Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 4 vom 17.2.2005 Seite 27 bis 42

 

Gemeinsame Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ – GUV-V A 1

Gemeinsame Bekanntmachung
der Unfallverhütungsvorschrift
„Grundsätze der Prävention“ – GUV-V A 1

 

Vom 1. Februar 2005

 

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird die GUV- V A 1 als autonomes Recht des jeweiligen Unfallversicherungsträgers hiermit wie folgt gemeinsam öffentlich bekannt gemacht:

Die Vertreterversammlungen des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe, des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes und der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen haben in ihren jeweiligen Sitzungen, und zwar

in der des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe vom 5. November 2004,

in der des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes vom 9. Dezember 2004,

in der der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2004,

die nachstehende Unfallverhütungsvorschrift beschlossen:

 

Unfallverhütungsvorschrift
„Grundsätze der Prävention“
GUV-V A1
vom Juli 2004

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

Erstes Kapitel

Allgemeine Vorschriften

 

 

§ 1

Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften

 

 

Zweites Kapitel

Pflichten des Unternehmers

 

 

§ 2

Grundpflichten des Unternehmers

§ 3

Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten

§ 4

Unterweisung der Versicherten

§ 5

Vergabe von Aufträgen

§ 6

Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer

§ 7

Befähigung für Tätigkeiten

§ 8

Gefährliche Arbeiten

§ 9

Zutritts- und Aufenthaltsverbote

§ 10

Besichtigung des Unternehmens, Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht

§ 11

Maßnahmen bei Mängeln

§ 12

Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln

§ 13

Pflichtenübertragung

§ 14

Ausnahmen

 

 

Drittes Kapitel

Pflichten der Versicherten

 

 

§ 15

Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten

§ 16

Besondere Unterstützungspflichten

§ 17

Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

§ 18

Zutritts- und Aufenthaltsverbote

 

 

Viertes Kapitel

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

 

 

Erster Abschnitt
Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, Sicherheitsbeauftragte

 

 

§ 19

Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten

§ 20

Sicherheitsbeauftragte

 

 

Zweiter Abschnitt
Maßnahmen bei besonderen Gefahren

 

 

§ 21

Allgemeine Pflichten des Unternehmers

§ 22

Notfallmaßnahmen

§ 23

Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens

 

 

Dritter Abschnitt
Erste Hilfe

 

 

§ 24

Allgemeine Pflichten des Unternehmers

§ 25

Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel

§ 26

Zahl und Ausbildung der Ersthelfer

§ 27

Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter

§ 28

Unterstützungspflichten der Versicherten

 

 

Vierter Abschnitt
Persönliche Schutzausrüstungen

 

 

§ 29

Bereitstellung

§ 30

Benutzung

§ 31

Besondere Unterweisungen

 

 

Fünftes Kapitel

Ordnungswidrigkeiten

 

 

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

 

 

Sechstes Kapitel

Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

 

 

§ 33

Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

 

 

Siebtes Kapitel

Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften

 

 

§ 34

Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften

 

 

Achtes Kapitel

In-Kraft-Treten

 

 

§ 35

In-Kraft-Treten

 

 

 

 

Anlage 1:

zu § 2 Abs. 1
der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV V A1) – Staatliche Arbeitsschutzvorschriften

 

 

Anlage 2:

zu § 20 Abs. 1
der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV V A1) –

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

 

 

Anlage 3:

zu § 26 Abs. 2
der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV V A1) – Voraussetzung für die Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe

 

 

Anlage 4:

Übersicht über die außer Kraft zu setzenden Unfallverhütungsvorschriften

 

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften

 

§ 1
Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften

(1) Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch

– für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören;

– soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.

 

(2) Für Unternehmer mit Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) gilt diese Unfallverhütungsvorschrift nur, soweit nicht der innere Schulbereich betroffen ist.

 

Zweites Kapitel
Pflichten des Unternehmers

 

§ 2
Grundpflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.

 

(2) Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei insbesondere das staatliche und das Regelwerk der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.

 

(3) Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu planen, zu organisieren, durchzuführen und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten anzupassen.

 

(4) Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.

 

(5) Kosten für Maßnahmen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften darf der Unternehmer nicht den Versicherten auferlegen.

 

§ 3
Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
Dokumentation, Auskunftspflichten

(1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 erforderlich sind.

 

(2) Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.

 

(3) Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.

 

(4) Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.

 

(5) Für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich tätig werden, hat der Unternehmer Maßnahmen zu ergreifen, die denen nach Abs. 1 bis 4 dieser Vorschrift gleichwertig sind.

 

§ 4
Unterweisung der Versicherten

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

 

(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.

 

(3) Der Unternehmer nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 2. Alternative SGB VII hat den Schulhoheitsträger hinsichtlich Unterweisungen für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII zu unterstützen.

 

§ 5
Vergabe von Aufträgen

(1) Erteilt der Unternehmer den Auftrag,

1. Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu setzen,

2. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten,

so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten, für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen Vorgaben zu beachten.

 

(2) Erteilt der Unternehmer den Auftrag, Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffe zu liefern, so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, im Rahmen seines Auftrags die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einzuhalten.

 

(3) Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsicht Führende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsicht Führenden zu stellen hat.

 

§ 6
Zusammenarbeit
mehrerer Unternehmer

(1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Abs. 1, entsprechend § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.

 

(2) Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.

 

§ 7
Befähigung für Tätigkeiten

(1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

 

(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.

 

§ 8
Gefährliche Arbeiten

(1) Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt.

 

(2) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.

 

§ 9
Zutritts- und Aufenthaltsverbote

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht.

 

§ 10
Besichtigung des Unternehmens,
Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht

(1) Der Unternehmer hat der Aufsichtsperson des Unfallversicherungsträgers die Besichtigung seines Unternehmens zu ermöglichen und sie auf ihr Verlangen zu begleiten oder durch einen geeigneten Vertreter begleiten zu lassen.

 

(2) Erlässt der Unfallversicherungsträger eine Anordnung und setzt er hierbei eine Frist, innerhalb der die verlangten Maßnahmen zu treffen sind, so hat der Unternehmer nach Ablauf der Frist unverzüglich mitzuteilen, ob er die verlangten Maßnahmen getroffen hat.

 

(3) Der Unternehmer hat den Aufsichtspersonen des Unfallversicherungsträgers auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er hat die Aufsichtspersonen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

 

§ 11
Maßnahmen bei Mängeln

Tritt bei einem Arbeitsmittel, einer Einrichtung, einem Arbeitsverfahren bzw. Arbeitsablauf ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, hat der Unternehmer das Arbeitsmittel oder die Einrichtung der weiteren Benutzung zu entziehen oder stillzulegen bzw. das Arbeitsverfahren oder den Arbeitsablauf abzubrechen, bis der Mangel behoben ist.

 

§ 12
Zurverfügungstellung
von Vorschriften und Regeln

(1) Der Unternehmer hat den Versicherten die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.

 

(2) Der Unternehmer hat den mit der Durchführung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 betrauten Personen die für ihren Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften und Regeln zur Verfügung zu stellen.

 

§ 13
Pflichtenübertragung

Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.

 

§ 14
Ausnahmen

(1) Der Unternehmer kann bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger im Einzelfall Ausnahmen von Unfallverhütungsvorschriften schriftlich beantragen.

 

(2) Der Unfallversicherungsträger kann dem Antrag nach Absatz 1 entsprechen, wenn

1. der Unternehmer eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft

oder

2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Versicherten vereinbar

ist.

Dem Antrag ist eine Stellungnahme der betrieblichen Arbeitnehmervertretung beizufügen. Ist eine Kindertageseinrichtung, eine allgemein bildende oder berufsbildende Schule oder eine Hochschule betroffen, ist zusätzlich der Leitung der Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

(3) Betrifft der Antrag nach Absatz 1 Regelungen in Unfallverhütungsvorschriften, die zugleich Gegenstand staatlicher Arbeitsschutzvorschriften sind, hat der Unfallversicherungsträger eine Stellungnahme der für die Durchführung der staatlichen Arbeitsschutzvorschrift zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde einzuholen und zu berücksichtigen.

 

(4) In staatlichen Arbeitsschutzvorschriften enthaltene Verfahrensvorschriften, insbesondere über Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen, Anzeigen und Vorlagepflichten, bleiben von dieser Unfallverhütungsvorschrift unberührt; die nach diesen Bestimmungen zu treffenden behördlichen Maßnahmen obliegen den zuständigen Arbeitsschutzbehörden.

 

Drittes Kapitel
Pflichten der Versicherten

 

§ 15
Allgemeine Unterstützungspflichten
und Verhalten

(1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.

 

(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

 

(3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.

 

§ 16
Besondere Unterstützungspflichten

(1) Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Unbeschadet dieser Pflicht sollen die Versicherten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen.

 

(2) Stellt ein Versicherter fest, dass im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren

– ein Arbeitsmittel oder eine sonstige Einrichtung einen Mangel aufweist,

– Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind

oder

– ein Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe Mängel aufweisen

hat er, soweit dies zu seiner Aufgabe gehört und er über die notwendige Befähigung verfügt, den festgestellten Mangel unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

 

§ 17
Benutzung von Einrichtungen,
Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu benutzen.

 

§ 18
Zutritts- und Aufenthaltsverbote

Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.

 

Viertes Kapitel
Organisation des
betrieblichen Arbeitsschutzes

 

Erster Abschnitt
Sicherheitstechnische und betriebsärztliche
Betreuung, Sicherheitsbeauftragte

 

§ 19
Bestellung von Fachkräften
für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten

(1) Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) und der hierzu erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen.

 

(2) Der Unternehmer hat die Zusammenarbeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte zu fördern.

 

§ 20
Sicherheitsbeauftragte

(1) Der Unternehmer hat Sicherheitsbeauftragte mindestens in der Anzahl nach Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift zu bestellen.

 

(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

 

(3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen sowie den Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben.

 

(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken.

 

(5) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

 

(6) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.

 

Zweiter Abschnitt
Maßnahmen bei besonderen Gefahren

 

§ 21
Allgemeine Pflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Versicherten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Versicherten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Versicherten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.

 

(2) Der Unternehmer hat Maßnahmen zu treffen, die es den Versicherten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen.

 

§ 22
Notfallmaßnahmen

(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.

 

(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

 

§ 23
Maßnahmen gegen Einflüsse
des Wettergeschehens

Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

 

Dritter Abschnitt
Erste Hilfe

 

§ 24
Allgemeine Pflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.

 

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.

 

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verletzte sachkundig transportiert werden.

 

(4) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass Versicherte

– einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, es sei denn, dass der erstbehandelnde Arzt festgestellt hat, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt,

– bei einer schweren Verletzung einem der von den Unfallversicherungsträgern bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden,

– bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung dem nächsterreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebiets zugeführt werden, es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine ärztliche Erstversorgung erübrigt hat.

 

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch Aushänge der Unfallversicherungsträger oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten.

 

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.

 

(7) Der Unternehmer nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 2. Alternative SGB VII hat den Schulhoheitsträger bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII zu unterstützen.

 

§ 25
Erforderliche
Einrichtungen und Sachmittel

(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen oder schulischen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

 

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.

 

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen oder schulischen Verhältnisse Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitgehalten werden.

 

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung

1. in einer Betriebsstätte mit mehr als 1 000 dort beschäftigten Versicherten,

2. in einer Betriebsstätte mit 1 000 oder weniger, aber mehr als 100 dort beschäftigten Versicherten, wenn seine Art und das Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern,

3. auf einer Baustelle mit mehr als 50 dort beschäftigten Versicherten

vorhanden ist. Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergeben hat und insgesamt mehr als 50 Versicherte gleichzeitig tätig werden.

 

(5) In Kindertageseinrichtungen, allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie Hochschulen hat der Unternehmer mindestens eine geeignete Liegemöglichkeit oder einen geeigneten Raum mit Liegemöglichkeit zur Erstversorgung von Verletzten vorzuhalten.

 

§ 26
Zahl und Ausbildung der Ersthelfer

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,

 

2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten

a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,

b) in sonstigen Betrieben 10 %,

c) in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,

d) in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.

Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

 

(2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 3 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt.

 

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von 2 Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend.

 

(4) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.

 

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Unternehmer hinsichtlich der nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Siebtes Buch SGB VII Versicherten.

 

§ 27
Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn

1. in einer Betriebsstätte mehr als 1 500 Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII anwesend sind,

2. in einer Betriebsstätte 1 500 oder weniger, aber mehr als 250 Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII anwesend sind und Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern,

3. auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII anwesend sind.

Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergibt und insgesamt mehr als 100 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden.

 

(2) In Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger von Betriebssanitätern abgesehen werden, sofern nicht nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle ihr Einsatz erforderlich ist. Auf Baustellen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Unfallortes und der Anbindung an den öffentlichen Rettungsdienst von Betriebssanitätern abgesehen werden.

 

(3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von dem Unfallversicherungsträger in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden.

 

(4) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die

1. an einer Grundausbildung

und

2. an dem Aufbaulehrgang

für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben.

Als Grundausbildung gilt auch eine mindestens gleichwertige Ausbildung oder eine die Sanitätsaufgaben einschließende Berufsausbildung.

 

(5) Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 darf die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 nicht mehr als 2 Jahre zurückliegen; soweit auf Grund der Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend.

 

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter regelmäßig innerhalb von 3 Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 3 entsprechend.

 

§ 28
Unterstützungspflichten der Versicherten

(1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Abs. 1 haben sich Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel in Zeitabständen von 2 Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachzukommen, soweit persönliche Gründe entgegenstehen.

 

(2) Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht im Stande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt.

 

Vierter Abschnitt
Persönliche Schutzausrüstungen

 

§ 29
Bereitstellung

(1) Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören.

 

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen müssen EG-Konformitätserklärungen vorliegen. Satz 2 gilt nicht für Hautschutzmittel und nicht für persönliche Schutzausrüstungen, die vor dem 1. Juli 1995 erworben wurden, sofern sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften entsprechen.

 

§ 30
Benutzung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden.

 

(2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.

 

§ 31
Besondere Unterweisungen

Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.

 

Fünftes Kapitel
Ordnungswidrigkeiten

 

§ 32
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

– als Unternehmer entgegen § 2 Abs. 5 den Versicherten Kosten für Maßnahmen nach dieser oder den sonst für ihn geltenden Unfallverhütungsvorschriften auferlegt,

– als Unternehmer entgegen § 12 Abs. 2 den mit der Durchführung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 betrauten Personen die für ihren Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften und Regeln nicht zur Verfügung stellt,

– sich als Versicherter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 12 SGB VII entgegen § 15 Abs. 2 durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzt, durch den er sich selbst oder andere gefährdet,

– als Unternehmer entgegen § 20 Abs. 1 Sicherheitsbeauftragte nicht oder nicht in der nach Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift vorgeschriebenen Anzahl bestellt,

– als Unternehmer entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert wird,

– als Unternehmer entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen nicht fünf Jahre lang verfügbar hält,

– als Unternehmer entgegen § 25 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen unverzüglich notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann,

– als Unternehmer entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass in einer Betriebsstätte mit mehr als 1 000 dort beschäftigten Versicherten mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden ist,

– als Unternehmer entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass auf einer Baustelle mit mehr als 50 dort beschäftigten Versicherten mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden ist,

– als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in der in § 26 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Zahl zur Verfügung stehen,

– als Unternehmer entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 Personen als Ersthelfer einsetzt, die nicht bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind,

– als Unternehmer entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass in einer Betriebsstätte, in der mehr als 1 500 Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII anwesend sind, mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht,

– als Unternehmer entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass auf einer Baustelle, auf der mehr als 100 Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII anwesend sind, mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht,

– als Unternehmer entgegen § 27 Abs. 3 Personen als Betriebssanitäter einsetzt, die nicht von Stellen ausgebildet worden sind, welche von dem Unfallversicherungsträger in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt worden sind,

– als Unternehmer entgegen § 29 Abs. 2 Satz 2 persönliche Schutzausrüstungen bereitstellt, für die keine EG-Konformitätserklärungen vorliegen,

– als Unternehmer entgegen § 30 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die Versicherten persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzen,

– als Versicherter entgegen § 30 Abs. 2, die persönlichen Schutzausrüstungen nicht bestimmungsgemäß benutzt

oder

die persönlichen Schutzausrüstungen nicht regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüft

oder

an persönlichen Schutzausrüstungen festgestellte Mängel dem Unternehmer nicht unverzüglich meldet.

 

Sechstes Kapitel
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

 

§ 33
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird dem Unternehmer zur Durchführung von Vorschriften, die über die bisher gültigen hinausgehen und Änderungen an Einrichtungen erfordern, eine Frist von drei Jahren gewährt, gerechnet vom Tage des In-Kraft-Tretens der Unfallverhütungsvorschrift.

 

(2) Die in § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Erste Hilfe“ in der Fassung vom 1. Januar 1997 genannten Hilfsorganisationen gelten bis 31. Dezember 2008 als ermächtigte Stellen.

 

(3) Die Anerkennung nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift „Erste Hilfe“ in der Fassung vom 1. Januar 1997 gilt für die anerkannten Stellen noch bis zum Ablauf der jeweiligen zeitlichen Befristung weiter.

 

(4) Für Institutionen, welche den Aufbaulehrgang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und die Fortbildung nach § 10 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Erste Hilfe“ in der Fassung vom 1. Januar 1997 durchführen, gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2005.

 

Siebtes Kapitel
Aufhebung von
Unfallverhütungsvorschriften

 

§ 34
Aufhebung von
Unfallverhütungsvorschriften

Folgende Unfallverhütungsvorschriften werden aufgehoben:

1. „Allgemeine Vorschriften“ (GUV-V A1, bisher GUV 0.1) vom April 1979, in der Fassung vom Februar 2001

2. „Erste Hilfe“ (GUV-V A5, bisher GUV 0.3) vom Dezember 1993, in der Fassung vom Januar 1997*)

3. „Umgang mit Gefahrstoffen“ (GUV-V B1, bisher GUV 9.27) vom Februar 1999*)

4. „Biologische Arbeitsstoffe“ (GUV-V B12, bisher GUV 9.29) vom Januar 2001*)

5. Die in der Anlage 4 aufgelisteten Unfallverhütungsvorschriften, soweit sie von dem jeweiligen Unfallversicherungsträger erlassen worden sind.

 

Achtes Kapitel
In-Kraft-Treten

 

§ 35
In-Kraft-Treten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als Erster der Bekanntmachung folgt.

*) Gilt nur, soweit die Unfallverhütungsvorschrift erlassen worden ist.

 

Münster, den 16. Dezember 2004

 

 

Josef  M i c h a

Geschäftsführer des
Gemeindeunfallversicherungsverbandes
Westfalen-Lippe

 

 

Düsseldorf, den 10. Dezember 2004

Gabriele  P a p p a i

Geschäftsführerin des
Rheinischen Gemeindeunfall-
versicherungsverbandes

Düsseldorf, den 11. November 2004

 

 

Manfred  L i e s k e

Direktor der Landesunfallkasse
Nordrhein-Westfalen

Genehmigung

 

Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1) wird genehmigt.

 

Genehmigungsvermerk für Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe

Az.: 211-8006.15.4.4

 

Düsseldorf, den 4. Januar 2005

 

 

Ministerium
für Wirtschaft und Arbeit
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

P o s t l e r

Genehmigungsvermerk für Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband

Az.: 211-8006.15.4.5

 

Düsseldorf, den 28. Dezember 2004

 

 

Ministerium
für Wirtschaft und Arbeit
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

P o s t l e r

Genehmigungsvermerk für Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen

Az.: 211-8006.15.4.6

 

Düsseldorf, den 28. Dezember 2004

 

 

Ministerium
für Wirtschaft und Arbeit
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

P o s t l e r

 

 

Anlage 1

 

Anlage 2

 

Anlage 3

 

Anlage 4

 

GV. NRW. 2005 S. 28