Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 6 vom 22.2.2007 Seite 89 bis 100

 

Erste Verordnung zur Änderung der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung

20320

Erste Verordnung
zur Änderung der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung

Vom 30. Januar 2007

Aufgrund des Artikel 125 a des Grundgesetzes der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034), in Verbindung mit § 42 a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), wird verordnet:

Artikel I

Die Leistungsprämien- und -zulagenverordnung vom 10. März 1998 (GV. NRW. S. 204, ber. S. 556), geändert durch Artikel 43 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:

1. § 5 erhält folgende Fassung:

㤠5
Zahl der Empfänger

(1) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen in einem Kalenderjahr an insgesamt höchstens 15 vom Hundert der am 1. Januar eines Jahres vorhandenen Beamten mit Dienstbezügen des jeweiligen Dienstherrn in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A gewährt werden. Die Überschreitung des Vomhundertsatzes ist in dem Umfang zulässig, in dem die Anzahl der möglichen Empfänger einer Leistungsstufe nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht ausgeschöpft wurde. Die in einem Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 gewährten Leistungsprämien und Leistungszulagen gelten als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage. Sie darf zusammen 150 v. H. des in § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten.

(2) Bei der Vergabe sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden.

(3) Bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A kann in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden.“

2. § 6 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) Die Entscheidung über die Gewährung der Leistungsprämien und über die Gewährung und den Widerruf von Leistungszulagen trifft die zuständige oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidungsbefugnis auf andere Stellen übertragen. In den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet abweichend von Satz 1 die für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständige Stelle.

(2) In den Gemeinden und Gemeindeverbänden entscheidet abweichend von Absatz 1 der Hauptverwaltungsbeamte als Dienstvorgesetzter.“

Artikel II

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Düsseldorf, den 30. Januar 2007

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

GV. NRW. 2007 S. 90