Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 47 vom 27.12.2004 Seite 789 bis 804

 

Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 26b SchVG

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Verordnung zur Änderung
von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
gemäß § 26b SchVG

Vom 11. Dezember 2004

Aufgrund des § 26b des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155,ber. S. 447), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:

Inhaltsübersicht

Artikel 1

Änderung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs

Artikel 3

Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs

Artikel 4

Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Artikel 5

Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen

Artikel 6

In-Kraft-Treten

Artikel 1

Die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2001 (GV. NRW. S. 66, ber. S. 798), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Zeile „§ 40 Weitere Berechtigungen“ erhält folgende Fassung:

„§ 40 Weitere Berechtigungen; Fachhochschulreife (schulischer Teil) nach Klasse 11“.

b) Vor der Zeile „§ 41 Wiederholung der Abiturprüfung“ wird folgende Zeile eingefügt:

„§ 40a Fachhochschulreife (schulischer Teil) nach Abschluss der Jahrgangsstufe 12“.

2. In § 32 wird Absatz 3 aufgehoben.

3. § 33 erhält folgende Fassung:

㤠33
Aufgaben und Verfahren für die schriftliche Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt. Die Aufgaben werden auf der Grundlage der Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe erstellt; sie entstammen der Qualifikationsphase und umfassen unterschiedliche Sachgebiete.

(2) Den Schülerinnen und Schülern werden nach Maßgabe der Lehrpläne im Rahmen der Prüfungsaufgaben Wahlmöglichkeiten eröffnet.

(3) Soweit die Schule aus den zentral gestellten Aufgaben eine Auswahl treffen muss, geschieht dies durch die Fachlehrkraft (§ 34 Abs. 1 Satz 1) zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt vor Beginn der Prüfung. Für Schülerinnen und Schüler aus demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt werden.

(4) Den Aufgaben werden Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beigegeben.“

4. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrkraft, die in der Jahrgangsstufe 13/II unterrichtet hat, korrigiert, begutachtet und abschließend mit einer Note gemäß § 16 bewertet.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „von der Schulleiterin oder dem Schulleiter“ durch die Wörter „von einer zweiten von der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses beauftragten Fachlehrkraft“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird gestrichen.

5. § 40 erhält folgende Fassung:

㤠40
Weitere Berechtigungen; Fachhochschulreife (schulischer Teil)
nach Klasse 11

(1) Latinum, Graecum und Hebraicum werden nach bestandener Abiturprüfung zuerkannt. Die Bedingungen für die Zuerkennung legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften fest.

(2) Schülerinnen und Schülern, die in die Jahrgangsstufe 12 versetzt wurden und die gymnasiale Oberstufe verlassen, kann der schulische Teil der Fachhochschulreife bescheinigt werden."

6. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

㤠40a
Fachhochschulreife (schulischer Teil) nach Abschluss der Jahrgangsstufe 12

(1) Schülerinnen und Schülern, die die gymnasiale Oberstufe verlassen, kann eine Fachhochschulreife (schulischer Teil) bescheinigt werden, wenn folgende Bedingungen in der Jahrgangsstufe 12 erfüllt sind:

1. In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein.

2. Es müssen elf Grundkurse belegt und in diesen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.

3. Unter den nach Nummern 1 und 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, einer Fremdsprache (§ 11 Abs. 2 Nr. 2), einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik, einer Naturwissenschaft (Biologie oder Physik oder Chemie) sein. Außer den genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden.

4. In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse müssen jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht belegt.

(2) Für abgehende Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 13/I oder 13/II die Fachhochschulreife (schulischer Teil) erwerben wollen, gelten die Bedingungen gemäß Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Gesamtqualifikation insgesamt in zwei aufeinander folgenden Halbjahren erbracht worden sein muss.

(3) Die Gesamtpunktzahl (mindestens 95, höchstens 285 Punkte), die sich aus der Bewertung der vier Leistungs- und elf Grundkurse ergibt, wird nach der Formel

N = 5 ⅔ – P/57

in eine Durchschnittsnote umgerechnet. Diese wird auf eine Stelle hinter dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Eine Gesamtpunktzahl über 266 ergibt die Durchschnittsnote 1,0. Die Durchschnittsnote wird in Ziffern und Buchstaben auf dem Abgangszeugnis ausgewiesen.

(4) In das Abgangszeugnis werden die in den einzelnen Halbjahren der Jahrgangsstufen 12 und 13 bewerteten Kurse mit den entsprechenden Kursabschlussnoten eingetragen. Die der jeweiligen Notentendenz entsprechenden Punktzahlen werden in einfacher Gewichtung zweistellig in Klammern hinter der eingetragenen Note vermerkt.“

Artikel 2

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK) vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 751), wird wie folgt geändert:

I. Die Anlage B wird wie folgt geändert:

§ 6 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird aufgehoben.

2. In Absatz 2 entfällt die Absatzbezeichnung „(2)“.

II. Die Anlage D wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Zeile „§ 13 Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn“ folgende Zeile eingefügt:

„§ 13a Fachhochschulreife“.

2. In § 13 wird Absatz 5 aufgehoben.

3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

§ 13a
Fachhochschulreife

(1) Schülerinnen und Schülern, die in die Jahrgangsstufe 12 versetzt wurden und den Bildungsgang verlassen, kann der schulische Teil der Fachhochschulreife bescheinigt werden.

(2) Schülerinnen und Schülern, die den Bildungsgang nach der Jahrgangsstufe 12 verlassen, kann eine Fachhochschulreife (schulischer Teil) bescheinigt werden, wenn folgende Bedingungen in der Jahrgangsstufe 12 erfüllt sind:

1. In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein.

2. Es müssen elf Grundkurse belegt und in diesen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.

3. Unter den nach Nummern 1 und 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, einer Fremdsprache (§ 11 Abs. 2 Nr. 2), einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik, einer Naturwissenschaft (Biologie oder Physik oder Chemie) sein. Außer den genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden.

4. In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse müssen jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht belegt.

(3) Für abgehende Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 13/I oder 13/II die Fachhochschulreife (schulischer Teil) erwerben wollen, gelten die Bedingungen gemäß Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Gesamtqualifikation insgesamt in zwei aufeinander folgenden Halbjahren erbracht worden sein muss.

(4) Die Gesamtpunktzahl (mindestens 95, höchstens 285 Punkte), die sich aus der Bewertung der vier Leistungs- und elf Grundkurse ergibt, wird nach der Formel

N = 5 ⅔ – P/57

in eine Durchschnittsnote umgerechnet. Diese wird auf eine Stelle hinter dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Eine Gesamtpunktzahl über 266 ergibt die Durchschnittsnote 1,0. Die Durchschnittsnote wird in Ziffern und Buchstaben auf dem Abgangszeugnis ausgewiesen.

(5) In das Abgangszeugnis werden die in den einzelnen Halbjahren der Jahrgangsstufen 12 und 13 bewerteten Kurse mit den entsprechenden Kursabschlussnoten eingetragen. Die der jeweiligen Notentendenz entsprechenden Punktzahlen werden in einfacher Gewichtung zweistellig in Klammern hinter der eingetragenen Note vermerkt.“

4. In § 17 wird Absatz 3 aufgehoben.

5. § 18 erhält folgende Fassung:

㤠18
Aufgaben und Verfahren für die schriftliche Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt. Die Aufgaben werden auf der Grundlage der Richtlinien und Lehrpläne für den Bildungsgang erstellt; sie entstammen der Qualifikationsphase und umfassen unterschiedliche Sachgebiete.

(2) Den Schülerinnen und Schülern werden nach Maßgabe der Lehrpläne im Rahmen der Prüfungsaufgaben Wahlmöglichkeiten eröffnet.

(3) Soweit die Schule aus den zentral gestellten Aufgaben eine Auswahl treffen muss, geschieht dies durch die Fachlehrkraft (§ 19 Abs. 1 Satz 1) zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt vor Beginn der Prüfung. Für Schülerinnen und Schüler aus demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt werden.

(4) Den Aufgaben werden Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beigegeben.“

6. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrkraft, die in der Jahrgangsstufe 13.2 unterrichtet hat, korrigiert, begutachtet und abschließend mit einer Note gemäß § 11 bewertet.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „von der Schulleiterin oder dem Schulleiter“ durch die Wörter „von einer zweiten von der oder dem Vorsitzenden des allgemeinen Prüfungsausschusses beauftragten Fachlehrkraft“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird gestrichen.

III. Die Anlage E wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Zeile „§ 36 Berufsbezeichnung“ eingefügt:

„§ 36a Europaklausel“

2. Nach § 36 wird folgender neuer § 36a eingefügt:

㤠36a
Europaklausel

Dem Abschluss als „Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher“ stehen die ihm entsprechenden Abschlüsse gleich, die von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat mit einem Ausbildungsnachweis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), erworben wurden.“

3. In § 39 Abs. 2 erhält die Fachrichtungsbezeichnung „Wohnungswirtschaft“ die Fassung „Wohnungswirtschaft und Realkredit“.

Artikel 3

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (APO-WbK) vom 23. Februar 2000 (GV. NRW. S. 290) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

„(3) In Ausnahme- und Zweifelsfällen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme.“

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

2. In § 4 Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Für Übergänger gemäß § 11 Abs. 3 beträgt die Höchstverweildauer sechs Semester.“

3. In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „im Bildungsgang des Kollegs“ gestrichen.

4. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter „oder als Ergänzungsunterricht“ gestrichen.

b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

„(5) Ergänzungsunterricht soll nach Möglichkeit zur Förderung im Gebrauch der deutschen Sprache für Studierende mit Migrationshintergrund sowie für deutsche Studierende mit Defiziten im Gebrauch der Muttersprache angeboten werden. Über die Teilnahme am Ergänzungsunterricht entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung mit der oder dem Studierenden. Die Teilnahme an diesem Ergänzungsunterricht ist verpflichtend und wird bei der Zulassung zum nächsthöheren Semester im Bereich der übrigen Fächer gemäß den Bedingungen in § 24 Abs. 2 und 3 berücksichtigt.“

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

5. § 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Vollbelegerinnen und Vollbeleger können auch dann zum zweiten Semester des Bildungsganges Abendrealschule zugelassen werden, wenn sie in nicht mehr als einem Fach die Note "mangelhaft" erhalten haben. Zum dritten und vierten Semester kann auch zugelassen werden, wenn

a) eine mangelhafte Leistung in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache oder Ersatzfach gemäß § 23 Abs. 3 vorliegt und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen wird, oder

b) wenn eine mangelhafte oder ungenügende Leistung in nicht mehr als einem der übrigen Fächer vorliegt und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird.“

6. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Hauptschulabschluss wird in der Regel nach dem zweiten Semester erworben. Er wird zuerkannt, wenn die Studierenden in allen Fächern (§ 22 Abs. 2) mindestens ausreichende Leistungen erzielt haben. Er wird auch zuerkannt, wenn

a) eine mangelhafte Leistung in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache oder Ersatzfach gemäß § 23 Abs. 3 vorliegt und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen wird, oder

b) wenn eine mangelhafte oder ungenügende Leistung in nicht mehr als einem der übrigen Fächer vorliegt und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird.“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10 - wird in der Regel nach dem dritten Semester erworben. Er wird zuerkannt, wenn die Studierenden in allen Fächern (§ 22 Abs. 2) mindestens ausreichende Leistungen erzielt haben. Er wird auch zuerkannt, wenn

a) eine mangelhafte Leistung in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache oder Ersatzfach gemäß § 23 Abs. 3 vorliegt und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen wird, oder

b) wenn eine mangelhafte oder ungenügende Leistung in nicht mehr als einem der übrigen Fächer vorliegt und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Die Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5.

e) Absatz 4 (neu) wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Hauptschulabschluss“ die Wörter „gemäß Absatz 1“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Klasse 10 –„ die Wörter „gemäß Absatz 2“ eingefügt.

7. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Studierende, die bei ihrem Eintritt in die Bildungsgänge von Abendgymnasium oder Kolleg die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nicht abschließend mit mindestens ausreichenden Leistungen nachgewiesen haben, müssen entsprechende Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache erwerben.“

b) Absatz 4 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„Die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache gemäß Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die entsprechende Teilnahme am Unterricht in den Klassen 7 bis 10 mit abschließend mindestens ausreichenden Leistungen oder durch eine mindestens ausreichend beurteilte Fremdsprache im Zeugnis der Fachoberschulreife oder eines mindestens ausreichend beurteilten vergleichbaren Abschlusses nachgewiesen, sofern diese Fremdsprache mit mindestens zwölf Halbjahreswochenstunden oder durch entsprechenden Unterricht an Einrichtungen der Weiterbildung unterrichtet worden ist.“

8. § 43 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 werden nach dem Wort „Kursabschlussnoten“ die Wörter „und die in der Abiturprüfung erteilten Noten“ eingefügt.

b) Satz 3 wird gestrichen.

9. In § 50 wird Absatz 3 aufgehoben.

10. § 51 erhält folgende Fassung:

㤠51
Aufgaben und Verfahren für die schriftliche Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt. Die Aufgaben werden auf der Grundlage der Richtlinien und Lehrpläne für den Bildungsgang erstellt; sie entstammen der Qualifikationsphase und umfassen unterschiedliche Sachgebiete.

(2) Den Studierenden werden nach Maßgabe der Lehrpläne im Rahmen der Prüfungsaufgaben Wahlmöglichkeiten eröffnet.

(3) Soweit die Schule aus den zentral gestellten Aufgaben eine Auswahl treffen muss, geschieht dies durch die Fachlehrkraft (§ 52 Abs. 1 Satz 1) zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt vor Beginn der Prüfung. Für Studierende aus demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt werden. Den Aufgaben werden Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beigegeben.“

11. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrkraft, die im letzten Semester unterrichtet hat, korrigiert, begutachtet und abschließend mit einer Note gemäß § 43 Abs. 1 bewertet.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „von der Schulleiterin oder dem Schulleiter“ durch die Wörter „von einer zweiten von der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses beauftragten Fachlehrkraft“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird gestrichen.

Artikel 4

Die Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (PO-NSchA) vom 30. Januar 2000 (GV. NRW. S. 140) wird wie folgt geändert:

§ 12 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird aufgehoben. Die Absätze 3 bis 7 werden Absätze 2 bis 6.

2. Absatz 2 (neu) erhält folgende Fassung:

„(2) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt. Die Aufgaben werden auf der Grundlage der Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe erstellt und umfassen unterschiedliche Sachgebiete. Den Aufgaben werden Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beigegeben.“

3. Absatz 3 (neu) wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Note“ die Wörter „gemäß § 11“ eingefügt.

b) Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 5

Die Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf) vom 31. Januar 2000 (GV. NRW. S. 145) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

„(2) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt. Die Aufgaben werden auf der Grundlage der Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe erstellt. Sie umfassen unterschiedliche Sachgebiete. Den Aufgaben werden Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beigegeben. Soweit die Schule aus den zentral gestellten Aufgaben eine Auswahl treffen muss, geschieht dies durch die Fachlehrkraft (§ 9 Abs. 2 Nr. 2) zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt vor Beginn der Prüfung. Für Schülerinnen und Schüler aus demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt werden.“

c) Die Absätze 5 bis 7 werden Absätze 3 bis 5.

d) Absatz 3 (neu) wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Note“ die Wörter „gemäß § 14“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 6

In-Kraft-Treten

1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft mit der Maßgabe, dass die landeseinheitlichen Prüfungsaufgaben für die schriftliche Abiturprüfung in den einzelnen Schulformen und Bildungsgängen wie folgt eingeführt werden:

a) An den Gymnasien und an den Gesamtschulen sowie in den Abiturprüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler erstmals im Schuljahr 2006/2007 in allen schriftlichen Prüfungsfächern.

b) An den Berufskollegs erstmals im Schuljahr 2007/2008 beginnend mit den schriftlichen Prüfungsaufgaben in den für die Bildungsgänge Profil bildenden Leistungsfächern und in den beiden Folgejahren erweitert auf die übrigen schriftlichen Prüfungsfächer nach den Vorgaben der obersten Schulaufsichtsbehörde.

c) An den Weiterbildungskollegs und an den Waldorfschulen erstmals im Schuljahr 2007/2008 in allen schriftlichen Prüfungsfächern.

Bis zur Einführung der landeseinheitlichen Prüfungsaufgaben in allen Fächern der schriftlichen Abiturprüfung gelten die bisherigen Bestimmungen für die schriftliche Abiturprüfung weiter.

2. Abweichend von Nummer 1 tritt Artikel 2 Abschnitt I (APO-BK Anlage B) am Tag nach Verkündung der Verordnung in Kraft.

Düsseldorf, den 11. Dezember 2004

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ute  S c h ä f e r

GV. NRW. 2004 S. 792