leitenden Kollegdirektors –3)“

– „Kollegdirektor – als Leiter eines nicht voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule – 1)“

– folgende neue Fußnote 10: „10) Erhält als Leiter eines Studienseminars mit mehr als 220 Lehramtsanwärtern eine Amtszulage nach Anlage 2.“

p) In Besoldungsgruppe A 16 werden

aa) gestrichen

– „Direktor des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2)“

– „Direktor des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2)“

– „Kanzler

– der Deutschen Sporthochschule Köln –

– einer Fachhochschule - (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 oder B 2)“

– bei der Amtsbezeichnung „Leitender Regierungsschuldirektor“ im Funktionszusatz „– an dem Landesinstitut für Schule und Weiterbildung –“ die Wörter „und Weiterbildung“

– „Oberstudiendirektor - als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II –“ und

bb) bei der Amtsbezeichnung „Oberstudiendirektor 1)“ in dem Funktionszusatz „– als Leiter einer Sonderschule im Bildungsbereich des Gymnasiums oder der beruflichen Schule mit mehr als 180 Schülern – 2)“ die Wörter „der beruflichen Schule“ durch die Wörter „eines Berufskollegs“ ersetzt und

cc) eingefügt

– „Geschäftsführer der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2)“

– „Leitender Direktor

– als Leiter des Landesinstituts für Landwirtschaftspädagogik –

– als Leiter eines Studienseminars mit mindestens einem Seminar für Lehrämter des höheren Dienstes und mehr als 220 Lehramtsanwärtern –“

– „Leitender Kollegdirektor – als Leiter eines voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule –“.

q) In Besoldungsgruppe B 2 werden

aa) gestrichen

– „Abteilungsdirektor – als der ständige Vertreter des Direktors des Landesinstituts für Schule und Weiterbildung –“

– „Direktor des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung“

– „Direktor des Landesinstituts für Bauwesen und angewandte Bauschadensforschung“

– „Kanzler

– der Fachhochschule Köln –“

– „Rektor der Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in Köln“ und

bb) ersetzt

– die Amtsbezeichnung „Vizepräsident des Geologischen Landesamtes“ durch die Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor – als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Geologischer Dienst“

– bei den Amtsbezeichnungen „Direktor des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe“ und „Direktor des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes“ jeweils die Formulierung „A 16) 3)“ durch die Formulierung „B 3)“

– der Wortlaut der Fußnote 3 durch folgenden Wortlaut: „3) Soweit ein Punktwert von mindestens 30 nach Maßgabe der bundesrechtlichen Verordnung zur besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wirksam festgelegt worden ist.“

cc) eingefügt

– „Direktor des Landesinstituts für Schule“

– „Geschäftsführer der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen3)“.

r) In Besoldungsgruppe B 3 werden

aa) gestrichen

– „Direktor des Landesinstituts für Schule und Weiterbildung“

– „Kanzler

– der Fernuniversität-Gesamthochschule – in Hagen –

– der Universität-Gesamthochschule – Duisburg, Paderborn, Siegen, Wuppertal –

– der Universität Bielefeld, Dortmund –“

– „Rektor der Fachhochschule Aachen, Bielefeld, Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Lippe, Münster, Niederrhein, Rhein-Sieg“

– „Rektor – einer Kunsthochschule –“

– „Rektor der Märkischen Fachhochschule“,

bb) bei der Amtsbezeichnung „Direktor für die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen“ die Wörter „Direktor für die“ durch die Wörter „Direktor der“ ersetzt und

cc) eingefügt

– „Präsident des Landesarchivs“

– „Direktor des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen“

– „Direktor des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe 2)“

– „Direktor des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes 2)“

– folgende Fußnote 2: „2)Soweit ein Punktwert von mindestens 50 nach Maßgabe der bundesrechtlichen Verordnung zur besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wirksam festgelegt worden ist.“

s) In Besoldungsgruppe B 4 werden gestrichen

– „Kanzler

– der Universität-Gesamthochschule – Essen –

– der Technischen Hochschule Aachen –

– der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Köln, Münster –“

– „Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln“

– „Rektor der Fachhochschule Köln“ und

– bei der Amtsbezeichnung „Direktor des Staatlichen Materialprüfungsamtes“ das Wort „Staatlichen“

t) In Besoldungsgruppe B 5 werden die Amtsbezeichnungen

aa) „Rektor

– der Universität Bielefeld, Dortmund –

– der Universität-Gesamthochschule – Duisburg, Paderborn, Siegen, Wuppertal –“ gestrichen und

bb) „Präsident des Geologischen Landesamts“ durch die Amtsbezeichnung „Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst“ ersetzt.

u) In Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeichnung

„Rektor

– der Fernuniversität-Gesamthochschule – in Hagen –

– der Technischen Hochschule Aachen –

– der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Köln, Münster –

– der Universität-Gesamthochschule – Essen –“

gestrichen.

v) Unter „Künftig wegfallende Ämter“ werden aufgenommen:

aa) „BesGr. A 13

Konrektor

– als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe oder eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I –

Studienrat

– als Lehrer für Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität –“,

bb) „BesGr. A 14

Oberstudienrat

– als Lehrer für Medienpädagogik an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität –

Realschulkonrektor

– als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I – 2)

Rektor

– als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe oder eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I –

Sonderschulkonrektor

– als der ständige Vertreter des Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für Sonderpädagogik – 2)“,

cc) bei BesGr. A 15

– „Kanzler

– einer Fachhochschule – (soweit nicht in den Besoldungsgruppe A 16, B 2)

– einer Kunsthochschule –“

– „Realschulrektor

– als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe I –“

– „Sonderschulrektor

– als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt Sonderpädagogik –“

– „Studiendirektor

– als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II – 3)“,

dd) „BesGr. A 16

Kanzler

– der Deutschen Sporthochschule Köln –

– einer Fachhochschule – (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2)

Oberstudiendirektor

– als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II –“,

ee) „B 2

Kanzler – der Fachhochschule Köln –“,

ff) bei B 3

– „Kanzler

– der Fernuniversität – in Hagen –,

– der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal –“

– „Rektor der Fachhochschule Aachen, Bielefeld, Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Südwestfalen in Iserlohn, Lippe und Höxter in Lemgo, Münster, Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach, Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin“

– „Rektor – einer Kunsthochschule –“,

gg) „B 4

Kanzler

– der Technischen Hochschule Aachen –

– der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg-Essen, Köln, Münster –

– Rektor der Deutschen Sporthochschule Köln

– Rektor der Fachhochschule Köln“,

hh) „B 5

Rektor der Universität Bielefeld, Dortmund, Paderborn, Siegen, Wuppertal“ und

ii) „B 6

Rektor

– der Fernuniversität – in Hagen –

– der Technischen Hochschule Aachen –

– der Universität Bochum, Bonn, Düsseldorf, Duisburg-Essen, Köln, Münster –“.

8. In der Anlage 2 werden:

a) die Zeile „nach Nr. 2.3 Abs. 1 der Vorbemerkungen:“ sowie die nachfolgende Tabelle gestrichen.

b) ersetzt

– die Wörter „nach Nr. 2.5 der Vorbemerkungen:“ durch die Wörter „nach Nr. 2.4 der Vorbemerkungen:“

– die Zeile „nach FN 1 zur BesGr. A 15 (Amtszulage) 170,64 Euro“ und die Zeile „mit Erreichen der letzten Dienstaltersstufe 262,48 Euro“ durch die Zeile „nach FN 1 zur BesGr. A 15 (Amtszulage) 158,69 Euro“.

c) nach der Zeile „nach FN 9 zur BesGr. A 15 (Amtszulage) 151,91 Euro“ eingefügt:

– die Zeile „nach FN 10 zur BesGr. A 15 (Amtszulage) 158,69 Euro“

– die Zeilen

„Künftig wegfallende Ämter

– nach FN 2 zur BesGr. A 14 (Amtszulage) 158,69 Euro

– nach FN 3 zur BesGr. A 15 (Amtszulage) 158,69 Euro“.

20320

Artikel I a

Änderung des Gesetzes
über die Anwendung beamten- und
besoldungsrechtlicher Vorschriften auf
nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes

§ 1 des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes (AbubesVG) vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750) wird wie folgt gefasst:

§ 1
Besoldung der dienstordnungsmäßigen Angestellten
im Bereich der Sozialversicherung

(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen für die dienstordnungsmäßigen Angestellten

1. den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,

2. alle weiteren Geldleistungen und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln.

(2) Die Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie der stellvertretenden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Träger der Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden von der Aufsichtsbehörde anhand von Punktwerten ermittelt. Bei der Ermittlung der individuellen Punktwerte sind die bundesrechtlichen Regelungen zur besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung entsprechend anzuwenden. Hierbei sind die Besonderheiten der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zu berücksichtigen. Die ermittelten Punktwerte werden bis zum 30. September des Jahres, in dem die Berechnung erfolgt, im Ministerialblatt veröffentlicht.

(3) Auf die am 1. Juli 1975 vorhandenen dienstordnungsmäßigen Angestellten findet Artikel IX §§ 11 bis 13 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechtes in Bund und Ländern - 2. BesVNG - vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) entsprechend Anwendung.“

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 wird gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Rektorinnen und Rektoren sowie Kanzlerinnen und Kanzler einer Hochschule in einem Amt der Landesbesoldungsordnungen A oder B wird auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen.

(2) Nummer 2.6 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist auf Rektorinnen und Rektoren von Hochschulen, deren Besoldung sich nach einem der in Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz unter „Künftig wegfallende Ämter“ aufgeführten Amt bestimmt, weiterhin anzuwenden.

(3) Der Direktor des Landesinstituts für Schule und Weiterbildung wird in das Amt „Direktor des Landesinstituts für Schule“ übergeleitet. Er erhält für die Dauer seiner Verwendung in diesem Amt eine Überleitungszulage nach Maßgabe des Artikels IX § 11 des 2. BesVNG.

(4) Für die am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vorhandenen Leiter von Studienseminaren im Sinne des Errichtungserlasses vom 28. Januar 1988 (GABl. NW. S. 102) gilt Vorbemerkung Nummer 1.9 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Nachweises der Lehramtsbefähigung nach § 5 Abs. 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325) der Nachweis einer Lehramtsbefähigung nach § 50 Abs. 1 der Laufbahnverordnung vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1) tritt.

Artikel III

Schlussbestimmungen

§ 1
Ermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Landesbesoldungsgesetz in der am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes geltenden Fassung bekannt zu geben und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu berichtigen.

§ 2
In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Düsseldorf, den 16. Dezember 2004

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2004 S. 779