Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 19 vom 4.5.2005 Seite 373 bis 426

 

Öffentliche Bekanntmachung über eine Teilgenehmigung für den Forschungsreaktor FRJ-1 in Jülich - Bescheid Nr. 7/8 d - FRJ-1 –

Öffentliche Bekanntmachung
über eine Teilgenehmigung
für den Forschungsreaktor FRJ-1 in Jülich
- Bescheid Nr. 7/8 d - FRJ-1 –

Vom 29. November 2004

Datum der Bekanntmachung: 4. Mai 2005

emäß §§ 15 Abs. 3 und 17 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193, 1217), wird folgendes bekannt gegeben:

Das Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Forschungszentrum Jülich (FZJ) GmbH, Leo-Brandt-Straße, 52428 Jülich, eine Genehmigung erteilt, weitere Anlagenteile abzubauen und die messtechnischen Voraussetzungen für die Freimessung und Freigabe der Reaktorhalle herzustellen mit dem Ziel ihrer Entlassung aus dem Anwendungsbereich des Atomgesetzes. Weiterhin werden die mit Bescheid Nr. 7/8c FRJ-1 genehmigten Grenzwerte für die Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft ab diesem Zeitpunkt aufgehoben.

Der verfügende Teil I Nr. 1. des Bescheides lautet:

1. Genehmigung nach dem Atomgesetz

Aufgrund des § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes (AtG)1 wird der

Forschungszentrum Jülich (FZJ) GmbH
Leo-Brandt-Straße
52428 Jülich

auf ihren Antrag vom 13. Mai 2003, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 27. Februar 2004, die

Teilgenehmigung

erteilt, auf ihrem Betriebsgelände in der Gemarkung Jülich, Flur 44, Flurstück 25 nach Maßgabe der in den Abschnitten 2 und 3 aufgeführten Unterlagen bzw. Auflagen aus ihrem Forschungsreaktor FRJ-1 (MERLIN) einen Großteil der technischen Einrichtungen zu entfernen, die Reaktorhalle, die Zu- und Abluftanlage und die Reaktorhallenanbauten zu dekontaminieren und die messtechnischen Voraussetzungen für ihre Freimessung und Freigabe herzustellen mit dem Ziel ihrer Entlassung aus dem Anwendungsbereich des Atomgesetzes. Weiterhin wird nach der Freigabe der Reaktorhalle genehmigt, die Einrichtungen zur Hallenemissions- und Fortluftemissionsüberwachung außer Betrieb zu nehmen. Die mit Bescheid Nr. 7/8c FRJ-1 genehmigten Grenzwerte für die Ableitung radioaktiver Stoffe werden ab diesem Zeitpunkt aufgehoben.

Gemäß § 3a Satz 2 UVPG2 wird hiermit bekannt gegeben, dass für die beantragte Änderung keine UVP-Pflicht besteht.“

Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen verbunden, die Anforderungen an die Detailplanung des Vorhabens und administrative Maßnahmen enthalten.

Bei den mit diesem Bescheid genehmigten Maßnahmen handelt es sich um eine Änderung eines nach Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG UVP-pflichtigen Vorhabens. Die UVP-Pflichtigkeit dieser Änderung hängt nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG davon ab, ob eine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

Als Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls wird festgestellt und hiermit gemäß § 3a Satz 2 UVPG bekannt gegeben, dass für das beantragte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

„Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.

Die Klage ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.

Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.“

Eine Ausfertigung des Bescheides ist vom Tage nach der Bekanntmachung an 2 Wochen während der Dienststunden

a) im Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein- Westfalen, Haroldstraße 4, 40213 Düsseldorf (Anmeldung beim Pförtner); (Dienststunden: montags bis freitags von 9.00 bis 15.00 Uhr)

und

b) in der Stadtverwaltung der Stadt Jülich, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich, Obergeschoß des neuen Rathauses, Zimmer 311 (Dienststunden: montags bis freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr und donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr)

zur Einsicht ausgelegt.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Dieser Zeitpunkt ist für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist maßgebend.

Der Bescheid kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf, unter dem Aktenzeichen IV 11 - 8943 FRJ-1 - 7/8d - 5.4 von Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, schriftlich angefordert werden.

1 Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz – AtG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)

2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359)

Düsseldorf, den 19. April 2005

Ministerium
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. H. E.  D r e s c h e r

GV. NRW. 2005 S. 424