Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 37 vom 12.10.2005 Seite 817 bis 822

 

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches

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Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Baugesetzbuches

Vom 27. September 2005

Aufgrund der §§ 46 Abs. 2 und 80 Abs. 5 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) sowie des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 62), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Bauen und Verkehr wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 7. Juli 1987 (GV. NRW. S. 220), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Ersten Abschnitts erhält folgende Fassung: „Zuständigkeitsregelung“.

2. § 1 erhält folgende Fassung:

„Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) ist die Bezirksregierung.“

3. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde

- für die Zustimmung zu einer auf den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung der Gemeinde beschränkten Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 Abs. 4 BauGB,

- für die Erteilung von Bewilligungen von Städtebauförderungsmitteln für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach § 164a BauGB sowie städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen nach § 169 Abs. 1 Nr. 9 BauGB, Stadtumbaumaßnahmen nach § 171b BauGB und Maßnahmen der Sozialen Stadt gemäß § 171e BauGB, jeweils in Verbindung mit 164a BauGB.“

4. § 2a wird gestrichen.

5. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „geändert durch Gesetz vom 22. November 1994 (GV. NW. S. 1058)“ werden durch die Wörter „zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306)“ ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Vereinfachte Umlegung“.

b) Das Wort „Grenzregelungen“ wird durch die Wörter „vereinfachte Umlegungen“ ersetzt.

7. Der dritte Abschnitt erhält folgende Fassung:

„Schlussbestimmungen

§ 17
In-Kraft-Treten, Befristung

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung wird die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 unterrichtet.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 27. September 2005

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Oliver  W i t t k e

GV. NRW. 2005 S. 818