Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2016 Nr. 10 vom 20.4.2016 Seite 225 bis 236

 

Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter -112 (BdH) 10-40 - vom 17. März 2016

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Richtlinie zur Berücksichtigung
von bürgerschaftlichem Engagement
bei der Gewährung von Zuwendungen
im Zuständigkeitsbereich
des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter -112 (BdH) 10-40 -
vom 17. März 2016

1
Grundsatz

Bei der Gewährung von Zuwendungen ist bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigen, wenn es bei der Verwirklichung der jeweiligen Vorhaben zum Tragen kommen soll.

2
Definition

Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten ist als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für Zuwendungen einzubeziehen.

3
Voraussetzung für die Berücksichtigung

Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger erbracht werden.

4
Art und Umfang, Grenze der Anerkennung

Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines geförderten Vorhabens wie folgt zu berücksichtigen:

a) Pro geleisteter Arbeitsstunde pauschal mit 10 Euro.

b) Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter auf Vorschlag der Bewilligungsbehörde im Einzelfall einen höheren Betrag anerkennen.

c) Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

d) Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen, die zu unterschreiben sind. Sie müssen den Namen des oder der ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind von dem Zuwendungsempfänger oder der Zuwendungsempfängerin gegenzuzeichnen.

5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2016 S. 233