Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 4 vom 2.2.2007 Seite 33 bis 56

 

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2007

Gesetz
zur Regelung der Zuweisungen des Landes
Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und
Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2007

Vom 30. Januar 2007

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Regelung der Zuweisungen des Landes
Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden
und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2007
(Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 2007)

Inhaltsübersicht

Erster Teil

Grundlagen

§ 1

Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände

§ 2

Steuerverbund

§ 3

Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes

Zweiter Teil

Steuerverbund

§ 4

Ermittlung des Verbundbetrages

§ 5

Vorwegabzug vom Verbundbetrag

§ 6

Aufteilung des Steuerverbundbetrages

§ 7

Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen

§ 8

Aufteilung der Schlüsselmasse

§ 9

Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Gemeinden

§ 10

Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Gemeinden

§ 11

Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden

§ 12

Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise

§ 13

Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Kreise

§ 14

Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise

§ 15

Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände

§ 16

Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landschaftsverbände

§ 17

Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände

§ 18

Pauschale Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen von Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden

§ 19

Pauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich (Schulpauschale)

§ 20

Pauschale Zuweisungen an Gemeinden zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Sportbereich (Sportpauschale)

§ 21

Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungs- und besonderer Bedarfssituationen

Dritter Teil

Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes

§ 22

Zuweisungen zu den Kosten der Lastenausgleichsverwaltung bei kreisfreien Städten und Kreisen

§ 23

Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs

§ 24

Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans

Vierter Teil

Umlagen, Umlagegrundlagen

§ 25

Kreisumlage

§ 26

Landschaftsumlage

§ 27

Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr

Fünfter Teil

Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 28

Grundlagen für die Erhebung und die Anwendung von Daten zur Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund

§ 29

Verfahrensregelungen zur Ermittlung, Festsetzung und Auszahlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund

§ 30

Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund

§ 31

Bewirtschaftung der Mittel des Steuerverbundes

§ 32

Förderungsgrundsätze für zweckgebundene Zuweisungen nach Maßgabe des Landeshaushaltes

§ 33

Kürzungsermächtigung

Sechster Teil

Übergangs- und Durchführungsvorschriften

§ 34

Endgültige Festsetzung des Solidarbeitrages und des auszugleichenden Solidarbeitrages nach dem Solidarbeitraggesetz 2005

§ 35

Durchführungsvorschriften

§ 36

In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

Anlagen

Anlage 1

Ableitung Steuerverbund 2007

Anlage 2

Hauptansatzstaffel

Anlage 3

Schüleransatzstaffel

Anlage 4

Pauschale Zuweisungen an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort besondere Belastungen tragen (Kurortehilfe)

Anlage 5

Pauschale Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich besonderer Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührenhilfe)

Anlage 6

Pauschale Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften

Anlage 7

Anteile und Auszahlungstermine der Zuweisungen nach § 29 Abs. 3

Erster Teil

Grundlagen

§ 1
Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten vom Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten einen Anteil am Steueraufkommen des Landes (Steuerverbund). Das Nähere regelt dieses Gesetz.

(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten ferner Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes sowie nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes.

(5) Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuwendungen auf Grund besonderer Gesetze gewährt werden, bleiben diese unberührt.

§ 2
Steuerverbund

Die Regelungen zur Ermittlung und Aufteilung des Verbundbetrages werden in den §§ 4 bis 21 getroffen.

§ 3
Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes

Außerhalb des Steuerverbundes erhalten die Gemeinden und Gemeindeverbände Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes und nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes. Die entsprechenden Regelungen werden in den §§ 22 bis 24 getroffen.

Zweiter Teil

Steuerverbund

§ 4
Ermittlung des Verbundbetrages

(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 23,0 vom Hundert (Verbundsatz) seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftssteuern) zur Verfügung.

(2) Der Berechnung nach Absatz 1 liegt das Ist-Aufkommen der jeweiligen Steuer im Zeitraum vom 1. Oktober des dem Haushaltsjahr vorvorhergehenden Jahres bis zum 30. September des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres (Verbundzeitraum) zugrunde. Dabei wird

1. das ermittelte Ist-Aufkommen der Gemeinschaftssteuern insgesamt um die Einnahmen oder Ausgaben des Landes im Länderfinanzausgleich im Verbundzeitraum erhöht oder vermindert;

2. das ermittelte Ist-Aufkommen der Umsatzsteuer um den für Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ausgezahlten Betrag im Verbundzeitraum vermindert;

3. das ermittelte Ist-Aufkommen der Umsatzsteuer um den interkommunalen Entlastungsausgleich zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) im Verbundzeitraum erhöht.

(3) Nach dem Ist-Aufkommen der dem Steuerverbund 2005 zugrunde gelegten Verbundgrundlagen ist dieser um 10 510 000 EUR zu niedrig berechnet worden. Dieser Betrag wird dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Verbundbetrag im Haushaltsjahr 2007 zugeführt.

(4) Von dem nach Absatz 1 ermittelten Verbundbetrag werden 166 200 000 EUR für Zuweisungen an Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände nach Maßgabe des Landeshaushalts abgezogen.

(5) Die Ermittlung des Verbundbetrages gemäß der Absätze 1 bis 4 und § 5 erfolgt in Anlage 1 zu diesem Gesetz. Sie ergibt den verteilbaren Verbundbetrag.

§ 5
Vorwegabzug vom Verbundbetrag

Von dem nach § 4 ermittelten Verbundbetrag werden für die im Haushaltsjahr 2007 vom Land für die Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grund gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Vereinbarungen zu entrichtenden Tantiemen 2 800 000 EUR abgezogen.

§ 6
Aufteilung des verteilbaren Verbundbetrages

Der sich aus den Berechnungen nach den §§ 4 und 5 ergebende verteilbare Verbundbetrag wird auf Schlüsselzuweisungen, pauschale Zuweisungen für kommunale Investitionsmaßnahmen, fachbezogene Sonderpauschalen und Bedarfszuweisungen aufgeteilt. Die entsprechenden Regelungen werden in den §§ 7 bis 21 getroffen.

A. Schlüsselzuweisungen

1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschrift und Schlüsselmasse

§ 7
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen

(1) Die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrer durchschnittlichen Aufgabenbelastung und nach ihrer Steuer- oder Umlagekraft bemisst. Besonders berücksichtigt werden Belastungen,

- die Gemeinden und Kreisen durch die Trägerschaft von Schulen,

- die Gemeinden aufgrund hoher Soziallasten,

- die Gemeinden durch Mehraufwendungen für Zentralitätsfunktionen

entstehen.

(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus der Gegenüberstellung einer Ausgangsmesszahl (§§ 10, 13 und 16) und einer Steuerkraftmesszahl (§ 11) oder Umlagekraftmesszahl (§§ 14 und 17) berechnet.

§ 8
Aufteilung der Schlüsselmasse

Für Schlüsselzuweisungen wird insgesamt ein Betrag von 5 736 515 000 EUR zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag wird aufgeteilt auf

- die Schlüsselmasse für Gemeinden mit

4 502 497 000 EUR

- die Schlüsselmasse für Kreise mit

671 289 000 EUR

- die Schlüsselmasse für Landschaftsverbände mit

562 729 000 EUR.

2. Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden

§ 9
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für die Gemeinden

(1) Jede Gemeinde erhält als Schlüsselzuweisung 90 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 10) und der maßgeblichen Steuerkraftmesszahl (§ 11).

(2) Erreicht die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung.

§ 10
Ermittlung der Ausgangsmesszahl
für die Gemeinden

(1) Die Ausgangsmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 7) vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz, dem Schüleransatz, dem Soziallastenansatz und dem Zentralitätsansatz gebildet.

(3) Der Hauptansatz wird den Gemeinden für jeden mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner gewährt. Für die Berücksichtigung im Hauptansatz wird die Zahl der Einwohner nach der Gemeindegröße gewichtet (Hauptansatzstaffel). Die Hauptansatzstaffel mit den entsprechenden Hundertsätzen ist in der Anlage 2 zu diesem Gesetz festgelegt. Liegt die Einwohnerzahl einer Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Hundertsatz mit den dazwischen liegenden Werten angesetzt; der Hundertsatz wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet.

(4) Der Schüleransatz wird den Gemeinden für jeden erfassten Schüler nach § 28 Abs. 4 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt. Für die Berücksichtigung im Schüleransatz wird die Zahl der Schüler nach Schulformen gewichtet (Schüleransatzstaffel). Die Schüleransatzstaffel mit den entsprechenden Hundertsätzen ist in Anlage 3 zu diesem Gesetz festgelegt. Vor Anwendung dieses Hundertsatzes wird die Zahl

- nicht integrativ beschulter Schüler und Schülerinnen aller Schulformen, die in Ganztagsform beschult werden,

mit 1,5

- integrativ beschulter Schüler und Schülerinnen, die in Halbtagsform beschult werden,

mit 3,0

- integrativ beschulter Schüler und Schülerinnen, die in Ganztagsform beschult werden,

mit 5,1

vervielfältigt. Der in den Gesamtansatz nach Absatz 2 einfließende Schüleransatz beträgt 92 vom Hundert des so ermittelten Wertes.

Soweit Zweckverbände Schulträger sind, werden die Schüler den dem Zweckverband angehörenden Gemeinden entsprechend dem Anteil an der Umlage zugerechnet.

Der Schüleransatz wird den Städten Düren und Gütersloh zur Hälfte auch für Schüler gewährt, die die Stiftischen Gymnasien in diesen Gemeinden besuchen.

(5) Der Soziallastenansatz wird den Gemeinden für jeden gemeldeten Arbeitslosen nach § 28 Abs. 5 mit einer Dauer der Arbeitslosigkeit von 6 Monaten und mehr gewährt. Für die Berücksichtigung im Soziallastenansatz wird die Zahl der Arbeitslosen je nach Dauer der Arbeitslosigkeit vervielfältigt:

Dauer der Arbeitslosigkeit

Vervielfältiger

6 Monate bis unter 12 Monate

5,0

12 Monate bis unter 24 Monate

6,0

24 Monate und länger

7,0

(6) Der Zentralitätsansatz wird den Gemeinden für die erfassten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 28 Abs. 6 gewährt. Für die Berücksichtigung im Zentralitätsansatz wird die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit 0,15 multipliziert.

(7) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen den einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 1 in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.

§ 11
Ermittlung der Steuerkraftmesszahl
für die Gemeinden

(1) Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die Gemeinden geltenden Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer, der Grundsteuern, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer abzüglich der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage in der Referenzperiode nach § 28 Abs. 7.

(2) Als Steuerkraftzahlen werden zugrunde gelegt

1. bei der Gewerbesteuer das Ist-Aufkommen der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 403;

Soweit in der Referenzperiode noch Zahlungen der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital für Vorjahre anfallen, werden diese berücksichtigt. Dabei wird das Ist-Aufkommen durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz geteilt und mit 403 multipliziert.

2. bei der Grundsteuer A das Ist-Aufkommen der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 192;

3. bei der Grundsteuer B das Ist-Aufkommen der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 381;

4. bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen in der Referenzperiode

- zuzüglich der in der Referenzperiode angefallenen Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs,

- unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum angefallenen Abrechnungsbeträge;

5. bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen in der Referenzperiode;

6. bei der Gewerbesteuerumlage das Ist-Aufkommen im ersten Halbjahr der Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit den im ersten Halbjahr der Referenzperiode festgesetzten Vervielfältigern für die Gewerbesteuerumlage zuzüglich das Ist-Aufkommen im zweiten Halbjahr der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode festgesetzten Vervielfältigern für die Gewerbesteuerumlage.

Soweit in der Referenzperiode noch Zahlungen der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital für Vorjahre anfallen, werden diese berücksichtigt.

3. Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen an die Kreise

§ 12
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für die Kreise

(1) Jeder Kreis erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 13) und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl (§ 14).

(2) Erreicht die Umlagekraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält der Kreis keine Schlüsselzuweisung.

§ 13
Ermittlung der Ausgangsmesszahl
für die Kreise

(1) Die Ausgangsmesszahl eines Kreises wird ermittelt, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Schüleransatz gebildet.

(3) Der Hauptansatz wird den Kreisen für jeden mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner gewährt. Die Einwohnerzahl entspricht dem Hauptansatz.

(4) Der Schüleransatz wird den Kreisen für jeden gemeldeten Schüler nach § 28 Abs. 4 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt. Die Regelung in § 10 Abs. 4 gilt entsprechend. Der in den Gesamtansatz nach Absatz 2 einfließende Schüleransatz beträgt 163 vom Hundert des so ermittelten Wertes.

(5) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen den einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 1 in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen an die Kreise zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.

§ 14
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl
für die Kreise

Die Umlagekraftmesszahl wird ermittelt, indem die in § 25 festgelegten Umlagegrundlagen mit einem einheitlichen Umlagesatz von 39,5 vom Hundert vervielfältigt werden.

4. Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen an die Landschaftsverbände

§ 15
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für die Landschaftsverbände

Jeder Landschaftsverband erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 16) und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl (§ 17).

§ 16
Ermittlung der Ausgangsmesszahl
für die Landschaftsverbände

(1) Die Ausgangsmesszahl eines Landschaftsverbandes wird ermittelt, indem die maßgebliche Einwohnerzahl mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 2) vervielfältigt wird.

(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium setzen den einheitlichen Grundbetrag nach Absatz 1 in der Weise fest, dass der für Schlüsselzuweisungen an die Landschaftsverbände zur Verfügung gestellte Betrag aufgebraucht wird.

§ 17
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände

Die Umlagekraftmesszahl wird ermittelt, indem die in § 26 festgelegten Umlagegrundlagen mit einem einheitlichen Umlagesatz von 15,9 vom Hundert vervielfältigt werden.

B. Pauschale Zuweisungen
für kommunale Investitionsmaßnahmen

§ 18
Pauschale Zuweisungen zur Förderung
investiver Maßnahmen von Gemeinden, Kreisen
und Landschaftsverbänden

(1) Zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen werden Mittel in Höhe von 448 165 000 EUR zur Verfügung gestellt.

(2) Von dem Betrag nach Absatz 1 werden 377 955 000 EUR für eine allgemeine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt. Der Betrag wird auf alle Gemeinden aufgeteilt. Dabei werden sieben Zehntel nach der maßgeblichen Einwohnerzahl nach § 28 Abs. 3 und drei Zehntel nach der maßgeblichen Gebietsfläche nach § 28 Abs. 8 verteilt.

(3) Von dem Betrag nach Absatz 1 werden 38 193 000 EUR für eine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für Maßnahmen zur Verbesserung der Altenhilfe und -pflege einzusetzen ist. Der Betrag wird auf alle kreisfreien Städte und Kreise aufgeteilt. Die Mittel werden auf die Empfängerkommunen nach der Zahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner über 65 Jahre nach § 28 Abs. 3 verteilt.

(4) Von dem Betrag nach Absatz 1 werden 32 017 000 EUR für eine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für investive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe einzusetzen ist. Der Betrag wird auf die Landschaftsverbände aufgeteilt. Die Mittel werden nach der maßgeblichen Einwohnerzahl nach § 28 Abs. 3 verteilt.

(5) Die Euro-Beträge je Einwohner, je tausend Quadratmeter Gebietsfläche und je Einwohner über 65 Jahre werden vom Innenministerium und Finanzministerium ermittelt und festgesetzt.

C. Sonderpauschalzuweisungen

§ 19
Pauschale Zuweisungen
zur Unterstützung kommunaler
Aufwendungen im Schulbereich (Schulpauschale)

(1) Zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein Betrag von 460 000 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Mittel können im Rahmen des § 94 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), für den Bau, die Modernisierung und Sanierung, den Erwerb, Miete und Leasing von Schulgebäuden sowie die Einrichtung und Ausstattung von Schulgebäuden eingesetzt werden.

(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Basis der Schülerzahl gemäß § 28 Abs. 4 für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Die Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 6 findet entsprechend Anwendung.

(3) Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder Gemeinde, die Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 175 000 EUR, jedem Kreis, der Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 300 000 EUR und jedem Landschaftsverband als Schulträger ein Mindestbetrag von 1 500 000 EUR gewährt wird.

§ 20
Pauschale Zuweisungen an Gemeinden zur Unterstützung kommunaler
Aufwendungen im Sportbereich (Sportpauschale)

(1) Zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Sportbereich wird den Gemeinden insgesamt ein Betrag von 50 000 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Mittel sind von den Gemeinden für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, die Sanierung, Modernisierung, den Erwerb, Miete und Leasing von Sportstätten einzusetzen.

(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt nach der Einwohnerzahl gemäß § 28 Abs. 3.

(3) Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder Gemeinde ein Mindestbetrag von 40 000 EUR gewährt wird.

D. Besondere Zuweisungen außerhalb
des Schlüsselzuweisungssystems

§ 21
Zuweisungen
an Gemeinden und Gemeindeverbände zur
Überwindung außergewöhnlicher Belastungs- und
besonderer Bedarfssituationen

(1) Zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen, die im Rahmen des Schlüsselzuweisungssystem keine oder nur unzureichende Berücksichtigung finden, werden insgesamt 22 369 000 EUR zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 sind bestimmt für

1. pauschale Zuweisungen an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort besondere Belastungen tragen, in Höhe von bis zu 5 635 000 EUR; die empfangsberechtigten Gemeinden und der der jeweiligen Gemeinde zustehende Betrag ergeben sich aus der Anlage 4 zu diesem Gesetz;

2. pauschale Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich besonderer Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren [§ 77 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498)] in Höhe von bis zu 1 793 000 EUR; die empfangsberechtigten Gemeinden und der der jeweiligen Gemeinde zustehende Betrag ergeben sich aus der Anlage 5 zu diesem Gesetz; die Zuweisungen bleiben bei der Ermittlung der ansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV. NRW. S. 488), außer Betracht;

3. pauschale Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften in Höhe von bis zu 4 146 000 EUR; die empfangsberechtigten Gemeinden und der der jeweiligen Gemeinde zustehende Betrag ergeben sich aus der Anlage 6 zu diesem Gesetz;

4. pauschale Zuweisungen an die Landschaftsverbände zur Milderung der Kosten, die durch die landschaftliche Kulturpflege nach § 5 Abs. 1 Buchstabe b) der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), entstehen, in Höhe von 6 285 000 EUR; der Betrag wird zu jeweils der Hälfte auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe sowie den Landschaftsverband Rheinland aufgeteilt;

5. Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen sowie zur Abmilderung von Härten, die sich aus der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben, in Höhe von 4 510 000 EUR.

(3) Die Mittel nach Absatz 2 Nr. 5 können auch für Zuweisungen an Kommunen eingesetzt werden, mit denen Maßnahmen unterstützt werden, die der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung oder der Einführung und Verbreitung neuer Techniken bei der Durchführung kommunaler Aufgaben dienen.

Dritter Teil

Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes

Erster Abschnitt
Leistungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes

§ 22
Zuweisungen zu den Kosten der Lastenausgleichsverwaltung
bei kreisfreien Städten und Kreisen

(1) Die kreisfreien Städte und Kreise, bei denen Ausgleichsämter eingerichtet sind, erhalten Zuweisungen entsprechend dem Haushaltsplan für die durch die Durchführung der Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Lastenausgleichs entstehenden Verwaltungskosten in Höhe von 6 300 000 EUR.

(2) Aus den gemäß Absatz 1 bereitgestellten Mitteln werden die Verwaltungskosten für Sonderzuständigkeiten voll, im Bereich der Allgemeinzuständigkeit der Ausgleichsämter anteilig erstattet.

Einzelheiten der Zuweisungen regelt das Finanzministerium.

(3) Ist ein Ausgleichsamt für den Bereich mehrerer Kreise und/oder kreisfreier Städte zuständig, werden die durch die Zuweisung des Landes nicht gedeckten Verwaltungskosten von den beteiligten Gebietskörperschaften anteilig getragen.

Wird eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die im Bereich der Ausgleichsverwaltung zuständige Bezirksregierung; bei der Entscheidung ist die Zahl der Fälle zugrunde zu legen.

§ 23
Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste
durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs

(1) Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ein Anteil von 26 vom Hundert des Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land gemäß § 1 Satz 5, 6, 8, 10 und 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), zusteht.

(2) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil wird nach dem Schlüssel verteilt, der in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage festgesetzt ist.

(3) Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird vorläufig auf 545 000 000 EUR festgesetzt und mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage für die entsprechenden Haushaltsjahre genannten Terminen für die Abschlagszahlungen bzw. Vorauszahlung auf die Schlussabrechnung ausgezahlt.

(4) Nach Ablauf des Haushaltsjahres wird der den Gemeinden zustehende Anteilsbetrag auf der Grundlage der vorläufigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern abschließend ermittelt und festgesetzt. Nach Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen wird der Unterschiedsbetrag mit der nächstmöglichen Abschlagszahlung ausgeglichen.

(5) Einzelheiten der Ermittlung und Zahlbarmachung der Zuweisungen regeln das Finanzministerium und das Innenministerium.

Zweiter Abschnitt

§ 24
Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans

Das Land gewährt den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans.

Die haushaltsmäßige Zuordnung, die Zweckbestimmung der Zuweisungen und die Haushaltsansätze werden vom Innenministerium und Finanzministerium jährlich bekannt gegeben.

Vierter Teil

Umlagen, Umlagegrundlagen

§ 25
Kreisumlage

(1) Die Kreisumlage nach § 56 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird in Hundertsätzen der festgelegten Umlagegrundlagen festgesetzt. Umlagegrundlagen zur Erhebung der Kreisumlage sind

- die festgesetzten Steuerkraftmesszahlen (§ 11) der kreisangehörigen Gemeinden;

- die festgesetzten Schlüsselzuweisungen (§ 9) der kreisangehörigen Gemeinden;

- die für das Haushaltsjahr 2005 endgültig festgesetzten Ausgleichsbeträge der kreisangehörigen Gemeinden unter Berücksichtigung der bereits erbrachten oder erhaltenen Leistungen aufgrund der nach dem Solidarbeitraggesetz 2005 festgesetzten Ausgleichsbeträge.

Für die Festsetzung einer ausschließlichen Belastung oder einer Mehr- oder Minderbelastung einzelner Teile des Kreises gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die Umlagegrundlagen nach Absatz 1 gelten über das Haushaltsjahr 2007 hinaus bis zum Inkrafttreten des Gemeindefinanzierungsgesetzes für das folgende Jahr.

§ 26
Landschaftsumlage

(1) Die Landschaftsumlage nach § 22 Landschaftsverbandsordnung wird in Hundertsätzen der geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt. Umlagegrundlagen zur Erhebung der Landschaftsumlage sind

- die festgesetzten Steuerkraftmesszahlen (§ 11) der kreisfreien Städte;

- die festgesetzten Schlüsselzuweisungen der kreisfreien Städte (§ 9);

- die festgesetzten Umlagegrundlagen (§ 25 Abs. 1) und Schlüsselzuweisungen (§ 12) der Kreise;

- die für das Haushaltsjahr 2005 endgültig festgesetzten Ausgleichsbeträge der kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der bereits erbrachten oder erhaltenen Leistungen aufgrund der nach dem Solidarbeitraggesetz 2005 festgesetzten Ausgleichsbeträge.

(2) § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 27
Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr

Für die Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr gilt § 26 entsprechend.

Fünfter Teil

Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 28
Grundlagen f ür die Erhebung und die
Anwendung von Daten zur Berechnung von Zuweisungen
aus dem Steuerverbund

(1) Die zur Berechnung der Zuweisungen nach den §§ 7 bis 21 erforderlichen Daten werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den entsprechenden amtlichen Statistiken entnommen. Die Daten der amtlichen Statistiken sind für die Ermittlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund für die Zuweisungsempfänger bindend. Für diese Daten findet das Berichtigungsverfahren nach § 30 keine Anwendung.

(2) Soweit Daten von Gemeinden und Gemeindeverbänden erforderlich sind, die nicht aus amtlichen Statistiken entnommen werden können, werden diese nach Maßgabe des Innenministeriums und des Finanzministeriums unmittelbar bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder den zuständigen Stellen erhoben.

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind unter Beachtung der kommunalverfassungsrechtlichen Vertretungsregelungen verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen und den Aufsichtsbehörden alle zur Errechnung und Festsetzung erforderlichen Auskünfte fristgerecht und vollständig zu erteilen. Werden die notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so können das Innenministerium und das Finanzministerium bestimmen, dass geschätzte Zahlen zugrunde gelegt werden oder die Berücksichtigung entsprechender Ansätze für die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände für den Finanzausgleich unterbleibt. § 30 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(3) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen fortgeschriebene Bevölkerung zum Stichtag 31. Dezember 2005.

(4) Als Zahl der Schüler im Sinne des § 10 Abs. 4, des § 13 Abs. 4 und des § 19 Abs. 2 gilt die in der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen geführten Schulstatistik festgesetzte Schülerzahl zum Stichtag 15. Oktober 2005.

(5) Als Zahl der dauerhaft Arbeitslosen im Sinne des § 10 Abs. 5 gilt die von der Bundesagentur für Arbeit ermittelte Arbeitslosenzahl zum Stichtag 31. Dezember 2004.

(6) Als Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Sinne des § 10 Abs. 6 gilt die von der Bundesagentur für Arbeit vorläufig ermittelte Zahl zum Stichtag 31. Dezember 2005 unter Berücksichtigung von Abweichungen aufgrund der von der Bundesagentur für Arbeit endgültig festgesetzten Ergebnisse früherer Stichtage. Abweichungen zu dem von der Bundesagentur für Arbeit nach Ablauf von drei Jahren endgültig festgesetzten Ergebnis werden bei der Berechnung des Zentralitätsansatzes künftiger Steuerverbünde berücksichtigt. Das Berichtigungsverfahren nach § 30 findet keine Anwendung.

(7) Die Referenzperiode für die Ermittlung der Steuerkraft nach § 11 Abs. 2 wird auf den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 festgesetzt.

(8) Als Gebietsfläche im Sinne des § 18 Abs. 2 ist der Gebietsstand zum Stichtag 31. Dezember 2005 zugrunde zu legen, der im Jahresabschluss des Liegenschaftskatasters ermittelt und an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen abgegeben wurde.

(9) Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort besondere Belastungen zu tragen haben werden die Übernachtungszahlen aus der amtlichen Beherbergungsstatistik Nordrhein-Westfalen im Zeitraum 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 berücksichtigt.

(10) Für die Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich besonderer Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 werden in angemessenen Zeiträumen Erhebungen des Innenministeriums über die Höhe der satzungsmäßig erhobenen Abwassergebühren durchgeführt.

(11) Für die Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 werden in angemessenen Zeiträumen Erhebungen des Innenministeriums bei den zuständigen Stellen der Gaststreitkräfte über die Anzahl der außerhalb der Kasernen wohnenden Personen und ihrer Angehörigen durchgeführt.

(12) Das Innenministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, Daten nach den Absätzen 1 bis 11, die der Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden oder zu unzumutbaren Härten bei der Durchführung des Finanz- und Lastenausgleichs führen.

§ 29
Verfahrensregelungen zur Ermittlung, Festsetzung
und Auszahlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund

(1) Die auf die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände entfallenden Zuweisungen nach den §§ 7 bis 21 werden jährlich durch das Innenministerium und das Finanzministerium errechnet und festgesetzt.

(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, die für die jeweiligen Haushaltsjahre ermittelten Ansätze zur Festlegung des fiktiven Bedarfs nach den §§ 10, 13 und 16 und zur Festlegung der normierten Einnahmekraft nach den §§ 11, 14 und 17, die der Berechnung der Schlüsselzuweisungen zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden.

Das Innenministerium und das Finanzministerium können auch eine auf Dauer angelegte Beteiligung von Gemeinden und Gemeindeverbänden an interkommunalen Gewerbegebieten berücksichtigen, wenn dies erforderlich ist, um eine den Grundsätzen eines verteilungsgerechten Finanzausgleichs entsprechende Anrechnung der Steuerkraft sicherzustellen.

(3) Die Schlüsselzuweisungen nach § 8, die pauschalen Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen nach § 18, die pauschalen Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich nach § 19 und die pauschalen Zuweisungen für kommunale Aufwendungen im Sportbereich nach § 20 werden zu den in Anlage 7 ausgewiesenen Terminen mit den dort festgesetzten Anteilen ausgezahlt.

(4) Sofern die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 8, der pauschalen Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen nach § 18, der pauschalen Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich nach § 19 und der pauschalen Zuweisungen für kommunale Aufwendungen im Sportbereich nach § 20 für das Jahr 2007 nicht vor dem ersten in Anlage 7 festgesetzten Auszahlungstermin erfolgt ist, werden das Innenministerium und das Finanzministerium ermächtigt, zu diesem Zahlungstermin Abschlagszahlungen bis zur Höhe der für das Haushaltsjahr 2006 vorgesehenen Beträge auszuzahlen. In besonderen Fällen können das Innenministerium und das Finanzministerium die Höhe der Abschlagszahlung für einzelne Gemeinden gesondert festsetzen. Die Abschlagszahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit der ersten ordentlichen Zahlung nach der Festsetzung aufgrund dieses Gesetzes verrechnet.

(5) Die Auszahlungstermine der Mittel für Zuweisungen nach § 21 werden vom Innenministerium und Finanzministerium festgesetzt.

(6) Leistungen nach diesem Gesetz an die einzelnen Gemeinden und Kreise werden durch Bescheid der Bezirksregierungen festgesetzt. Das Innenministerium und das Finanzministerium können bestimmen, dass die Bescheide der Bezirksregierungen den Gemeinden und Kreisen unmittelbar durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zuzuleiten sind. Einwendungen gegen die Bescheide sind durch Widerspruch geltend zu machen.

Leistungen nach diesem Gesetz an die Landschaftsverbände werden für das jeweilige Haushaltsjahr durch Erlass des Innenministeriums und des Finanzministeriums festgesetzt.

(7) Nach näherer Bestimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums können im Haushaltsjahr 2008 für Schlüsselzuweisungen, für pauschale Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen, für pauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich und für pauschale Zuweisungen für kommunale Aufwendungen im Sportbereich Abschlagszahlungen bis zur Höhe der im Haushaltsjahr 2007 zu den entsprechenden Terminen bereitgestellten Gesamtteilbeträge geleistet werden, wenn dies bereits vor Verkündung des für das Jahr 2008 geltenden Gemeindefinanzierungsgesetzes erforderlich ist. Die Abschlagszahlungen sind mit der ersten ordentlichen Zahlung nach Verkündung des neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes und der Festsetzung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund zu verrechnen.

§ 30
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund

(1) Stellen sich bis längstens drei Jahre nach Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 8 und der pauschalen Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich nach § 19 Unrichtigkeiten heraus, die nicht auf Daten aus amtlichen Statistiken zurückzuführen sind, so können diese auf Antrag der Zuweisungsempfänger berichtigt werden, wenn die Summe der Berichtigungen eines Jahres den Betrag von 12 800 EUR übersteigt.

Im Übrigen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.

(2) Die für Berichtigungen erforderlichen Beträge werden vorab mit den zur Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen nach § 8 und den pauschalen Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich nach § 19 verrechnet.

(3) Berichtigungen nach Absatz 1 können mit allen Leistungen aus dem Steuerverbund verrechnet werden.

§ 31
Bewirtschaftung der Mittel des Steuerverbundes

(1) Die Bewirtschaftung der Mittel aus dem Steuerverbund nach den §§ 6 bis 21 regeln das Innenministerium und das Finanzministerium.

(2) Die Bewirtschaftung der im Steuerverbund verbliebenen Reste bei den Zuweisungen

- nach §§ 21 bis 27 GFG 2004/2005 regeln die jeweils fachlich zuständigen Ministerien;

- nach § 28 GFG 2004/2005 und § 23 GFG 1992 regeln die jeweils fachlich zuständigen Ministerien im Einvernehmen mit Innenministerium und Finanzministerium;

- nach § 22 GFG 2001 regeln das Innenministerium und das Finanzministerium.

§ 32
Förderungsgrundsätze

für zweckgebundene Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes

(1) Bei allen zweckgebundenen Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände stellen die zuständigen Ministerien sicher, dass bei der Bewilligung der Zuweisungen auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanz- und Lastenausgleich berücksichtigt werden.

(2) Förderprogramme bedürfen insoweit der Zustimmung des Innenministeriums, als sie Zuweisungen zu Investitionsmaßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden enthalten, die zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 76 Gemeindeordnung oder § 53 Abs. 1 Kreisordnung i. V. m. § 76 Gemeindeordnung verpflichtet sind. Die Förderung von Einzelmaßnahmen der Gemeinden, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nicht nachkommen, bedarf der kommunalaufsichtlichen Zustimmung durch die Bezirksregierung, soweit diese Maßnahmen nicht bereits in einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept enthalten sind.

§ 33
Kürzungsermächtigung

Das Innenministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, Zuweisungen aus dem Steuerverbund um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die das Land nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.

Sechster Teil

Übergangs- und Durchführungsvorschriften

§ 34
Endgültige Festsetzung des Solidarbeitrages
und des auszugleichenden Solidarbeitrages nach dem Solidarbeitraggesetz 2005

(1) Der endgültige Solidarbeitrag des Landes Nordrhein-Westfalen und der anteilige kommunale Beitrag für das Haushaltsjahr 2005 wird nach den Ergebnissen der Haushaltsrechnung des Landes für das Haushaltsjahr 2005 ermittelt.

(2) Der endgültige zwischen den Gemeinden auszugleichende Solidarbeitrag für das Haushaltsjahr 2005 ergibt sich nach der Haushaltsrechnung des Landes für das Haushaltsjahr 2005 aus der tatsächlich von den Gemeinden für das Haushaltsjahr 2005 erbrachten erhöhten Gewerbesteuerumlage und der danach vorzunehmenden Schlüsselmassenveränderung gemäß dem im Gemeindefinanzierungsgesetz 2005 festgelegten Anteilsverhältnis zwischen Gemeindeschlüsselmasse und sonstigen Zuweisungen aus dem Steuerverbund.

(3) Entsprechend den Berechnungsvorschriften der §§ 4 bis 6 Solidarbeitraggesetz 2004/ 2005 in der Fassung des Nachtrags vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW S. 936) wird eine Neuberechnung des Anteils am auszugleichenden Solidarbeitrag und der Anrechnungs- und Ausgleichsbeträge für jede einzelne Gemeinde vorgenommen. Dabei wird die von jeder Gemeinde für das Jahr 2005 tatsächlich erbrachte erhöhte Gewerbesteuerumlage und die tatsächliche Veränderung der Schlüsselzuweisung aufgrund der Verbundmassenveränderung im Steuerverbund 2005 zugrunde gelegt.

Weicht das Ergebnis der Neuberechnung von der vorläufigen Berechnung für 2005 ab, werden die Abweichungen durch Nachzahlungen oder Erstattungen ausgeglichen. Nachzahlungen und Erstattungen gleichen sich aus.

(4) Der Ausgleichsbetrag nach Absatz 3 ist im Haushaltsjahr 2007 bei den Umlagegrundlagen nach den §§ 25 bis 27 zu berücksichtigen.

(5) Das Innenministerium und das Finanzministerium ermitteln die endgültigen Beträge nach Absatz 1 und 2 sowie die endgültigen Ausgleichsbeträge nach Absatz 3 und setzen sie fest.

(6) Bei der Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung bzw. Verrechnung der endgültigen Ausgleichsbeträge ist analog der Regelungen in § 29 zu verfahren.

§ 35
Durchführungsvorschriften

Soweit in den vorstehenden Bestimmungen keine besondere Regelung getroffen ist, erlassen das Innenministerium und das Finanzministerium die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 36
In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft und gilt bis zur Verkündung eines neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes.

Düsseldorf, den 30. Januar 2007

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

GV. NRW.2007 S. 34