Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 21 vom 17.10.2019 Seite 545 bis 602

 

Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen B 4400 – 1 – IV

20310

Änderungstarifvertrag Nr. 11
zum Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L)

Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen
B 4400 – 1 – IV
 

Vom 19. September 2019

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, veröffentlicht durch Bekanntmachung des Finanzministeriums – B 4400-1-IV - vom 8. November 2006 (MBl. NRW. S. 696), geändert worden ist, gebe ich bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 11

zum Tarifvertrag

für den öffentlichen Dienst der Länder

(TV-L)

vom 2. März 2019

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)      Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-       Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-       Gewerkschaft der Polizei,

-       Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-       Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)      dbb beamtenbund und tarifunion,

vertreten durch die Bundesleitung.

§ 1

Änderung des TV-L zum 1. Januar 2019

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 7. November 2017, wird wie folgt geändert:

1.      Vor dem Inhaltsverzeichnis wird folgende Präambel eingefügt:

„Präambel

Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zur Gleichbehandlung aller Geschlechter. Sie sind sich einig, soweit in diesem Tarifvertrag Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnungen bzw. Beschäftigtenbegriffe verwendet werden, dass diese für alle Geschlechter gelten.“

2.       Im Inhaltsverzeichnis wird in Teil A. Allgemeiner Teil Abschnitt VI nach der Angabe zu § 38a folgende Angabe eingefügt:

„§ 38b    Übergangsvorschriften“

3.      In § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe „Entgeltgruppen 1 bis 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppen 1 bis 9b“ ersetzt.

4.      In § 14 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Entgeltgruppen 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppen 9a“ und die Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3“ ersetzt.

5.      Die Protokollerklärung Nr. 4 zu § 16 Absatz 2 wird gestrichen.

6.      § 17 wird wie folgt geändert:

a)       Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)     In Satz 2 werden jeweils die Angabe „25 Euro“ durch die Angabe „100 Euro“ und die Angabe „50 Euro“ durch die Angabe „180 Euro“ sowie die Angabe „Entgeltgruppen 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppen 9a“ ersetzt.

bb)    Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Ist der Garantiebetrag höher als der Unterschiedsbetrag bei stufengleicher Zuordnung, wird als Garantiebetrag der Unterschiedsbetrag gezahlt.“

cc)     Die bisherigen Sätze 3, 4 und 5 werden die Sätze 4, 5 und 6.

dd)    In Satz 6 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

b)      Die Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3:

Für Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2018 höhergruppiert wurden, richtet sich der Anspruch auf einen Garantiebetrag ab 1. Januar 2019 nur dann nach § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3, wenn sie am 31. Dezember 2018 Anspruch auf einen Garantiebetrag nach § 17 Absatz 4 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung hatten.“

7.       § 19a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)      In Buchstabe c wird die Angabe „der Vorbemerkung Nr. 5 zu Teil IV“ durch die Angabe „den Vorbemerkungen Nr. 9 oder 10 und/oder 11 zu Teil IV Abschnitt 1 bzw. der Vorbemerkung Nr. 7 zu Teil IV Abschnitt 2“ sowie die Angabe „46,02“ durch die Angabe „90,00“ ersetzt.

b)      Im letzten Halbsatz wird die Angabe „46,02“ durch die Angabe „90,00“ ersetzt.

8.      § 20 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen

im Kalenderjahr

2019

2020

2021

1 bis 4

91,69 v.H.

88,91 v.H.

87,43 v.H.

5 bis 8

92,19 v.H.

89,40 v.H.

88,14 v.H.

9a bis 11

77,66 v.H.

75,31 v.H.

74,35 v.H.

12 und 13

48,54 v.H.

47,07 v.H.

46,47 v.H.

14 und 15

33,98 v.H.

32,95 v.H.

32,53 v.H.

der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3.“

b)      Nach Absatz 2 wird folgende Protokollerklärung zu § 20 Absatz 2 eingefügt:

Protokollerklärung zu § 20 Absatz 2:

Entsprechend der Absenkung der Bemessungssätze für die Kalenderjahre 2019, 2020 und 2021 nach § 20 Absatz 2 werden die Tarifvertragsparteien in Umsetzung der Tarifeinigung vom 2. März 2019 sicherstellen, dass auch die Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2022 auf dem Niveau des Jahres 2018 eingefroren bleibt.“

c)      In Absatz 4 Satz 2 Buchstabe b wird die Angabe „§ 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 3 Absätze 1 und 2“ ersetzt.

9.      Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 4 zu § 21 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

2Der Erhöhungssatz beträgt für

-    vor dem 1. Januar 2019 zustehende Entgeltbestandteile 2,88 v.H.,

-    vor dem 1. Januar 2020 zustehende Entgeltbestandteile 2,88 v.H. und

-    vor dem 1. Januar 2021 zustehende Entgeltbestandteile 1,26 v.H.“

10.    In § 27 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 125 SGB IX“ durch die Angabe „§ 208 SGB IX“ ersetzt.

11.    In § 31 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3“ ersetzt.

12.    In § 32 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 1 und 2“ jeweils durch die Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3“ ersetzt.

13.    In § 33 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 92 SGB IX“ durch die Angabe „§ 175 SGB IX“ ersetzt.

14.     Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt:

㤠38b

Übergangsvorschriften

1Bei Beschäftigten, die Pflichtmitglied einer auf landesrechtlicher oder bundesrechtlicher Grundlage errichteten berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind, endet das Arbeitsverhältnis abweichend von § 33 Absatz 1 Buchstabe a mit Erreichen der für die jeweilige Versorgungseinrichtung nach dem Stand vom 1. April 2019 geltenden Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente, sofern dies zu einem späteren Zeitpunkt als nach § 33 Absatz 1 Buchstabe a erfolgt. 2Nach dem 1. April 2019 wirksam werdende Änderungen der satzungsmäßigen Bestimmungen der Versorgungseinrichtungen im Hinblick auf das Erreichen der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente sind nur dann maßgeblich, wenn die sich daraus ergebende Altersgrenze mit der gesetzlich festgelegten Altersgrenze zum Erreichen der Regelaltersrente übereinstimmt.“

15.    § 39 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)       In Buchstabe f wird die Angabe „, 18“ gestrichen.

b)      In Buchstabe g wird das Datum „31. Dezember 2018“ durch das Datum „30. September 2021“ ersetzt.

16.     In § 40 Nr. 5 wird in § 16 Absatz 2 Satz 5 die Angabe „Entgeltgruppen 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppen 9a“ ersetzt.

17.     § 41 wird wie folgt geändert:

a)      In Nr. 2 wird die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 3 Absatz 10 wie folgt gefasst:

„3.     Der Einsatzzuschlag beträgt

-    20,61 Euro ab 1. Januar 2019,

-    21,25 Euro ab 1. Januar 2020,

-    21,52 Euro ab 1. Januar 2021.“

b)      In Nr. 24 werden in § 39 Absatz 3 Buchstabe a die Wörter „frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007,“ gestrichen, weiterhin werden im Buchstaben b die Wörter „, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007“ gestrichen.

18.     In § 42 Nr. 2 wird die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 3 Absatz 10 wie folgt gefasst:

„3.  Der Einsatzzuschlag beträgt

-    20,61 Euro ab 1. Januar 2019,

-    21,25 Euro ab 1. Januar 2020,

-    21,52 Euro ab 1. Januar 2021.“

19.     § 43 wird wie folgt geändert:

a)       In Nr. 5 wird in § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a die Angabe „Entgeltgruppen 1 bis 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppen 1 bis 9b“ ersetzt.

b) Nach Nr. 5 wird folgende Nr. 5a eingefügt:

Nr. 5a

Zu § 16 - Stufen der Entgelttabelle -

1.    § 16 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:

„(1) 1Die Entgeltgruppen KR 5 und KR 6 umfassen sechs Stufen. 2Die Entgeltgruppen KR 7 bis KR 17 umfassen die Stufen 2 bis 6. 3Die Abweichungen von Satz 1 oder Satz 2 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung geregelt.“

2.    § 16 Absatz 2 Satz 1 gilt für die Entgeltgruppen KR 7 bis KR 17 in folgender Fassung:

1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Entgeltgruppen KR 7 bis KR 17 der Stufe 2 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.“

3.    § 16 Absatz 2 Satz 3 gilt für die Entgeltgruppen KR 7 bis KR 17 in folgender Fassung:

3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 3.“

c)       Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

Nr. 8

Regelungen zur Anwendung des Teils IV der Entgeltordnung

1Pflegepersonen nach Teil IV Abschnitt 2 der Entgeltordnung, denen die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 45,00 Euro, soweit diesen Beschäftigten in dem selben Zeitraum keine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 7 zu Teil IV Abschnitt 2 in Verbindung mit der Vorbemerkung Nr. 9 oder 10 zu Teil IV Abschnitt 1 der Entgeltordnung gezahlt wird. 2Dasselbe gilt für Beschäftigte in der Funktionsdiagnostik, in der Endoskopie, im Operationsdienst und im Anästhesiedienst.“

d)      Nach Nr. 8 wird folgende Nr. 9 angefügt:

Nr. 9

Zuordnung der Entgeltgruppen ab 1. Januar 2019

Soweit in diesem Tarifvertrag auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage B Bezug genommen wird, entspricht:

die Entgeltgruppe

der Entgeltgruppe

KR 5

3

KR 6

4

KR 7

7

KR 8

8

KR 9, KR 10

9a

KR 11, KR 12

9b

KR 13

10

KR 14, KR 15

11

KR 16, KR 17

12.“

20.    In § 44 Nr. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „der Ausbildung dienenden Einrichtungen“ die Wörter „, soweit es sich nach den in den Ländern jeweils geltenden landesrechtlichen Regelungen nicht um berufsbildende Schulen handelt“ eingefügt.

21.    In § 47 Nr. 3 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Entgeltgruppe KR 9b“ durch die Angabe „Entgeltgruppe KR 10“ ersetzt.

22.    In § 50 wird folgende Nr. 3 angefügt:

Nr.3

Pflegezulage

1Pflegerinnen und Pflegehelferinnen nach der Vorbemerkung 1 zu Teil IV Abschnitt 1 der Entgeltordnung, die nach Teil IV Abschnitt 1 oder Abschnitt 2 der Entgeltordnung eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 8. 2Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. 3Sie wird nur für die Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 4Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.“

23.    In § 51 Nr. 2 wird § 19 wie folgt geändert:

a)       Ziffer 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)     Der bisherige einzige Satz wird Satz 1; in diesem wird die Angabe „von 1.100 Euro“ gestrichen.

bb)    Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

2Sie beträgt

vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019             1.133,11 Euro,

vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020             1.168,46 Euro,

ab 1. Januar 2021                                                       1.183,53 Euro.“

b)      In Ziffer 1 Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

2Sie beträgt

-        für Truppführer

vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019                    1.133,11 Euro,

vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020                    1.168,46 Euro,

ab 1. Januar 2021                                                  1.183,53 Euro

und

-        für Munitionsfacharbeiter

vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019                    1.030,10 Euro,

vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020                    1.062,24 Euro,

ab 1. Januar 2021                                                  1.075,94 Euro.“

c)       In Ziffer 1 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „von 133,33 Euro“ durch ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:

„sie beträgt

vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019                    137,34 Euro,

vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020                    141,63 Euro,

ab 1. Januar 2021                                                  143,46 Euro“

d)      In Ziffer 2 Absatz 1 wird in Satz 1 die Angabe „von 737,79 Euro“ gestrichen sowie nach dem Wort „gezahlt“ ein Semikolon und folgender Teilsatz eingefügt:

„sie beträgt

vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019                    760,00 Euro,

vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020                    783,71 Euro,

ab 1. Januar 2021                                                  793,82 Euro“

e)       Ziffer 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)     Der bisher einzige Satz wird Satz 1; in diesem wird die Angabe „von 113,00 Euro“ gestrichen sowie die Angabe „9“ durch die Angabe „9a“ ersetzt.

bb)    Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

2Sie beträgt

vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019           116,40 Euro,

vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020           120,03 Euro,

ab 1. Januar 2021                                        121,58 Euro.“

24.    In Anlage A wird das Inhaltsverzeichnis zu Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst wie folgt gefasst:

Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst

1.       Beschäftigte in der Pflege

2.       Leitende Beschäftigte in der Pflege

3.       Lehrkräfte in der Pflege“

25.    In Anlage A wird in der Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Teilen der Entgeltordnung Absatz 4 Satz 4 gestrichen.

26.     Anlage A Teil I wird wie folgt geändert:

a)      In der Entgeltgruppe 11 wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

b)      In der Entgeltgruppe 10 wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

c)       Die Entgeltgruppe 9 wird wie folgt geändert:

aa)     In der Überschrift und in der Fallgruppe 1 wird jeweils die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

bb)    Nach der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

cc)     Die bisherige Fallgruppe 3 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a.

dd)    In der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a wird der erste Klammerzusatz gestrichen.

d)      In der Protokollerklärung Nr. 4 wird die Angabe „Entgeltgruppen 6 und 8 sowie in Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3“ durch die Angabe „Entgeltgruppen 6, 8 und 9a“ ersetzt.

27.     In Anlage A Teil II Abschnitt 1 wird in der Überschrift der Entgeltgruppe 9 die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

28.     Anlage A Teil II Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

a)             Es wird folgende Vorbemerkung eingefügt:

Vorbemerkung

1Beschäftigte, die nach Entgeltgruppe 8 oder 9a dieses Abschnitts eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 38,35 Euro. 2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3Die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. Neuregelung des Abschnitts 3.“

b)      Die Entgeltgruppe 9 wird wie folgt geändert:

aa)     In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a“ ersetzt.

bb)    In den Fallgruppen 1, 2 und 3 wird jeweils der erste Klammerzusatz gestrichen.

29.     In Anlage A Teil II Abschnitt 4 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

b)      Die bisherige Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 9b.

c)       Nach der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9b wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

d)      Die bisherigen Fallgruppen 2 und 3 der Entgeltgruppe 9 werden die Fallgruppen 1 und 2 der Entgeltgruppe 9a.

e)       In den Fallgruppen 1 und 2 der Entgeltgruppe 9a wird jeweils der erste Klammerzusatz gestrichen.

30.     In Anlage A Teil II Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a“ ersetzt.

b)      Der erste Klammerzusatz wird gestrichen.

31.     In Anlage A Teil II Abschnitt 7 wird in der Überschrift die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

32.       Anlage A Teil II Abschnitt 8 Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)       In der Entgeltgruppe 10 wird in den Fallgruppen 1, 2, 3 und 5 die Angabe „Entgeltgruppe 9“ jeweils durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

b)      In der Überschrift der Entgeltgruppe 9 wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

c)       In der Protokollerklärung Nr. 8 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1 TVÜ-Bund in Verbindung mit der Protokollerklärung Nr. 5a zum Teil III Abschn. A Unterabschn. II der Anlage 1a zum BAT“ durch die Wörter „Maßgabe der im Anhang zu Teil III Abschnitt 16 Unterabschnitt 4 der Entgeltordnung Bund enthaltenen Prüfungsordnung“ ersetzt.

33.     Anlage A Teil II Abschnitt 8 Unterabschnitt 3 wird wie folgt geändert:

a)       In Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

„in Entgeltgruppe

gemäß Anlage F
Abschnitt II

9b

Nr. 3

9a

Nr. 4

7 und 8

Nr. 5

6

Nr. 6.“

b)      Die Entgeltgruppe 9 wird wie folgt geändert:

aa)     In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

bb)    Die bisherige Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 9b.

cc)     Nach der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9b wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

dd)    Die bisherige Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a.

ee)     In der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a wird der erste Klammerzusatz gestrichen.

34.    Anlage A Teil II Abschnitt 9 Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a)             Vor der Entgeltgruppe 13 wird folgende Vorbemerkung eingefügt:

Vorbemerkung

(1)     1Gartenbau, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte aller Fachrichtungen mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben und nach diesem Unterabschnitt eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 23,01 Euro. 2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3Die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. Neuregelung des Unterabschnitts 1.

(2)     Die Zulage steht nicht zu neben einer Zulage nach den Tarifverträgen, die nach Nrn. 9 oder 11 der Anlage 1 Teil C zum TVÜ-Länder fortgelten.

(3)     Absatz 1 und 2 gilt auch für Beschäftigte im Sinne der Protokollerklärung Nr. 2.“

b)      Die Entgeltgruppe 9 wird wie folgt geändert:

aa)     In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

bb)    Die bisherige Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 9b.

cc)     Nach der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9b wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

dd)    Die bisherigen Fallgruppen 2, 3 und 4 der Entgeltgruppe 9 werden die Fallgruppen 1, 2 und 3 der Entgeltgruppe 9a.

ee)     In den Fallgruppen 1, 2 und 3 der Entgeltgruppe 9a wird jeweils der erste Klammerzusatz gestrichen.

c)       Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa)     In Buchstabe d wird die Angabe „Entgeltgruppen 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppen 9a“ ersetzt.

bb)    In Buchstabe l wird die Angabe „Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2“ sowie die Angabe „Entgeltgruppe 9 Fallgruppen 4 oder 5“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a Fallgruppen 4 oder 5“ ersetzt.

d)      In Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 3 wird die Angabe „Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2“ sowie die Angabe „Entgeltgruppe 9 Fallgruppen 4 oder 5“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a Fallgruppen 4 oder 5“ ersetzt.

e)       Die Protokollerklärung Nr. 4 wird wie folgt geändert:

aa)     In Satz 1 Buchstabe o wird die Angabe „Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1“ sowie die Angabe „Entgeltgruppe 9 Fallgruppen 4 oder 5“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a Fallgruppen 4 oder 5“ ersetzt.

bb)    In Satz 2 dritter Anstrich wird die Angabe „Entgeltgruppe 9 Fallgruppen 4 oder 5“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a Fallgruppen 4 oder 5“ ersetzt.

f)       In der Protokollerklärung Nr. 8 wird die Angabe „Entgeltgruppe 9 Fallgruppen 2, 3 und 4“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a Fallgruppen 1, 2 und 3“ ersetzt.

35.     In Anlage A Teil II Abschnitt 9 Unterabschnitt 2 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a“ ersetzt.

b)      In den Fallgruppen 1, 2 und 3 wird jeweils der Klammerzusatz gestrichen.

36.     In Anlage A Teil II Abschnitt 9 Unterabschnitt 3 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

b)      Die bisherige Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe in der Entgeltgruppe 9b.

c)       Nach der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9b wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

d)      Die bisherige Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a.

e)       In der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a wird der Klammerzusatz gestrichen.

37.     In Anlage A Teil II Abschnitt 10 Unterabschnitt 1 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

b)      Nach der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 9b wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

c)       Die bisherige Fallgruppe 3 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a.

d)      In der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a wird der Klammerzusatz gestrichen.

38.     In Anlage A Teil II Abschnitt 10 Unterabschnitt 2 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

 

b)      Die bisherige Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe in der Entgeltgruppe 9b.

c)       Nach der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9b wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

d)      Die bisherige Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a.

e)       In der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a wird der erste Klammerzusatz gestrichen.

39.     Anlage A Teil II Abschnitt 10 Unterabschnitt 3 wird wie folgt geändert:

a)       Die Entgeltgruppe 9 wird wie folgt geändert:

aa)     In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

bb)    Nach der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

cc)     Die bisherigen Fallgruppen 3, 4, 5 und 6 der Entgeltgruppe 9 werden die Fallgruppen 1, 2, 3 und 4 der Entgeltgruppe 9a.

dd)    In den Fallgruppen 1, 2, 3 und 4 der Entgeltgruppe 9a wird jeweils der erste Klammerzusatz gestrichen.

b)             In der Protokollerklärung Nr. 2 wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die           Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

40.     In Anlage A Teil II Abschnitt 10 Unterabschnitt 4 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

b)      Nach der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

c)       Die bisherigen Fallgruppen 3, 4 und 5 der Entgeltgruppe 9 werden die Fallgruppen 1, 2 und 3 der Entgeltgruppe 9a.

d)      In den Fallgruppen 1, 2 und 3 der Entgeltgruppe 9a wird jeweils der erste Klammerzusatz gestrichen.

41.     In Anlage A Teil II Abschnitt 10 Unterabschnitt 5 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

b)      Die bisherige Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe in der Entgeltgruppe 9b.

c)       Nach der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9b wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

d)      Die bisherige Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a.

e)       In der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a wird der erste Klammerzusatz gestrichen.

42.     In Anlage A Teil II Abschnitt 10 Unterabschnitt 6 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

b)      Die bisherige Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe in der Entgeltgruppe 9b.

c)       Nach der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9b wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

d)      Die bisherige Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a.

e)       In der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a wird der erste Klammerzusatz gestrichen.

43.     In Anlage A Teil II Abschnitt 10 Unterabschnitt 7 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a“ ersetzt.

b)      In der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a wird der Klammerzusatz gestrichen.

44.     In Anlage A Teil II Abschnitt 10 Unterabschnitt 9 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a“ ersetzt.

b)      In den Fallgruppen 1 und 2 wird jeweils der erste Klammerzusatz gestrichen.

45.     Anlage A Teil II Abschnitt 10 Unterabschnitt 10 wird wie folgt geändert:

a)       Die Entgeltgruppe 9 wird wie folgt geändert:

aa)     In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

bb)    Nach der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

cc)     Die bisherige Fallgruppe 3 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a.

dd)    In der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a wird der erste Klammerzusatz gestrichen.

b)      In der Protokollerklärung Nr. 2 wird die Angabe „Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a“ersetzt.

46.     In Anlage A Teil II Abschnitt 10 Unterabschnitt 11 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

b)      Nach der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

c)       Die bisherige Fallgruppe 3 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a.

d)      In der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a wird der erste Klammerzusatz gestrichen.

47.     In Anlage A Teil II Abschnitt 10 Unterabschnitt 13 wird in der Überschrift der Entgeltgruppe 9 die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

48.     In Anlage A Teil II Abschnitt 10 Unterabschnitt 14 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

b)      Die bisherige Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe in der Entgeltgruppe 9b.

c)       Nach der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9b wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

d)      Die bisherige Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a.

e)       In der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a wird der erste Klammerzusatz gestrichen.

49.     In Anlage A Teil II Abschnitt 10 Unterabschnitt 15 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

b)      Nach der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

c)       Die bisherigen Fallgruppen 3 und 4 der Entgeltgruppe 9 werden die Fallgruppen 1 und 2 der Entgeltgruppe 9a.

d)      In den Fallgruppen 1 und 2 der Entgeltgruppe 9a wird jeweils der Klammerzusatz gestrichen.

50.     Anlage A Teil II Abschnitt 11 Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a)      In der Protokollerklärung Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

b)      Die Protokollerklärung Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)     In Absatz 1 Satz 1 werden die Angaben „Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 5“ sowie „Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3“ jeweils durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1“ ersetzt.

bb)    In Absatz 3 werden die Wörter „ist vergleichbar die Entgeltgruppe 9“ durch die Wörter „sind vergleichbar die Entgeltgruppen 9a und 9b mit“ ersetzt.

51.     Anlage A Teil II Abschnitt 11 Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)       Die Entgeltgruppe 9 wird wie folgt geändert:

aa)     In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

bb)    Nach der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 4 wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

cc)     Die bisherigen Fallgruppen 5 und 6 der Entgeltgruppe 9 werden die Fallgruppen 1 und 2 der Entgeltgruppe 9a.

dd)    In den Fallgruppen 1 und 2 der Entgeltgruppe 9a wird jeweils der erste Klammerzusatz gestrichen.

b)      In der Protokollerklärung Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

52.     Anlage A Teil II Abschnitt 11 Unterabschnitt 3 wird wie folgt geändert:

a)       Die Entgeltgruppe 9 wird wie folgt geändert:

aa)     In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

bb)    Nach der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

cc)     Die bisherigen Fallgruppen 3 und 4 der Entgeltgruppe 9 werden die Fallgruppen 1 und 2 der Entgeltgruppe 9a.

dd)    In den Fallgruppen 1 und 2 der Entgeltgruppe 9a wird jeweils der erste Klammerzusatz gestrichen.

b)      In der Protokollerklärung Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

53.     Anlage A Teil II Abschnitt 11 Unterabschnitt 4 wird wie folgt geändert:

a)      In der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

b)      In der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 und Fallgruppe 3 wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ jeweils durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

c)      Die Entgeltgruppe 9 wird wie folgt geändert:

aa)     In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

bb)    In der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 wird die Angabe „Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 4“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1“ ersetzt.

cc)     Nach der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 3 wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

dd)    Die bisherigen Fallgruppen 4 und 5 der Entgeltgruppe 9 werden die Fallgruppen 1 und 2 der Entgeltgruppe 9a.

ee)     In den Fallgruppen 1 und 2 der Entgeltgruppe 9a wird jeweils der Klammerzusatz gestrichen.

54.     In Anlage A Teil II Abschnitt 11 Unterabschnitt 5 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a“ ersetzt.

b)      Der Klammerzusatz wird gestrichen.

55.     In Anlage A Teil II Abschnitt 12 Unterabschnitt 1 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a“ ersetzt.

b)      In den Fallgruppen 1 und 2 wird jeweils der erste Klammerzusatz gestrichen.

56.     In Anlage A Teil II Abschnitt 13 wird in der Überschrift der Entgeltgruppe 9 die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

57.     In Anlage A Teil II Abschnitt 14 wird in der Überschrift der Entgeltgruppe 9 die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

58.     Anlage A Teil II Abschnitt 15 wird wie folgt geändert:

a)             Vor dem Unterabschnitt 1 wird folgende Vorbemerkung eingefügt:

Vorbemerkung

1Beschäftigte, die nach diesem Abschnitt eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 38,35 Euro. 2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3Die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. Neuregelung des Abschnitts 15.“

b)      In Unterabschnitt 1 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

aa)     In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

bb)    Die bisherige Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe in der Entgeltgruppe 9b.

cc)     Nach der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9b wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

dd)    Die bisherige Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a.

ee)     In der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a wird der Klammerzusatz gestrichen.

c)      In Unterabschnitt 2 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

aa)     In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a“ ersetzt.

bb)    In den Fallgruppen 1 und 2 wird jeweils der erste Klammerzusatz gestrichen.

cc)     In den Fallgruppen 3 und 4 wird jeweils der Klammerzusatz gestrichen.

d)      In Unterabschnitt 3 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

aa)     In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a“ ersetzt.

bb)    In den Fallgruppen 1 und 2 wird jeweils der erste Klammerzusatz gestrichen.

cc)     In der Fallgruppe 3 wird der Klammerzusatz gestrichen.

e)       Unterabschnitt 4 wird wie folgt geändert:

aa)     Die Entgeltgruppe 9 wird wie folgt geändert:

aaa)      In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a“ ersetzt.

bbb)  In der Fallgruppe 1 wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a“ ersetzt.

ccc)      In den Fallgruppen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 wird jeweils der erste Klammerzusatz gestrichen.

bb)    In der Protokollerklärung Nr. 1 wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a“ ersetzt.

f)       In Unterabschnitt 5 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

aa)     In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a“ ersetzt.

bb)    In der einzigen Fallgruppe wird der Klammerzusatz gestrichen.

59.     In Anlage A Teil II Abschnitt 16 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

b)      Die bisherige Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe in der Entgeltgruppe 9b.

c)       Nach der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9b wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

d)      Die bisherigen Fallgruppen 2 und 3 der Entgeltgruppe 9 werden die Fallgruppen 1 und 2 der Entgeltgruppe 9a.

e)       In den Fallgruppen 1 und 2 der Entgeltgruppe 9a wird jeweils der erste Klammerzusatz gestrichen.

60.     Anlage A Teil II Abschnitt 17 wird wie folgt geändert:

a)       In der Entgeltgruppe 10 wird in den Fallgruppen 1 und 2 jeweils die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

b)      In der Überschrift der Entgeltgruppe 9 wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

61.    In Anlage A Teil II Abschnitt 18 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

b)      Die bisherige Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe in der Entgeltgruppe 9b.

c)       Nach der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9b wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

         

d)      Die bisherige Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a.

e)       In der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a wird der Klammerzusatz gestrichen.

62.    Anlage A Teil II Abschnitt 19 wird wie folgt geändert:

a)       Das Wort „Vorbemerkung“ wird durch das Wort „Vorbemerkungen“ ersetzt und die bisherige einzige Vorbemerkung wird Vorbemerkung Nr. 1.

b)      Nach der Vorbemerkung Nr. 1 wird folgende Vorbemerkung Nr. 2 eingefügt:

„2.     (1)     1Beschäftigte, die nach Entgeltgruppe 9b oder 10 dieses Abschnitts eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 23,01 Euro. 2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3Die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. Neuregelung des Abschnitts 19.

(2)     Die Zulage steht nicht zu neben einer Zulage nach den Tarifverträgen, die nach Nrn. 9 oder 11 der Anlage 1 Teil C zum TVÜ-Länder fortgelten.“

c)       Die Entgeltgruppe 9 wird wie folgt geändert:

aa)     In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

bb)    Nach der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 4 wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

cc)     Die bisherigen Fallgruppen 5, 6, 7 und 8 der Entgeltgruppe 9 werden die Fallgruppen 1, 2, 3 und 4 der Entgeltgruppe 9a.

dd)    In den Fallgruppen 1 und 2 der Entgeltgruppe 9a wird jeweils der erste Klammerzusatz gestrichen.

ee)     In den Fallgruppen 3 und 4 der Entgeltgruppe 9a wird jeweils der Klammerzusatz gestrichen.

63.     In Anlage A Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 1 wird in der Überschrift der Entgeltgruppe 9 die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

64.     In Anlage A Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 2 wird in der Überschrift der Entgeltgruppe 9 die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

65.    In Anlage A Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 3 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

b)      Nach der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

c)      Die bisherige Fallgruppe 3 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a.

d)      In der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a wird der erste Klammerzusatz gestrichen.

66.    Anlage A Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 wird wie folgt geändert:

a)       In der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

b)      In der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

c)       Die Entgeltgruppe 9 wird wie folgt geändert:

aa)     In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

bb)    Nach der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

cc)     Die bisherige Fallgruppe 3 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a.

dd)    In der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a wird der Klammerzusatz gestrichen.

d)      In der Protokollerklärung Nr. 1 Buchstabe e wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 oder der Entgeltgruppe 9a“ ersetzt.

67.    Anlage A Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 5 wird wie folgt geändert:

a)       Das Wort „Vorbemerkung“ wird durch das Wort „Vorbemerkungen“ ersetzt und die bisherige einzige Vorbemerkung wird Vorbemerkung Nr. 1.

b)      Nach der Vorbemerkung Nr. 1 wird folgende Vorbemerkung Nr. 2 eingefügt:

„2.     1Beschäftigte, die nach Entgeltgruppe 9a oder 9b dieses Unterabschnitts eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 38,35 Euro. 2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3Die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. Neuregelung des Abschnitts 20 Unterabschnitt 5.“

c)       Die Entgeltgruppe 9 wird wie folgt geändert:

aa)     In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

bb)    Nach der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

cc)     Die bisherigen Fallgruppen 3 und 4 der Entgeltgruppe 9 werden die Fallgruppen 1 und 2 der Entgeltgruppe 9a.

dd)    In den Fallgruppen 1 und 2 der Entgeltgruppe 9a wird jeweils der Klammerzusatz gestrichen.

68.    In Anlage A Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a“ ersetzt.

b)      In den Fallgruppen 1 und 2 wird jeweils der erste Klammerzusatz gestrichen.

69.    Anlage A Teil II Abschnitt 21 wird wie folgt geändert:

a)       Das Wort „Vorbemerkung“ wird durch das Wort „Vorbemerkungen“ ersetzt und die bisherige einzige Vorbemerkung wird Vorbemerkung Nr. 1.

b)      Nach der Vorbemerkung Nr. 1 wird folgende Vorbemerkung Nr. 2 eingefügt:

„2.     1Beschäftigte, die nach Entgeltgruppe 6, 8 oder 9a dieses Abschnitts eingruppiert sind, erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung im Außendienst der Steuerprüfung eine monatliche Außendienstzulage in Höhe von 17,05 Euro. 2Beschäftigte, die nach Entgeltgruppen 9b, 10, 11 oder 12 dieses Abschnitts eingruppiert sind, erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung im Außendienst der Steuerprüfung eine monatliche Außendienstzulage in Höhe von 38,35 Euro. 3Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 4Die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. Neuregelung des Abschnitts 21.“

c)       Die Entgeltgruppe 9 wird wie folgt geändert:

aa)     In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

bb)    Nach der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 4 wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

cc)     Die bisherigen Fallgruppen 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 der Entgeltgruppe 9 werden die Fallgruppen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 der Entgeltgruppe 9a.

dd)    In den Fallgruppen 1, 3, 4, 5 und 6 der Entgeltgruppe 9a wird jeweils der erste Klammerzusatz gestrichen.

ee)     In den Fallgruppen 2, 7 und 8 der Entgeltgruppe 9a wird jeweils der Klammerzusatz gestrichen.

70.    Anlage A Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a)       Das Wort „Vorbemerkung“ wird durch das Wort „Vorbemerkungen“ ersetzt und die bisherige einzige Vorbemerkung wird Vorbemerkung Nr. 1.

b)      Nach der Vorbemerkung Nr. 1 wird folgende Vorbemerkung Nr. 2 eingefügt:

„2.     (1)     1Beschäftigte, die nach diesem Unterabschnitt eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 23,01 Euro. 2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3Die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. Neuregelung des Abschnitts 22 Unterabschnitt 1.

(2)     Die Zulage steht nicht zu neben einer Zulage nach den Tarifverträgen, die nach Teil C Nrn. 9 oder 11 der Anlage 1 zum TVÜ-Länder fortgelten.

(3)     Absatz 1 und 2 gilt auch für Beschäftigte im Sinne der Protokollerklärung Nr.1.“

71.    In Anlage A Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 2 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)      In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a“ ersetzt.

b)      In der Fallgruppe 1 wird der erste Klammerzusatz gestrichen.

c)       In der Fallgruppe 2 wird der Klammerzusatz gestrichen.

72.    In Anlage A Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 3 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)      In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

b)      Nach der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

c)      Die bisherige Fallgruppe 3 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a.

d)      In der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a wird der erste Klammerzusatz gestrichen.

73.    In Anlage A Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 7 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a“ ersetzt.

b)      In der einzigen Fallgruppe wird der Klammerzusatz gestrichen.

74.    In Anlage A Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 8 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a“ ersetzt.

b)      In der einzigen Fallgruppe wird der erste Klammerzusatz gestrichen.

75.    In Anlage A Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 9 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a“ ersetzt.

b)      In der einzigen Fallgruppe wird der erste Klammerzusatz gestrichen.

76.    In Anlage A Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 10 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

b)      Die bisherige Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 9b.

c)       Nach der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9b wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

d)      Die bisherige Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a.

e)       In der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a wird der erste Klammerzusatz gestrichen.

77.    In Anlage A Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 11 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

b)      Die bisherige Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 9b.

c)       Nach der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9b wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

d)      Die bisherigen Fallgruppen 2, 3 und 4 der Entgeltgruppe 9 werden die Fallgruppen 1, 2 und 3 der Entgeltgruppe 9a.

e)       In den Fallgruppen 1, 2 und 3 der Entgeltgruppe 9a wird jeweils der Klammerzusatz gestrichen.

78.    Anlage A Teil II Abschnitt 23 wird wie folgt geändert:

a)       Vor der Entgeltgruppe 11 wird folgende Vorbemerkung eingefügt:

Vorbemerkung

(1)     1Beschäftigte, die nach Entgeltgruppe 9b, 10 oder 11 dieses Abschnitts eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 23,01 Euro. 2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3Die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. Neuregelung des Abschnitts 23.

(2)     Die Zulage steht nicht zu neben einer Zulage nach den Tarifverträgen, die nach Teil C Nrn. 9 oder 11 der Anlage 1 zum TVÜ-Länder fortgelten.“

b)      In Entgeltgruppe 10 wird die Angabe „Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

c)       Die Entgeltgruppe 9 wird wie folgt geändert:

aa)     In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

bb)    Die bisherige Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe in der Entgeltgruppe 9b.

cc)     Nach der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9b wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

dd)    Die bisherige Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a.

ee)     In der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a wird der erste Klammerzusatz gestrichen.

79.     In Anlage A Teil II Abschnitt 24 Unterabschnitt 1 wird in der Überschrift der Entgeltgruppe 9 die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

80.     Anlage A Teil II Abschnitt 24 Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)             Vor der Entgeltgruppe 9 wird folgende Vorbemerkung eingefügt:

Vorbemerkung

1Beschäftigte, die nach Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1, 3 oder 4 oder Entgeltgruppe 9a dieses Unterabschnitts eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 38,35 Euro. 2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3Die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. Neuregelung des Unterabschnitts 2.“

b)      Die Entgeltgruppe 9 wird wie folgt geändert:

aa)     In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

bb)    Nach der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

cc)     Die bisherigen Fallgruppen 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 der Entgeltgruppe 9 werden die Fallgruppen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 der Entgeltgruppe 9a.

dd)    In den Fallgruppen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 der Entgeltgruppe 9a wird jeweils der erste Klammerzusatz gestrichen.

81.     Anlage A Teil II Abschnitt 24 Unterabschnitt 3 wird wie folgt geändert:

a)             Vor der Entgeltgruppe 9 wird folgende Vorbemerkung eingefügt:

Vorbemerkung

1Beschäftigte, die nach Entgeltgruppe 6 Fallgruppen 3 oder 5, Entgeltgruppe 7 Fallgruppen 1 bis 4, Entgeltgruppe 8 Fallgruppen 1 oder 3 oder Entgeltgruppe 9a dieses Unterabschnitts eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 38,35 Euro. 2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3Die Zahlung erfolgt längstens bis zu einer Überarbeitung bzw. Neuregelung des Unterabschnitts 3.“

b)      Die Entgeltgruppe 9 wird wie folgt geändert:

aa)     In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a“ ersetzt.

bb)    In den Fallgruppen 1, 2, 3, 4 und 6 wird jeweils der erste Klammerzusatz gestrichen.

cc)     In der Fallgruppe 5 wird der Klammerzusatz gestrichen.

82.     In Anlage A Teil II Abschnitt 25 Unterabschnitt 1 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

b)      Nach der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 4 wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

c)       Die bisherigen Fallgruppen 5, 6, 7, 8 und 9 der Entgeltgruppe 9 werden die Fallgruppen 1, 2, 3, 4 und 5 der Entgeltgruppe 9a.

d)      In den Fallgruppen 1, 2, 3, 4 und 5 der Entgeltgruppe 9a wird jeweils der erste Klammerzusatz gestrichen.

83.     In Anlage A Teil II Abschnitt 25 Unterabschnitt 2 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

b)      Nach der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

c)       Die bisherigen Fallgruppen 3 und 4 der Entgeltgruppe 9 werden die Fallgruppen 1 und 2 der Entgeltgruppe 9a.

d)      In den Fallgruppen 1 und 2 der Entgeltgruppe 9a wird jeweils der erste Klammerzusatz gestrichen.

84.     In Anlage A Teil II Abschnitt 25 Unterabschnitt 4 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

b)      Die bisherige Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe in der Entgeltgruppe 9b.

c)       Nach der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9b wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.

d)      Die bisherigen Fallgruppen 2 und 3 der Entgeltgruppe 9 werden die Fallgruppen 1 und 2 der Entgeltgruppe 9a.

e)       In den Fallgruppen 1 und 2 der Entgeltgruppe 9a wird jeweils der erste Klammerzusatz gestrichen.

85.     In Anlage A Teil II Abschnitt 26 wird in der Überschrift der Entgeltgruppe 9 die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.

86.     In Anlage A Teil III Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a“ ersetzt.

b)      In den Fallgruppen 1 und 2 wird jeweils der Klammerzusatz gestrichen.

c)       In der Fallgruppe 3 wird der erste Klammerzusatz gestrichen.

87.     In Anlage A Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a“ ersetzt.

b)      In den Fallgruppen 1 und 2 wird jeweils der erste Klammerzusatz gestrichen.

88.     In Anlage A Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a“ ersetzt.

b)      In den Fallgruppen 1 und 2 wird jeweils der Klammerzusatz gestrichen.

89.     Anlage A Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 7 wird wie folgt geändert:

a)       Die Entgeltgruppe 9 wird wie folgt geändert:

aa)     In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a“ ersetzt.

bb)    In der einzigen Fallgruppe wird der Klammerzusatz gestrichen.

b)      In der Protokollerklärung Nr. 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 4“ durch die Angabe „Absatz 4 Satz 5“ ersetzt.

90.     In Anlage A Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 13 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a“ ersetzt.

b)      In der einzigen Fallgruppe wird der Klammerzusatz gestrichen.

91.     In Anlage A Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 16 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:

a)       In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a“ ersetzt.

b)      In der einzigen Fallgruppe wird der Klammerzusatz gestrichen.

92.    Anlage A Teil IV wird wie folgt gefasst:

Teil IV

Beschäftigte im Pflegedienst

1.         Beschäftigte in der Pflege

Vorbemerkungen

1.         1Die Bezeichnung „Pflegehelferinnen“ umfasst auch Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen sowie Altenpflegehelferinnen. 2Die Bezeichnung „Pflegerinnen“ umfasst Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sowie Altenpflegerinnen in allen Fachrichtungen bzw. Spezialisierungen.

2.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die die Tätigkeiten von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder von Altenpflegerinnen ausüben, sind als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen bzw. als Altenpflegerinnen eingruppiert.

3.         Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, die die Tätigkeiten von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder von Altenpflegerinnen ausüben, sind als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bzw. als Altenpflegerinnen eingruppiert.

4.         Altenpflegerinnen, die die Tätigkeiten von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen ausüben, sind als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen eingruppiert.

5.         Nach den Tätigkeitsmerkmalen für Pflegerinnen sind auch Hebammen sowie Operationstechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistentinnen mit abgeschlossener Ausbildung nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 in der jeweiligen Fassung oder nach gleichwertiger landesrechtlicher Regelung, die die Tätigkeit von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen auszuüben haben, eingruppiert.

6.         1Zu der entsprechenden Tätigkeit von Pflegehelferinnen bzw. von Pflegerinnen gehört auch die Tätigkeit in Ambulanzen, Blutzentralen, in Milchküchen oder Frauenmilchsammelstellen und Dialyseeinheiten, soweit es sich nicht überwiegend um eine Verwaltungs- oder Empfangstätigkeit handelt. 2Dieser Abschnitt findet auch auf Pflegehelferinnen bzw. Pflegerinnen Anwendung, die im zentralen Sterilisationsdienst und Krankentransportdienst eingesetzt sind, soweit es sich nicht überwiegend um eine Verwaltungs- oder Empfangstätigkeit handelt.

7.         Die Bezeichnungen                                            umfassen auch

Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen

Krankenpflegehelferinnen

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen

Krankenschwestern

Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen

Kinderkrankenschwestern.

8.         1Pflegerinnen und Pflegehelferinnen an Universitätskliniken erhalten eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 8. 2Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. 3Sie wird nur für die Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 4Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.

9.         1Beschäftigte der Entgeltgruppen KR 5 bis KR 9, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei

a)         an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z. B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,

b)         Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,

c)         Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,

d)        Gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,

e)         Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,

f)         an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,

g)         Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,

ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage in Höhe von 90 Euro. 2Die Zulage steht auch bei Erfüllung mehrerer Tatbestände nur einmal zu.

10.       1Beschäftigte der Entgeltgruppen KR 5 bis KR 9, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin (Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung sowie Wachstationen, die für Intensivüberwachung eingerichtet sind) Patienten pflegen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 90 Euro. 2Die Zulage steht nicht neben einer Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 9 zu.

11.       1Beschäftigte der Entgeltgruppen KR 5 bis KR 9, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwerbrandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen durch die Einsatzzentrale/Rettungsleitstelle der Feuerwehr Hamburg Schwerbrandverletzte vermittelt werden, ausüben, erhalten eine Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 1 für jede volle Arbeitsstunde dieser Pflegetätigkeit. 2Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. 3Eine nach den Vorbemerkungen Nrn. 9 oder 10 zustehende Zulage vermindert sich um den Betrag, der in demselben Kalendermonat nach Satz 1 zusteht.

12.       (1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.

(2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.

(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist.

(4) Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist.

Entgeltgruppe 12

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 11

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 9b

1.         Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2.         Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und den Anforderungen der Protokollerklärung Nr. 1 Buchstaben a bis e entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe KR 9

1.         Beschäftigte der Entgeltgruppe KR 7 Fallgruppe 1 mit abgeschlossener Fachweiterbildung und entsprechender Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)

2.         Beschäftigte der Entgeltgruppe KR 7 Fallgruppe 1 mit erfolgreich abgeschlossener Fachweiterbildung zur Hygienefachkraft und entsprechender Tätigkeit,

die innerhalb der Pflege, auch stationsübergreifend, tätig sind.

Entgeltgruppe KR 8

1.         Beschäftigte der Entgeltgruppe KR 7 Fallgruppe 1,

deren Tätigkeit sich aufgrund besonderer Schwierigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe KR 7 Fallgruppe 1 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3, 4 und 5)

2.         Hebammen mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.

3.         Beschäftigte der Entgeltgruppe KR 7 Fallgruppe 2,

deren Tätigkeit sich aufgrund besonderer Schwierigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe KR 7 Fallgruppe 2 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5)

Entgeltgruppe KR 7

1.         Pflegerinnen mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

2.         Operationstechnische Assistentinnen sowie Anästhesietechnische Assistentinnen mit abgeschlossener Ausbildung nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 in der jeweiligen Fassung oder nach gleichwertiger landesrechtlicher Regelung und

jeweils entsprechender Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe KR 6

Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe KR 5

Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.

Protokollerklärungen:

Nr. 1      1Die hochschulische Ausbildung befähigt darüber hinaus insbesondere

a)      zur Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pflegeprozesse auf der Grundlage wissenschaftsbasierter oder wissenschaftsorientierter Entscheidungen,

b)      vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft, des gesellschaftlich institutionellen Rahmens des pflegerischen Handelns sowie des normativ-institutionellen Systems der Versorgung anzuwenden und die Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung dadurch maßgeblich mitzugestalten,

c)      sich Forschungsgebiete der professionellen Pflege auf dem neuesten Stand der gesicherten Erkenntnisse erschließen und forschungsgestützte Problemlösungen wie auch neue Technologien in das berufliche Handeln übertragen zu können sowie berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu erkennen,

d)      sich kritisch reflexiv und analytisch sowohl mit theoretischem als auch praktischem Wissen auseinandersetzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen Handlungsfeld entwickeln und implementieren zu können und

e)      an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards mitzuwirken.

2Tätigkeiten, die der hochschulischen Ausbildung entsprechen, sind nur Tätigkeiten des Satzes 1 Buchstaben a bis e; für Pflegekräfte mit Tätigkeiten, die der Tätigkeit von Pflegekräften mit Fachweiterbildung entsprechen, gelten ausschließlich die KR-Entgeltgruppen.

Nr. 2      Auf Pflegerinnen in Psychiatrien und psychiatrischen Krankenhäusern oder Einrichtungen, die aufgrund Erfüllung der Anforderung des Buchstaben a der Protokollerklärung Nr. 5 in Entgeltgruppe KR 8 eingruppiert sind, findet § 1 Absatz 1 Ziffer 5 Unterabsatz 1 des Tarifvertrages über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT – ggf. i. V. m. dem TV Zulagen Ang-O – keine Anwendung.

Nr. 3      1Praxisanleiterinnen in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit erhalten für die Dauer der Tätigkeit als Praxisanleiterin eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 9. 2Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.

Nr. 4      Bei den Fachweiterbildungen muss es sich entweder um eine Fachweiterbildung nach § 1 der DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung vom 29. September 2015 in der jeweiligen Fassung oder um eine Fachweiterbildung nach § 1 der DKG-Empfehlung für die Weiterbildung Notfallpflege vom 29. November 2016 bzw. um eine gleichwertige Weiterbildung jeweils nach § 21 dieser DKG-Empfehlungen handeln.

Nr. 5      Tätigkeiten, die sich aufgrund besonderer Schwierigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe KR 7 herausheben, sind

a)      Tätigkeiten in Spezialbereichen, in denen eine Fachweiterbildung nach den DKG-Empfehlungen zur Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-) Krankenpflegekräften (siehe Protokollerklärung Nr. 4) vorgesehen ist, oder

b)      die Wahrnehmung einer der folgenden besonderen pflegerischen Aufgaben außerhalb von Spezialbereichen nach Buchstabe a:

-        Wundmanagerin,

-        Gefäßassistentin,

-        Breast Nurse/Lactation,

-        Assistenz bei Herzkatheterisierungen, Dilatationen oder Angiografien,

-        Palliativpflege,

-        Painnurse oder

c)         die Tätigkeit im Case- oder Caremanagement in der Pflege, auch stationsübergreifend.

2.           Leitende Beschäftigte in der Pflege

Vorbemerkungen

1.         1Hinsichtlich der Bezeichnung „Pflegerinnen“ wird auf Satz 2 der Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschnitt 1 verwiesen. 2Zusätzlich gelten Operationstechnische Assistentinnen, Anästhesietechnische Assistentinnen, Hebammen, Medizinische Fachangestellte, Zahnmedizinische Fachangestellte und Erzieherinnen mit Leitungsfunktion in der Pflege als Pflegerinnen im Sinne dieses Abschnitts.

2.         Unterstellte Beschäftigte sind Beschäftigte, die der Leitung ständig unterstellt sind.

3.         Sind Beschäftigte mehreren Einheiten unterstellt, werden diese in Bezug auf die einzelnen Leitungskräfte mit demjenigen Umfang der Arbeitszeit als unterstellt berücksichtigt, wie sie der jeweiligen Leitung zugewiesen sind.

4.         1Leiten mehrere Pflegerinnen eine Einheit gemeinsam und sind ihnen jeweils alle Beschäftigte dieser Einheit unterstellt (sog. Jobsharing), ergibt sich die Eingruppierung aus der Gesamtzahl der unterstellten Beschäftigten. 2Leiten mehrere Pflegerinnen eine Einheit gemeinsam, in der ihnen jeweils nur ein Teil der Beschäftigten unterstellt ist, ergibt sich die Eingruppierung aus der Anzahl der ihnen jeweils zugewiesenen Beschäftigten.

5.         Für leitende Beschäftigte in der Pflege, deren Tätigkeit eine Hochschulbildung oder eine wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert, gilt Teil I.

6.         Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung gilt mit folgenden Maßgaben:

a)         Beschäftigte, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt sind oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, zählen entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten.

b)         1Schülerinnen in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Gesundheits- und Krankenpflegehilfe und Entbindungspflege sowie Personen, die sich in einer Ausbildung in der Altenpflege befinden, bleiben außer Betracht. 2Für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Schülerinnen angerechnet werden, gilt Satz 3 der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung.

7.         Pflegerinnen der Entgeltgruppen KR 9 bis KR 15 erhalten die Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 9 oder Nr. 10 zu Abschnitt 1, wenn alle ihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unmittelbar unterstellten Pflegerinnen Anspruch auf eine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 9 oder Nr. 10 zu Abschnitt 1 haben.

8.         1Pflegerinnen an Universitätskliniken erhalten eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 8. 2Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. 3Sie wird nur für die Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 4Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.

9.         1Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des Krankenhauses bzw. des zugeteilten Pflegebereiches haben, denen gegenüber keine weitere Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerin hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt ist und die durch ausdrückliche schriftliche Anordnung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung bestellt worden sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage

gemäß Anlage F Abschnitt IV

wenn im Krankenhaus bzw. Pflegebereich mindestens …. Pflegepersonen beschäftigt sind

Nr. 2

900

Nr. 3

600

Nr. 4

300

Nr. 5

150

Nr. 6

75

Nr. 7

weniger als 75.

2Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. 3Sie wird nur für die Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 4Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.

Entgeltgruppe KR 17

1.         Pflegerinnen,

denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,

denen insgesamt mindestens 320 Beschäftigte ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr.1)

2.         Pflegerinnen,

denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,

denen insgesamt mindestens 160 Beschäftigte ständig unterstellt sind,

deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 16 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)

3.         Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Pflegedirektorin an einer Universitätsklinik bestellt sind.

Entgeltgruppe KR 16

1.         Pflegerinnen,

denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,

denen insgesamt mindestens 160 Beschäftigte ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr.1)

2.         Pflegerinnen,

denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,

denen insgesamt mindestens 80 Beschäftigte ständig unterstellt sind,

deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 15 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)

3.         Pflegerinnen,

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 17 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.

Entgeltgruppe KR 15

1.         Pflegerinnen,

denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,

denen insgesamt mindestens 80 Beschäftigte ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr.1)

2.         Pflegerinnen,

denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,

denen insgesamt mindestens 40 Beschäftigte ständig unterstellt sind,

deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 14 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)

3.         Pflegerinnen,

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 16 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.

Entgeltgruppe KR 14

1.         Pflegerinnen,

denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,

denen insgesamt mindestens 40 Beschäftigte ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr.1)

2.         Pflegerinnen,

denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,

denen insgesamt mindestens 20 Beschäftigte ständig unterstellt sind,

deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 13 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)

3.         Pflegerinnen,

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 15 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.

Entgeltgruppe KR 13

1.         Pflegerinnen,

denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,

denen insgesamt mindestens 20 Beschäftigte ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr.1)

2.         Pflegerinnen,

denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,

denen insgesamt mindestens zehn Beschäftigte ständig unterstellt sind,

deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 12 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)

3.         Pflegerinnen,

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 14 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.

Entgeltgruppe KR 12

1.         Pflegerinnen,

denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,

denen insgesamt mindestens zehn Beschäftigte ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr.1)

2.         Pflegerinnen,

denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,

denen insgesamt mindestens fünf Beschäftigte ständig unterstellt sind,

deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 11 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)

3.         Pflegerinnen,

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 13 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.

Entgeltgruppe KR 11

1.         Pflegerinnen,

denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,

denen insgesamt mindestens fünf Beschäftigte ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr.1)

2.         Pflegerinnen,

denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,

denen insgesamt mindestens zwei Beschäftigte ständig unterstellt sind,

deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 10 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2)

3.         Pflegerinnen,

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 12 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.

Entgeltgruppe KR 10

1.         Pflegerinnen,

denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit übertragen ist,

denen insgesamt mindestens zwei Beschäftigte ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr.1)

2.         Pflegerinnen,

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 11 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.

3.         Pflegerinnen,

denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Krankentransportdienstes oder des zentralen Sterilisationsdienstes übertragen ist,

denen insgesamt mindestens 20 Beschäftigte ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe KR 9

Pflegerinnen,

denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Krankentransportdienstes oder des zentralen Sterilisationsdienstes übertragen ist.

Protokollerklärungen:

Nr. 1    Organisatorische Einheiten sind z. B. Teams, Gruppen, Stationen, Bereiche, Abteilungen.

Nr. 2    Besondere Leistungen erfordert die Leitung einer organisatorischen Einheit, die sich in fachlicher Hinsicht durch besondere Komplexität heraushebt, z. B. die Leitung

a)         einer Einheit für Intensivmedizin,

b)         des Operationsdienstes,

c)         des Anästhesiedienstes,

d)        einer onkologischen Einheit.

3.           Lehrkräfte in der Pflege

Vorbemerkungen

1.         Dieser Abschnitt gilt nicht in den Ländern, in denen es sich bei den Krankenpflegeschulen bzw. den Schulen für die Gesundheitsberufe nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen um berufsbildende Schulen handelt; in diesen Ländern gilt stattdessen der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in seiner jeweils geltenden Fassung.

2.         (1) Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.

(2) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.

(3) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.

(4) Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist.

3.         (1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.

(2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.

(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist.

(4) Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist.

Entgeltgruppe 15

Leiterinnen einer Pflegeschule.

Entgeltgruppe 14

1.         Stellvertretende Leiterinnen einer Pflegeschule.

2.         Fachbereichsleiterinnen einer Pflegeschule.

Entgeltgruppe 13

1.         Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit erfolgreich absolviertem Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

2.         Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 als Leiterinnen einer Hebammenschule.

Entgeltgruppe 12

1.         Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als Leiterinnen einer Hebammenschule.

2.         Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 als stellvertretende Leiterinnen oder als Fachbereichsleiterinnen einer Hebammenschule.

Entgeltgruppe 11

1.         Lehrkräfte an Pflegeschulen mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

2.         Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als stellvertretende Leiterinnen oder als Fachbereichsleiterinnen einer Hebammenschule.

Entgeltgruppe 10

Lehrkräfte mit entsprechender Zusatzqualifikation.“

93.    Die Anlagen B bis F erhalten die sich aus den Anlagen 1 bis 5 dieses Tarifvertrages ergebende Fassung.

§ 2

Änderungen des TV-L zum 1. Januar 2020

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch § 1 dieses Tarifvertrages, wird wie folgt geändert:

1.       Im Inhaltsverzeichnis wird in Teil B. Sonderregelungen nach der Angabe zu § 51 folgende Angabe eingefügt:

„§ 52     Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst“

2.       Im Inhaltsverzeichnis wird Teil C. nach der Anlage F folgende Angabe eingefügt:

„Anlage G      Entgelttabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst“

3.       § 1 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)       In Buchstabe l wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b)      Nach Buchstabe l wird folgender Buchstabe m angefügt:

„m)   Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (§ 52).“

4.      In § 13 Satz 3 werden nach dem Wort „Arbeitsunfähigkeit“ die Wörter „, Kur- oder Heilverfahren“ eingefügt.

5.      In § 39 Absatz 4 Buchstabe g wird im Klammervermerk die Angabe „C und D“ durch die Angabe „C, D und G“ ersetzt.

6.      § 43 wird wie folgt geändert:

a)       In Nr. 5 Ziffer 1 wird § 8 Absatz 1 Satz 2 wie folgt geändert:

aa)     In Buchstabe f wird der erste Anstrich wie folgt gefasst:

„-    für Beschäftigte nach § 38 Absatz 5 Satz 1,

soweit die Samstagsarbeit nicht im Rahmen von

Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt,              20 v.H.,

im Übrigen                                                                 0,64 Euro,“

bb)    Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „Buchstaben a bis e sowie Buchstabe f 2. Alternative beziehen sich die Werte“ durch die Wörter „Buchstaben a bis f beziehen sich die Vomhundertsätze“ ersetzt.

b)      Nr. 7 wird wie folgt geändert:

aa)     Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

„§ 27 erhält folgende Absätze 6 bis 8:“

bb)    Nach Absatz 6 werden folgende Absätze angefügt:

„(7)   1Besteht im Kalenderjahr 2020 Anspruch auf mindestens drei Tage Zusatzurlaub nach Absatz 2 Buchstabe a, wird ein weiterer Tag Zusatzurlaub gewährt. 2Im Kalenderjahr 2021 wird bei einem Anspruch auf mindestens drei Tage Zusatzurlaub nach Absatz 2 Buchstabe a ein weiterer Tag Zusatzurlaub gewährt; besteht Anspruch auf mindestens vier Tage Zusatzurlaub nach Absatz 2 Buchstabe a, wird ein zweiter zusätzlicher Tag Zusatzurlaub gewährt. 3Ab dem Kalenderjahr 2022 wird für je zwei Tage Zusatzurlaubsanspruch nach Absatz 2 Buchstabe a ein zusätzlicher Tag Zusatzurlaub gewährt.

(8)     1Soweit Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit zusteht, wird abweichend von Absatz 4 Satz 1 Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 208 SGB IX nur bis zu insgesamt sieben Arbeitstagen im Kalenderjahr 2020, acht Arbeitstagen im Kalenderjahr 2021 und neun Arbeitstagen ab dem Kalenderjahr 2022 gewährt. 2Im Übrigen gilt § 27 Absatz 4 entsprechend.“

7.         Nach § 51 wird folgender § 52 eingefügt:

㤠52

Sonderregelungen
für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

Nr. 1

Zu § 1 - Geltungsbereich -

Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst.

Nr. 2

Zu § 15 - Tabellenentgelt -

§ 15 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:

„(2)   Die Höhe der Tabellenentgelte ist in der Anlage G festgelegt.“

Nr. 3

Zu § 16 - Stufen der Entgelttabelle -

1.       § 16 Absatz 1 Satz 1 gilt in folgender Fassung:

1Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen.“

2.       § 16 Absatz 2 Satz 3 gilt für die Entgeltgruppen S 3 bis S 18 in folgender Fassung:

3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens vier Jahren - in Stufe 3.“

3.       § 16 Absatz 3 Satz 1 gilt für die Entgeltgruppen S 3 bis S 18 in folgender Fassung:

1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 - nachfolgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

        Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

        Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,

        Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,

        Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4,

        Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.“

Nr. 4

Zuordnung der Entgeltgruppen

Soweit in diesem Tarifvertrag auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage B Bezug genommen wird, entspricht:

die Entgeltgruppe

der Entgeltgruppe

S 2

2

S 3

4

S 4

5

S 5 (nicht besetzt)

6

S 6 (nicht besetzt), S 7, S 8a, S 8b

8

S 9, S 10, S 11a

9a

S 11b, S 12, S 13,
S 14

9b

S 15, S 16

10

S 17

11

S 18

12.“

8.       In Anlage A wird das Inhaltsverzeichnis wie folgt geändert:

a)      In Teil II Abschnitt 2. wird nach dem Wort „Apotheker,“ das Wort „Psychotherapeuten,“ eingefügt.

b)      Nach der Zeile zu Teil II Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird folgende Zeile eingefügt:

„2.4          Psychotherapeuten“

c)       Die Zeile zu Teil II Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

„7.                        (nicht besetzt)“

d)      In Teil II Abschnitt 10 wird die Überschrift zu Unterabschnitt 10.1 wie folgt gefasst:

„10.1        Lehrkräfte in Schulen für Gesundheitsberufe“

e)         In Teil II werden zu Abschnitt 18 folgende Zeilen eingefügt:

„18.1        Beschäftigte in Leitstellen

18.2          Beschäftigte im Rettungsdienst

18.3          Beschäftigte an Rettungsdienstschulen“

f)       Die Zeilen zu Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitte 1, 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„20.1        Leiterinnen von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung

20.2          Leiterinnen von Kindertagesstätten

20.3     Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderungen oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung“

9.       In Anlage A werden in der Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Teilen der Entgeltordnung Absatz 4 Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

1Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils I oder II eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen,

-      wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder

-      wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen,

bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen; Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z. B. „in der Tätigkeit von …“) enthält.“

10.     Anlage A Teil I wird wie folgt geändert:

a)       Die Entgeltgruppe 9b wird wie folgt geändert:

aa)     Die Fallgruppe 1 wird wie folgt gefasst:

„1.     Beschäftigte der Fallgruppen 2 oder 3,

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 oder 3 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.“

bb)    Nach der Fallgruppe 2 wird folgende Fallgruppe 3 angefügt:

„3.     Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 11)“

b)      Die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a wird wie folgt gefasst:

„Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)“

c)       Die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 8 wird wie folgt gefasst:

„Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)“

d)      Die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 6 wird wie folgt gefasst:

„Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2,

deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)“

e)       Die Entgeltgruppe 5 wird wie folgt geändert:

aa)     Die bisherige einzige Fallgruppe wird Fallgruppe 1.

bb)    Nach der Fallgruppe 1 wird folgende Fallgruppe 2 angefügt:

„2.     Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf

mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 12)“

f)       Die Protokollerklärung Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)     In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Masterprüfung“ die Wörter „oder mit einer Magisterprüfung“ eingefügt.

bb)    In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät“ gestrichen und nach dem Wort „Masterprüfung“ werden die Wörter „oder einer Magisterprüfung“ eingefügt.

cc)     In Absatz 4 werden die Wörter „Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist“ durch die Wörter „staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde“ ersetzt.

g)      Nach der Protokollerklärung Nr. 10 werden folgende Protokollerklärungen angefügt:

„Nr. 11     (1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.

(2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.

(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist.

(4) Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.

Nr. 12      Anerkannte Ausbildungsberufe sind die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe.“

11.    Anlage A Teil II Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

1.         Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien und Museen

Es findet Teil I Anwendung.“

12.    Anlage A Teil II Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)      In der Überschrift wird nach dem Wort „Apotheker,“ das Wort „Psychotherapeuten,“ eingefügt.

b)      Nach Unterabschnitt 3 wird folgender Unterabschnitt 4 angefügt:

         „2.4            Psychotherapeuten

         Entgeltgruppe 14

Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten jeweils mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und mit Approbation und entsprechender Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärung)

Protokollerklärung:

(1) Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.

(2) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung oder einer Magisterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.

(3) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.

(4) Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.“

13.     In Anlage A Teil II Abschnitt 6 wird die Protokollerklärung Nr. 1 wie folgt geändert:

a)       In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Masterprüfung“ die Wörter „oder mit einer Magisterprüfung“ eingefügt.

b)      In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät“ gestrichen und nach dem Wort „Masterprüfung“ werden die Wörter „oder einer Magisterprüfung“ eingefügt.

c)       In Absatz 4 werden die Wörter „Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist“ durch die Wörter „staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde“ ersetzt.

14.     Anlage A Teil II Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

7.          (nicht besetzt)“

15.    Anlage A Teil II Abschnitt 10 Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

10.1.     Lehrkräfte in Schulen für Gesundheitsberufe

Vorbemerkungen

1.         Dieser Unterabschnitt gilt nicht in den Ländern, in denen es sich bei den Schulen für Gesundheitsberufe nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen um berufsbildende Schulen handelt; in diesen Ländern gilt stattdessen der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in seiner jeweils geltenden Fassung.

2.         (1) Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.

(2) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung oder einer Magisterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.

(3) 1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.

(4) Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.

3.         (1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.

(2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.

(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist.

(4) Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.

Entgeltgruppe 15

Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 als Leiter einer Schule.

Entgeltgruppe 14

Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 als stellvertretender Leiter einer Schule oder als Fachbereichsleiter einer Schule.

Entgeltgruppe 13

1.         Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit erfolgreich absolviertem Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

2.         Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 als Leiter einer Schule.

Entgeltgruppe 12

1.         Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als Leiter einer Schule.

2.         Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 als stellvertretender Leiter oder als Fachbereichsleiter einer Schule.

Entgeltgruppe 11

1.         Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

2.         Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als stellvertretende Leiter oder als Fachbereichsleiter einer Schule.

Entgeltgruppe 10

Lehrkräfte mit entsprechender Zusatzqualifikation.

Entgeltgruppe 9b

Lehrkräfte.“

16.    Anlage A Teil II Abschnitt 12 Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a)       Vor Entgeltgruppe 9a wird folgende neue Entgeltgruppe 9b eingefügt:

Entgeltgruppe 9b

Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)“

b)      In der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3 wird der zweite Klammerzusatz gestrichen.

c)       Die Entgeltgruppe 4 wird wie folgt geändert:

aa)    Die bisherige einzige Fallgruppe wird Fallgruppe 1.

bb)    Die bisherige einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 3 wird die Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 4.

d)      Die Überschrift „Entgeltgruppe 3“ wird gestrichen.

e)       Die Protokollerklärung Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa)     In Buchstabe h wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb)    Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i angefügt:

„i)   Führung von Haftlisten.“

f)       Die Protokollerklärung Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„Nr. 5    Die Tätigkeit von Gruppenleitern beinhaltet die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit, insbesondere Einsatzsteuerung in der Serviceeinheit, Urlaubsplanung, Qualitätssicherung und Einarbeitung neuer Beschäftigter.“

17.     Anlage A Teil II Abschnitt 15 Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)       In Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 4 wird die Angabe „Entgeltgruppe 7“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 8“ ersetzt.

b)      Nach der Entgeltgruppe 9a wird die Überschrift „Entgeltgruppe 8“ eingefügt.

c)       Die bisherige einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 7 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 8.

d)      Die Überschrift „Entgeltgruppe 7“ wird gestrichen.

18.     Anlage A Teil II Abschnitt 15 Unterabschnitt 4 wird wie folgt geändert:

a)       In Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 5 wird die Angabe „Entgeltgruppe 7“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 8“ ersetzt.

b)      Nach der Entgeltgruppe 9a wird die Überschrift „Entgeltgruppe 8“ eingefügt.

c)       Die bisherige Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 7 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 8.

d)      Die bisherige Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 7 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 7.

19.    Anlage A Teil II Abschnitt 18 wird wie folgt gefasst:

18.        Beschäftigte im Rettungsdienst

18.1        Beschäftigte in Leitstellen

Entgeltgruppe 9a

Disponenten in Leitstellen mit der nach Landesrecht jeweils geforderten Qualifikation mit entsprechender Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte in Leitstellen mit qualifizierter Anrufannahme und Anrufweiterleitung.

Protokollerklärung:

1Sofern überwiegend schwierige Dispositionen auszuüben sind, wird eine monatliche Entgeltgruppenzulage nach Anlage F Abschnitt I Nr. 9 gezahlt. 2Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.

18.2        Beschäftigte im Rettungsdienst

Entgeltgruppe 10

Leiter von Rettungswachen, denen mindestens 40 Beschäftigte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 9b

1.         Leiter von Rettungswachen.

2.         Ständige Vertreter von Leitern von Rettungswachen, denen mindestens 40 Beschäftigte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 9a

Ständige Vertreter von Leitern von Rettungswachen.

Entgeltgruppe KR 8

Notfallsanitäter mit entsprechenden Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 6

Rettungsassistenten mit entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 4

Rettungssanitäter mit entsprechender Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Protokollerklärungen:

Nr. 1      1Notfallsanitäter, die als Praxisanleiter eingesetzt sind und die berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden absolviert haben, erhalten für die Dauer der Tätigkeit als Praxisanleiter eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 9. 2Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.

Nr. 2      Diese Beschäftigten erhalten eine Entgeltgruppenzulage in Höhe von 2,3 v.H. ihres jeweiligen Tabellenentgelts.

18.3        Beschäftigte an Rettungsdienstschulen

Vorbemerkungen

1.         Dieser Unterabschnitt gilt nicht für Lehrkräfte der Freien und Hansestadt Hamburg, für die aufgrund landesspezifischer Regelung der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.

2.         (1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.

(2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.

(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist.

(4) Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.

Entgeltgruppe 13

Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 als Leiter einer Rettungsdienstschule.

Entgeltgruppe 12

1.         Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als Leiter einer Rettungsdienstschule.

2.         Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 als stellvertretende Leiter oder als Fachbereichsleiter einer Rettungsdienstschule.

Entgeltgruppe 11

1.         Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

2.         Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als stellvertretende Leiter oder als Fachbereichsleiter einer Rettungsdienstschule.

Entgeltgruppe 10

Lehrkräfte mit entsprechender Zusatzqualifikation.“

20.    Anlage A Teil II Abschnitt 20 wird wie folgt gefasst:

20.       Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

Vorbemerkungen

1.         1Die - im Unterschied zu dem Teil II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT erfolgte - Untergliederung dieses Abschnitts dient ausschließlich der besseren Übersichtlichkeit und nicht einer Veränderung des rechtlichen Verhältnisses der Tätigkeitsmerkmale zueinander. 2Insbesondere stellen die Tätigkeitsmerkmale dieses Abschnitts insgesamt, nicht aber die Zusammenfassung von Tätigkeitsmerkmalen in den jeweiligen Unterabschnitten für sich eine abschließende spezielle Eingruppierungsregelung im Sinne der Rechtsprechung des BAG (z. B. Urt. vom 5. Juli 2006 - 4 AZR 555/05) dar. 3So können z. B. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung bei Erfüllen der Voraussetzungen als „sonstige Beschäftigte“ nach den in Unterabschnitt 4 aufgeführten Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sein, obwohl Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung nur in Tätigkeitsmerkmalen des Unterabschnitts 6 benannt sind.

2.         1Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung in den Unterabschnitten 1, 2 und 3 ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. 2Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung. 3Eine Unterschreitung um mehr als 5 v.H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird. 4Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z. B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. 5Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.

20.1     Leiterinnen von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung

Vorbemerkungen

1.         1Beschäftigte, die nach diesem Unterabschnitt eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim)

a)         eine monatliche Zulage in Höhe von 61,36 Euro, wenn in dem Heim überwiegend Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind;

b)         eine monatliche Zulage in Höhe von 30,68 Euro, wenn nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht sind.

2Satz 1 Buchstabe a gilt für die Dauer der Tätigkeit in einem Wohnheim für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX entsprechend.3Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 4Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.

2.         Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend Kinder oder Jugendliche mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind.

3.         Der Unterabschnitt gilt nicht für Leiterinnen bzw. ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Wohngruppen.

Entgeltgruppe S 18

Beschäftigte als Leiterinnen von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen.

Entgeltgruppe S 17

Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.

Entgeltgruppe S 16

1.         Beschäftigte als Leiterinnen von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX.

2.         Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind.

Entgeltgruppe S 15

Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Erziehungsheimen oder von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX bestellt sind.

20.2        Leiterinnen von Kindertagesstätten

Vorbemerkung

Kindertagesstätten im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieses Unterabschnitts sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.

Entgeltgruppe S 18

Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen.

Entgeltgruppe S 17

1.         Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen.

2.         Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe S 16

1.         Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen.

2.         Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe S 15

1.         Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.

2.         Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe S 13

1.         Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.

2.         Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe S 9

1.         Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten.

2.         Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung)

Protokollerklärung:

Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin der Leiterin bestellt werden.

20.3     Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung

Vorbemerkung

Kindertagesstätten im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieses Unterabschnitts sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.

Entgeltgruppe S 18

Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen.

Entgeltgruppe S 17

1.         Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.

2.         Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe S 16

1.         Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.

2.         Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe S 15

1.         Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX.

2.         Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe S 11a

            Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX bestellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung)

Protokollerklärung:

Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin der Leiterin bestellt werden.

20.4     Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychagogen, Bewährungshelfer, Heilpädagogen

Vorbemerkung

(1) 1Beschäftigte, die nach diesem Unterabschnitt eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim)

a)       eine monatliche Zulage in Höhe von 61,36 Euro, wenn in dem Heim überwiegend Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind;

b)      eine monatliche Zulage in Höhe von 30,68 Euro, wenn nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht sind.

2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 2 sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe S 15 Fallgruppe 2.

Entgeltgruppe S 18

Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 1 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe S 17

1.         Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2.         Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe S 15

1.         Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2.         Bewährungshelfer.

Entgeltgruppe S 14

Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht beziehungsweise Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z. B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte).

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

Entgeltgruppe S 12

Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

mit schwierigen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4)

Entgeltgruppe S 11b

Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe S 9

1.         Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

2.         Beschäftigte in der Tätigkeit von Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe S 8b

Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.

(Keine Stufen 5 und 6)

Protokollerklärungen:

Nr. 1      (1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.

(2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.

(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife)
oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist.

(4) Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.

Nr. 2      Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychagogen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit werden von diesem Tätigkeitsmerkmal nicht erfasst.

Nr. 3      1Das „Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht beziehungsweise Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“, sind im Allgemeinen Sozialen Dienst bei Tätigkeiten im Rahmen der Fallverantwortung bei

-  Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII,

-  der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII,

-  der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),

-  der Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)

einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erfüllt. 2Die Durchführung der Hilfen nach den getroffenen Entscheidungen (z. B. Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung) fällt nicht unter die Entgeltgruppe S 14. 3Die in Aufgabengebieten außerhalb des Allgemeinen Sozialen Dienstes wie z. B. Erziehungsbeistandschaft, Pflegekinderdienst, Adoptionsvermittlung, Jugendgerichtshilfe, Vormundschaft, Pflegschaft auszuübenden Tätigkeiten fallen nicht unter die Entgeltgruppe S 14, es sei denn, dass durch Organisationsentscheidung des Arbeitgebers im Rahmen dieser Aufgabengebiete ebenfalls Tätigkeiten auszuüben sind, die die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen.

Nr. 4      Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die

a)       Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,

b)      Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,

c)       begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,

d)      begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,

e)       Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S 9.

Nr. 5      Unter Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Beschäftigte zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang für Heilpädagogen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge“ erworben haben.

20.5        Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst

Vorbemerkung

1Beschäftigte, die nach diesem Unterabschnitt eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine monatliche Zulage in Höhe von 40,90 Euro, wenn in dem Heim überwiegend Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind. 2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.


Entgeltgruppe S 8b

Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister als Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Menschen mit Behinderung.

(Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5)

Entgeltgruppe S 7

Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Menschen mit Behinderung.

Entgeltgruppe S 4

Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung.

20.6        Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen

Vorbemerkung

1Beschäftigte, die nach diesem Unterabschnitt eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim)

a)         eine monatliche Zulage in Höhe von 61,36 Euro, wenn in dem Heim überwiegend Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind;

b)         eine monatliche Zulage in Höhe von 30,68 Euro, wenn nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht sind.

2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.

Entgeltgruppe S 17

Beschäftigte

mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens 24 Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a.

Entgeltgruppe S 15

Beschäftigte

mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens zwölf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a.

Entgeltgruppe S 9

1.         Beschäftigte

mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens acht Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a.

2.         Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8b.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe S 8b

Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

(Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5)

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

Entgeltgruppe S 8a

Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe S 4

1.         Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

2.         Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung.

(Keine Stufen 5 und 6)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe S 3

            Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Entgeltgruppe S 2

Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung.

(Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3)

Protokollerklärungen:

Nr. 1      Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18-jährigen Personen (z. B. in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose).

Nr. 2      Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch

a)    Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung,

b)    Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, die in Kinderkrippen tätig sind,

c)    Beschäftigte mit einem Bachelorabschluss „Kindheitspädagogik“ bzw. „Elementarpädagogik“, wenn sie in der Erziehung von Kindern und Jugendlichen eingesetzt sind,

eingruppiert.

Nr. 3      Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die

a)    Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

b)    Tätigkeiten in Gruppen von Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und/oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

c)    Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,

d)    Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,

e)    fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a,

f)    Tätigkeiten einer Facherzieherin mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.

Nr. 4      Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B.

a)    Tätigkeiten in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken,

b)    die allein verantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten,

c)    Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

d)    Tätigkeiten in Gruppen von Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und/oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

e)    Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.“

21.     Anlage A Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)       Die Entgeltgruppe 9a wird wie folgt geändert:

aa)     Vor der Entgeltgruppe 9a wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9b“ eingefügt.

bb)    Die bisherige Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 9a wird unter Streichung des Klammerzusatzes die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 9b.

cc)     Die bisherige Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 9a wird einzige Fallgruppe.

b)      Nach der Entgeltgruppe 9a wird die Überschrift „Entgeltgruppe 8“ eingefügt.

c)       Die bisherige einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 7 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 8.

d)      Die Überschrift „Entgeltgruppe 7“ wird gestrichen.

22.     In Anlage A Teil III Vorbemerkung Nr. 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Berufsbildungsgesetz“ die Wörter „oder der Handwerksordnung“ eingefügt.

23.     Anlage A Teil III Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird wie folgt geändert:

a)      In Entgeltgruppe 3 Fallgruppen 3 und 4 wird jeweils der Klammerzusatz gestrichen.

b)      In Entgeltgruppe 2 Fallgruppe 3 wird der Klammerzusatz gestrichen.

24.     Anlage A Teil III Abschnitt 2 Unterabschnitt 6 wird wie folgt geändert:

a)       Vor der Entgeltgruppe 8 wird folgende neue Entgeltgruppe 9a eingefügt:

Entgeltgruppe 9a

Tauchermeister, die selbst hochwertige Arbeiten ausführen, oder gleichwertige Taucheraufseher, die selbst hochwertige Arbeiten verrichten oder denen mindestens ein Handwerker unterstellt ist, der hochwertige Arbeiten verrichtet.“

b)      Die Entgeltgruppe 8 wird wie folgt gefasst:

Entgeltgruppe 8

Tauchermeister, von denen die Tauchermeisterprüfung der Industrie- und Handelskammer verlangt wird.“

25.       Anlage A Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a)       In Entgeltgruppe 8 wird nach der Angabe „Entgeltgruppe 7“ die Angabe „des Abschnitts 1“ eingefügt.

b)      Vor der Entgeltgruppe 6 wird die Überschrift „Entgeltgruppe 7“ eingefügt.

c)       Die bisherige Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 7.

          d) Die bisherige Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 6.

26.     Anlage A Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 wird wie folgt geändert:

a)       Vor der Entgeltgruppe 9a wird folgende neue Entgeltgruppe 9b eingefügt:

Entgeltgruppe 9b

Freigabeberechtigtes Personal im Hubschrauberinstandhaltungsbetrieb mit Freigabeberechtigung mindestens nach Cat. B1 oder B2 der VO (EG) 2042/2003 Anhang III.“

b)      In Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.

c)       Vor der Entgeltgruppe 4 wird folgende Entgeltgruppe 5 eingefügt:

Entgeltgruppe 5

Lagerarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.“

d)      Die bisherige Entgeltgruppe 3 Fallgruppe 5 wird die Fallgruppe 3 der Entgeltgruppe 4.

e)       Die Entgeltgruppe 3 wird wie folgt geändert:

aa)     In der Fallgruppe 2 werden nach dem Wort „Hundepfleger“ die Wörter „ohne einschlägige Berufsausbildung“ eingefügt.

bb)    In der Fallgruppe 4 werden nach dem Wort „Pferdepfleger“ die Wörter „ohne einschlägige Berufsausbildung“ eingefügt.

27.     Anlage A Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 9 wird wie folgt geändert:

a)       In Entgeltgruppe 6 wird folgende Fallgruppe 3 angefügt:

„3.       Wasserbauer mit einschlägiger dreijähriger Berufsausbildung und verwaltungseigener Prüfung, die hochwertige Arbeiten verrichten.

(Hierzu Protollerklärung)“

b)      Nach Entgeltgruppe 3 Fallgruppe 3 wird folgende Protokollerklärung angefügt:

Protokollerklärung:

Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem solchen Beschäftigten üblicherweise verlangt werden kann.“

28.     Anlage A Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 10 wird wie folgt geändert:

a)       In Entgeltgruppe 7 wird folgende Fallgruppe 3 angefügt:

„3.       Sperrwerksleiter mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren.“

b)      In Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 Buchstabe b wird folgender Klammerzusatz angefügt:

„(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)“

c)       In Entgeltgruppe 5 wird folgende Fallgruppe 8 angefügt:

„8.       Wasserbauarbeiter, die nach einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Beschäftigung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren eine verwaltungseigene Prüfung erfolgreich abgelegt haben und eine entsprechende Tätigkeit ausüben.“

d)      Nach Protokollerklärung Nr. 4 wird folgende Protokollerklärung Nr. 5 angefügt:

„Nr. 5    Hierunter können auch Arbeiten im Tidegebiet und Watt zählen.“

29.     In Anlage A Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 12 werden in der Entgeltgruppe 3 die Wörter „Pferdewärter (Pferdepfleger)“ durch die Wörter „Pferdepfleger ohne einschlägige Berufsausbildung“ ersetzt.

30.     Anlage A Teil IV wird wie folgt geändert:

a)       In Abschnitt 1 Vorbemerkung Nr. 12 Absatz 4 werden die Wörter „Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist“ durch die Wörter „staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde“ ersetzt.

b)      Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

          aa)     Die Vorbemerkung Nr. 2 wird wie folgt geändert:

         aaa)   In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Masterprüfung“ die Wörter „oder mit einer Magisterprüfung“ eingefügt.

         bbb)  In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät“ gestrichen und nach dem Wort „Masterprüfung“ werden die Wörter „oder einer Magisterprüfung“ eingefügt.

         ccc)   In Absatz 4 werden die Wörter „Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist“ durch die Wörter „staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde“ ersetzt.

          bb)    In der Vorbemerkung Nr. 3 Absatz 4 werden die Wörter „Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist“ durch die Wörter „staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde“ ersetzt.

31.     Als Anlage G wird die Anlage 6 dieses Tarifvertrages angefügt.

§ 3

Änderungen des TV-L zum 1. Januar 2021

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch § 2 dieses Tarifvertrages, wird wie folgt geändert:

1.       In Anlage A wird im Inhaltsverzeichnis die Zeile zu Teil II Abschnitt 11 wie folgt gefasst:

„11.   Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik“

2.       Anlage A Teil II Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst:

11.     Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik

Vorbemerkungen

1.            1Nach diesem Abschnitt sind Beschäftigte eingruppiert, die sich mit Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik befassen ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung. 2Zu diesen Systemen zählen insbesondere informationstechnische Hard- und Softwaresysteme, Anwendungsprogramme, Datenbanken, Komponenten der Kommunikationstechnik in lokalen IKT-Netzen und IKT-Weitverkehrsnetzen sowie Produkte und Services, die mit diesen Systemen erstellt werden. 3Dabei werden Tätigkeiten im gesamten Lebenszyklus eines solchen IKT-Systems erfasst, also dessen Planung, Spezifikation, Entwurf, Design, Erstellung, Implementierung, Test, Integration in die operative Umgebung, Produktion, Optimierung und Tuning, Pflege, Fehlerbeseitigung und Qualitätssicherung. 4Auch Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informationssicherheit fallen unter die nachfolgenden Merkmale. 5Da mit den informationstechnischen Systemen in der Regel Produkte oder Services erstellt werden, gelten die nachfolgenden Tätigkeitsmerkmale auch für die Beschäftigten in der Produktionssteuerung und im IKT-Servicemanagement. 6Nicht unter diesen Abschnitt fallen Beschäftigte, die lediglich IKT-Systeme anwenden oder Beschäftigte, die lediglich die Rahmenbedingungen für die Informations- und Kommunikationstechnik schaffen und sich die informations-technischen Spezifikationen von den IKT-Fachleuten zuarbeiten lassen.

2.         (1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.

(2) 1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.

(3) Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. - vorgeschrieben ist.

(4) Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.

Entgeltgruppe 13

1.         Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2,

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 heraushebt.

2.         Beschäftigte der Entgeltgruppe 10

mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,

die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens

a)    zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 12 oder

b)    drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11

durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 12

1.         Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2

mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.

2.         Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2

mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.

3.         Beschäftigte der Entgeltgruppe 10

mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung,

die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens

a)    zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11 oder

b)    drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 10

durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe 11

1.         Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,

deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2.         Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,

deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 10

1.         Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

2.         Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b,

deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht.

Entgeltgruppe 9b

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a, deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse erfordert.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 8,

deren Tätigkeit zusätzliche Fachkenntnisse erfordert.

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 7,

deren Tätigkeit über die Standardfälle hinaus Gestaltungsspielraum erfordert.

Entgeltgruppe 7

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

die ohne Anleitung tätig sind.

Entgeltgruppe 6

1.         Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung (z. B. Fachinformatiker der Fachrichtungen Anwendungsentwicklung oder Systemintegration, Technische Systeminformatiker, IT-System-Kaufleute oder IT-Systemelektroniker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

2.         Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Protokollerklärungen:

Nr. 1      Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.

Nr. 2      Umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Entgeltgruppe 9a geforderten Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.

Nr. 3      1Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises. 2Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 3Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.“

§ 4

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 2. März 2019 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis zum 30. September 2019 schriftlich beantragen.

§ 5

Inkrafttreten

1.       Dieser Tarifvertrag tritt vorbehaltlich der Nrn. 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

2.       § 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

3.       § 3 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Anlage 1

Anlage B zum TV-L

Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis 15

- gültig vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 -

Entgelt-
gruppe

Grundentgelt

Entwicklungsstufen

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

15

4.596,69

5.023,85

5.209,41

5.868,47

6.367,55

6.558,57

14

4.161,82

4.550,35

4.812,70

5.209,41

5.817,26

5.991,78

13

3.837,26

4.198,44

4.422,39

4.857,49

5.458,94

5.622,71

12

3.458,40

3.763,34

4.288,02

4.748,72

5.343,77

5.504,08

11

3.346,42

3.628,98

3.891,31

4.288,02

4.863,90

5.009,81

10

3.228,23

3.502,94

3.763,34

4.025,67

4.524,79

4.660,53

9b

2.873,64

3.129,67

3.272,55

3.667,36

4.000,09

4.120,10

9a

2.873,64

3.129,67

3.177,31

3.272,55

3.667,36

3.777,39

8

2.699,45

2.945,15

3.064,19

3.177,31

3.302,32

3.379,70

7

2.537,72

2.772,50

2.933,23

3.052,29

3.147,55

3.230,87

6

2.494,17

2.724,88

2.843,94

2.963,01

3.040,38

3.123,72

5

2.394,63

2.617,73

2.736,79

2.849,89

2.939,19

2.998,72

4

2.284,36

2.504,64

2.653,45

2.736,79

2.820,14

2.873,70

3

2.254,60

2.468,91

2.528,44

2.623,68

2.701,07

2.766,55

2

2.099,83

2.296,27

2.355,81

2.415,33

2.552,24

2.695,13

1

Je 4 Jahre 

1.897,44

1.927,18

1.962,90

1.998,63

2.087,92

Anlage B zum TV-L

Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis 15

- gültig vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 -

Entgelt-
gruppe

Grundentgelt

Entwicklungsstufen

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

15

4.794,35

5.180,59

5.371,94

6.051,57

6.566,22

6.763,20

14

4.340,78

4.692,32

4.962,86

5.371,94

5.998,76

6.178,72

13

4.002,26

4.329,43

4.560,37

5.009,04

5.629,26

5.798,14

12

3.607,11

3.880,76

4.421,81

4.896,88

5.510,50

5.675,81

11

3.490,32

3.742,20

4.012,72

4.421,81

5.015,65

5.166,12

10

3.367,04

3.612,23

3.880,76

4.151,27

4.665,96

4.805,94

9b

2.997,21

3.227,32

3.374,65

3.781,78

4.124,89

4.248,65

9a

2.997,21

3.227,32

3.276,44

3.374,65

3.781,78

3.895,24

8

2.815,53

3.037,04

3.159,79

3.276,44

3.405,35

3.485,15

7

2.646,84

2.862,50

3.024,75

3.147,52

3.245,75

3.331,67

6

2.601,42

2.814,88

2.933,94

3.055,46

3.135,24

3.221,18

5

2.497,60

2.707,73

2.826,79

2.939,89

3.030,89

3.092,28

4

2.382,59

2.594,64

2.743,45

2.826,79

2.910,14

2.963,70

3

2.351,55

2.558,91

2.618,44

2.713,68

2.791,07

2.856,55

2

2.190,12

2.386,27

2.445,81

2.505,33

2.642,24

2.785,13

1

Je 4 Jahre 

1.987,44

2.017,18

2.052,90

2.088,63

2.177,92

Anlage B zum TV-L

Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis 15

- gültig ab 1. Januar 2021 -

Entgelt-
gruppe

Grundentgelt

Entwicklungsstufen

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

15

4.880,65

5.247,42

5.441,24

6.129,64

6.650,92

6.850,45

14

4.418,91

4.752,85

5.026,88

5.441,24

6.076,14

6.258,43

13

4.074,30

4.385,28

4.619,20

5.073,66

5.701,88

5.872,94

12

3.672,04

3.930,82

4.478,85

4.960,05

5.581,59

5.749,03

11

3.553,15

3.792,20

4.064,48

4.478,85

5.080,35

5.232,76

10

3.427,65

3.662,23

3.930,82

4.204,82

4.726,15

4.867,94

9b

3.051,16

3.277,32

3.424,65

3.831,78

4.178,10

4.303,46

9a

3.051,16

3.277,32

3.326,44

3.424,65

3.831,78

3.945,49

8

2.866,21

3.087,04

3.209,79

3.326,44

3.455,35

3.535,15

7

2.696,84

2.912,50

3.074,75

3.197,52

3.295,75

3.381,67

6

2.651,42

2.864,88

2.983,94

3.105,46

3.185,24

3.271,18

5

2.547,60

2.757,73

2.876,79

2.989,89

3.080,89

3.142,28

4

2.432,59

2.644,64

2.793,45

2.876,79

2.960,14

3.013,70

3

2.401,55

2.608,91

2.668,44

2.763,68

2.841,07

2.906,55

2

2.240,12

2.436,27

2.495,81

2.555,33

2.692,24

2.835,13

1

 Je 4 Jahre

2.037,44

2.067,18

2.102,90

2.138,63

2.227,92

Anlage 2

Anlage C zum TV-L

Entgelttabelle für Pflegekräfte

- gültig vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 -

Entgelt-
gruppe

Grundentgelt

Entwicklungsstufen

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

KR 17

4.395,40

4.549,24

5.043,61

5.565,74

5.889,75

KR 16

4.293,75

4.444,27

4.930,31

5.496,87

5.746,78

KR 15

4.201,53

4.339,28

4.683,67

5.095,82

5.253,23

KR 14

4.099,88

4.234,31

4.570,37

5.026,95

5.110,26

KR 13

3.998,24

4.129,33

4.457,04

4.693,67

4.754,77

KR 12

3.794,92

3.919,36

4.230,41

4.421,49

4.510,36

KR 11

3.591,63

3.709,39

4.003,79

4.199,31

4.288,18

KR 10

3.388,34

3.499,42

3.810,48

3.960,46

4.054,89

KR 9

3.221,69

3.388,34

3.499,42

3.710,49

3.799,37

KR 8

2.964,28

3.108,72

3.293,90

3.443,47

3.650,90

KR 7

2.793,61

2.964,28

3.226,86

3.358,13

3.493,36

KR 6

2.341,60

2.504,87

2.662,34

2.997,11

3.082,44

3.239,95

KR 5

2.243,37

2.466,56

2.531,09

2.636,09

2.714,88

2.899,95

Anlage C zum TV-L

Entgelttabelle für Pflegekräfte

- gültig vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 -

Entgelt-
gruppe

Grundentgelt

Entwicklungsstufen

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

KR 17

4.532,54

4.691,18

5.200,97

5.739,39

6.073,51

KR 16

4.427,72

4.582,93

5.084,14

5.668,37

5.926,08

KR 15

4.332,62

4.474,67

4.829,80

5.254,81

5.417,13

KR 14

4.227,80

4.366,42

4.712,97

5.183,79

5.269,70

KR 13

4.122,99

4.258,17

4.596,10

4.840,11

4.903,12

KR 12

3.913,32

4.041,64

4.362,40

4.559,44

4.651,08

KR 11

3.703,69

3.825,12

4.128,71

4.330,33

4.421,97

KR 10

3.494,06

3.608,60

3.929,37

4.084,03

4.181,40

KR 9

3.322,21

3.494,06

3.608,60

3.826,26

3.917,91

KR 8

3.056,77

3.205,71

3.396,67

3.550,91

3.764,81

KR 7

2.880,77

3.056,77

3.327,54

3.462,90

3.602,35

KR 6

2.414,66

2.583,02

2.745,41

3.090,62

3.178,61

3.341,04

KR 5

2.313,36

2.543,52

2.610,06

2.718,34

2.799,58

2.990,43

Anlage C zum TV-L

Entgelttabelle für Pflegekräfte

- gültig ab 1. Januar 2021 -

Entgelt-
gruppe

Grundentgelt

Entwicklungsstufen

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

KR 17

4.591,01

4.751,70

5.268,06

5.813,43

6.151,86

KR 16

4.484,84

4.642,05

5.149,73

5.741,49

6.002,53

KR 15

4.388,51

4.532,39

4.892,10

5.322,60

5.487,01

KR 14

4.282,34

4.422,75

4.773,77

5.250,66

5.337,68

KR 13

4.176,18

4.313,10

4.655,39

4.902,55

4.966,37

KR 12

3.963,80

4.093,78

4.418,67

4.618,26

4.711,08

KR 11

3.751,47

3.874,46

4.181,97

4.386,19

4.479,01

KR 10

3.539,13

3.655,15

3.980,06

4.136,71

4.235,34

KR 9

3.365,07

3.539,13

3.655,15

3.875,62

3.968,45

KR 8

3.096,20

3.247,06

3.440,49

3.596,72

3.813,38

KR 7

2.917,93

3.096,20

3.370,47

3.507,57

3.648,82

KR 6

2.445,81

2.616,34

2.780,83

3.130,49

3.219,61

3.384,14

KR 5

2.343,20

2.576,33

2.643,73

2.753,41

2.835,69

3.029,01

Anlage 3

Anlage D zum TV-L

Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte
im Geltungsbereich des § 41 TV-L

Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden

- gültig vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 -

Entgelt-
gruppe

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Ä 1

4.812,70

5.081,42

5.273,39

5.606,12

6.002,84

im

im

im

im

ab dem

1. Jahr

2. Jahr

3. Jahr

4. Jahr

5. Jahr

Ä 2

6.329,14

6.853,83

7.314,52

ab dem

ab dem

ab dem

1. Jahr

4. Jahr

7. Jahr

Ä 3

7.909,59

8.370,28

9.029,34

ab dem

ab dem

ab dem

1. Jahr

4. Jahr

7. Jahr

Ä 4

9.291,71

9.950,74

10.475,42

ab dem

ab dem

ab dem

1. Jahr

4. Jahr

7. Jahr

Anlage D zum TV-L

Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte
im Geltungsbereich des § 41 TV-L

Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden

- gültig vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 -

Entgelt-
gruppe

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Ä 1

4.962,86

5.239,96

5.437,92

5.781,03

6.190,13

im

im

im

im

ab dem

1. Jahr

2. Jahr

3. Jahr

4. Jahr

5. Jahr

Ä 2

6.526,61

7.067,67

7.542,73

ab dem

ab dem

ab dem

1. Jahr

4. Jahr

7. Jahr

Ä 3

8.156,37

8.631,43

9.311,06

ab dem

ab dem

ab dem

1. Jahr

4. Jahr

7. Jahr

Ä 4

9.581,61

10.261,20

10.802,25

ab dem

ab dem

ab dem

1. Jahr

4. Jahr

7. Jahr

Anlage D zum TV-L

Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte
im Geltungsbereich des § 41 TV-L

Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden

- gültig ab 1. Januar 2021 -

Entgelt-
gruppe

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Ä 1

5.026,88

5.307,56

5.508,07

5.855,61

6.269,98

im

im

im

im

ab dem

1. Jahr

2. Jahr

3. Jahr

4. Jahr

5. Jahr

Ä 2

6.610,80

7.158,84

7.640,03

ab dem

ab dem

ab dem

1. Jahr

4. Jahr

7. Jahr

Ä 3

8.261,59

8.742,78

9.431,17

ab dem

ab dem

ab dem

1. Jahr

4. Jahr

7. Jahr

Ä 4

9.705,21

10.393,57

10.941,60

ab dem

ab dem

ab dem

1. Jahr

4. Jahr

7. Jahr

Anlage 4

Anlage E zum TV-L

Bereitschaftsdienstentgelte

(zu § 8 Abs. 6 Buchstabe e Satz 1 in der Fassung des § 42 Nr. 6 und des § 43 Nr. 5)

A.
Beschäftigte, deren Eingruppierung
sich nach der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O richtet

- gültig vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 -

Vergütungsgruppe

Tarifgebiet West

Tarifgebiet Ost

VergGr. I

39,97

38,47

VergGr. Ia

36,63

35,24

VergGr. Ib

33,73

32,44

VergGr. IIa

30,88

29,69

VergGr. III

27,89

26,82

VergGr. IVa

25,66

24,69

VergGr. IVb

23,62

22,70

VergGr. Va/b

22,78

21,92

VergGr. Vc

21,64

20,84

VergGr. VIb

20,10

19,34

VergGr. VII

18,85

18,14

VergGr. VIII

17,72

17,06

VergGr. IXa

17,07

16,43

VergGr. IXb

16,73

16,12

VergGr. X

15,88

15,31

B.

Beschäftigte, deren Eingruppierung

sich nach der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O richtet



- gültig vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 -

Vergütungsgruppe

Tarifgebiet West

Tarifgebiet Ost

Kr. XIII

33,20

31,94

Kr. XII

30,58

29,42

Kr. XI

28,84

27,78

Kr. X

27,10

26,10

Kr. IX

25,56

24,56

Kr. VIII

25,10

24,13

Kr. VII

23,67

22,78

Kr. VI

22,96

22,10

Kr. Va

22,11

21,26

Kr. V

21,53

20,67

Kr. IV

20,44

19,68

Kr. III

19,37

18,66

Kr. II

18,44

17,74

Kr. I

17,62

16,97

C.

Beschäftigte, deren Eingruppierung

sich nach dem MTArb/MTArb-O richtet



- gültig vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 -

Lohngruppe

Tarifgebiet West

Tarifgebiet Ost

Lgr. 9

22,45

21,58

Lgr. 8a

21,96

21,11

Lgr. 8

21,48

20,64

Lgr. 7a

21,01

20,23

Lgr. 7

20,54

19,76

Lgr. 6a

20,10

19,34

Lgr. 6

19,68

18,91

Lgr. 5a

19,24

18,51

Lgr. 5

18,81

18,10

Lgr. 4a

18,41

17,71

Lgr. 4

18,00

17,30

Lgr. 3a

17,62

16,97

Lgr. 3

17,22

16,58

Lgr. 2a

16,83

16,22

Lgr. 2

16,50

15,84

Lgr. 1a

16,15

15,50

Lgr. 1

15,77

15,17

Anlage E zum TV-L

Bereitschaftsdienstentgelte

(zu § 8 Abs. 6 Buchstabe e Satz 1 in der Fassung des § 42 Nr. 6 und des § 43 Nr. 5)

A.
Beschäftigte, deren Eingruppierung
sich nach der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O richtet

- gültig vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 -

Vergütungsgruppe

Tarifgebiet West

Tarifgebiet Ost

VergGr. I

41,25

39,70

VergGr. Ia

37,80

36,37

VergGr. Ib

34,81

33,48

VergGr. IIa

31,87

30,64

VergGr. III

28,78

27,68

VergGr. IVa

26,48

25,48

VergGr. IVb

24,38

23,43

VergGr. Va/b

23,51

22,62

VergGr. Vc

22,33

21,51

VergGr. VIb

20,74

19,96

VergGr. VII

19,45

18,72

VergGr. VIII

18,29

17,61

VergGr. IXa

17,62

16,96

VergGr. IXb

17,27

16,64

VergGr. X

16,39

15,80

B.

Beschäftigte, deren Eingruppierung

sich nach der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O richtet



- gültig vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 -

Vergütungsgruppe

Tarifgebiet West

Tarifgebiet Ost

Kr. XIII

34,26

32,96

Kr. XII

31,56

30,36

Kr. XI

29,76

28,67

Kr. X

27,97

26,94

Kr. IX

26,38

25,35

Kr. VIII

25,90

24,90

Kr. VII

24,43

23,51

Kr. VI

23,69

22,81

Kr. Va

22,82

21,94

Kr. V

22,22

21,33

Kr. IV

21,09

20,31

Kr. III

19,99

19,26

Kr. II

19,03

18,31

Kr. I

18,18

17,51

C.

Beschäftigte, deren Eingruppierung

sich nach dem MTArb/MTArb-O richtet



- gültig vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 -

Lohngruppe

Tarifgebiet West

Tarifgebiet Ost

Lgr. 9

23,17

22,27

Lgr. 8a

22,66

21,79

Lgr. 8

22,17

21,30

Lgr. 7a

21,68

20,88

Lgr. 7

21,20

20,39

Lgr. 6a

20,74

19,96

Lgr. 6

20,31

19,52

Lgr. 5a

19,86

19,10

Lgr. 5

19,41

18,68

Lgr. 4a

19,00

18,28

Lgr. 4

18,58

17,85

Lgr. 3a

18,18

17,51

Lgr. 3

17,77

17,11

Lgr. 2a

17,37

16,74

Lgr. 2

17,03

16,35

Lgr. 1a

16,67

16,00

Lgr. 1

16,27

15,66

Anlage E zum TV-L

Bereitschaftsdienstentgelte

(zu § 8 Abs. 6 Buchstabe e Satz 1 in der Fassung des § 42 Nr. 6 und des § 43 Nr. 5)

A.
Beschäftigte, deren Eingruppierung
sich nach der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O richtet

- gültig ab 1. Januar 2021 -

Vergütungsgruppe

Tarifgebiet West

Tarifgebiet Ost

VergGr. I

41,83

40,26

VergGr. Ia

38,33

36,88

VergGr. Ib

35,30

33,95

VergGr. IIa

32,32

31,07

VergGr. III

29,18

28,07

VergGr. IVa

26,85

25,84

VergGr. IVb

24,72

23,76

VergGr. Va/b

23,84

22,94

VergGr. Vc

22,64

21,81

VergGr. VIb

21,03

20,24

VergGr. VII

19,72

18,98

VergGr. VIII

18,55

17,86

VergGr. IXa

17,87

17,20

VergGr. IXb

17,51

16,87

VergGr. X

16,62

16,02

B.

Beschäftigte, deren Eingruppierung

sich nach der Anlage 1 b zum BAT/BAT-O richtet



- gültig ab 1. Januar 2021 -

Vergütungsgruppe

Tarifgebiet West

Tarifgebiet Ost

Kr. XIII

34,74

33,42

Kr. XII

32,00

30,79

Kr. XI

30,18

29,07

Kr. X

28,36

27,32

Kr. IX

26,75

25,70

Kr. VIII

26,26

25,25

Kr. VII

24,77

23,84

Kr. VI

24,02

23,13

Kr. Va

23,14

22,25

Kr. V

22,53

21,63

Kr. IV

21,39

20,59

Kr. III

20,27

19,53

Kr. II

19,30

18,57

Kr. I

18,43

17,76

C.

Beschäftigte, deren Eingruppierung

sich nach dem MTArb/MTArb-O richtet



- gültig ab 1. Januar 2021 -

Lohngruppe

Tarifgebiet West

Tarifgebiet Ost

Lgr. 9

23,49

22,58

Lgr. 8a

22,98

22,10

Lgr. 8

22,48

21,60

Lgr. 7a

21,98

21,17

Lgr. 7

21,50

20,68

Lgr. 6a

21,03

20,24

Lgr. 6

20,59

19,79

Lgr. 5a

20,14

19,37

Lgr. 5

19,68

18,94

Lgr. 4a

19,27

18,54

Lgr. 4

18,84

18,10

Lgr. 3a

18,43

17,76

Lgr. 3

18,02

17,35

Lgr. 2a

17,61

16,97

Lgr. 2

17,27

16,58

Lgr. 1a

16,90

16,22

Lgr. 1

16,50

15,88

Anlage 5

Anlage F zum TV-L

Beträge der in der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L)
geregelten Zulagen

- gültig vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 -

I.     Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II
       der Entgeltordnung

1Die Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung verändern sich bei
allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die
jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindest-
beträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.
2Sie betragen

Nr. der
Entgeltgruppenzulage

Euro/Monat

1

159,14

2

150,11

3

139,23

4

131,33

5

127,32

6

124,16

7

112,57

8

111,75

9

98,50

10

85,13

11

58,78

12

105,43

13

84,34

14

52,72

15

87,56

II.   Funktionszulagen gemäß Teil II Abschnitte 5 und 8
       der Entgeltordnung

1Die Funktionszulagen

-

für Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst gemäß Nr. 3 der Protokoller-
klärungen zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 des Teils II der Entgeltordnung sowie

-

für Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre) gemäß Nr. 1 der
Vorbemerkungen zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 3 des Teils II der Entgeltordnung

verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarif-
vertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz;
Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen
bleiben unberücksichtigt. 2Sie betragen

Nr. der

Funktionszulage

Euro/Monat

1

112,22

2

97,30

3

153,02

4

135,30

5

127,90

6

121,10

III.  Vorarbeiterzulagen gemäß Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III
       der Entgeltordnung

Die Vorarbeiterzulagen gemäß Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgelt-
ordnung betragen

Nr. der Vorarbeiterzulage

Euro/Monat

1

164,36

2

281,35

IV. Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst gemäß Teil IV
       der Entgeltordnung

Die Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst

-

gemäß Nr. 8 oder 11 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 1 des Teils IV der
Entgeltordnung,

-

gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 zu Abschnitt 1 des Teils IV der
Entgeltordnung sowie

-

gemäß Nr. 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 2 des Teils IV der
Entgeltordnung

betragen

Nr. der

Zulage

Euro/Monat

Euro/Stunde

1

1,53

2

526,97

3

488,98

4

453,46

5

420,50

6

390,16

7

362,07

8

120,00

9

75,00

Anlage F zum TV-L

Beträge der in der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L)
geregelten Zulagen

- gültig vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 -

I.     Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II
       der Entgeltordnung

1Die Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung verändern sich bei
allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die
jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindest-
beträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.
2Sie betragen

Nr. der
Entgeltgruppenzulage

Euro/Monat

1

164,11

2

154,79

3

143,57

4

135,43

5

131,29

6

128,03

7

(unbesetzt)

8

115,24

9

101,57

10

(unbesetzt)

11

60,61

12

(unbesetzt)

13

(unbesetzt)

14

(unbesetzt)

15

90,29

II.   Funktionszulagen gemäß Teil II Abschnitte 5 und 8
       der Entgeltordnung

1Die Funktionszulagen

-

für Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst gemäß Nr. 3 der Protokoller-
klärungen zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 des Teils II der Entgeltordnung sowie

-

für Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre) gemäß Nr. 1 der
Vorbemerkungen zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 3 des Teils II der Entgeltordnung

verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarif-
vertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz;
Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen
bleiben unberücksichtigt. 2Sie betragen

Nr. der

Funktionszulage

Euro/Monat

1

115,72

2

100,34

3

157,79

4

139,52

5

131,89

6

124,88

III.  Vorarbeiterzulagen gemäß Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III
       der Entgeltordnung

Die Vorarbeiterzulagen gemäß Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgelt-
ordnung betragen

Nr. der Vorarbeiterzulage

Euro/Monat

1

169,49

2

290,13

IV. Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst gemäß Teil IV
       der Entgeltordnung

Die Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst

-

gemäß Nr. 8 oder 11 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 1 des Teils IV der
Entgeltordnung,

-

gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 zu Abschnitt 1 des Teils IV der
Entgeltordnung sowie

-

gemäß Nr. 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 2 des Teils IV der
Entgeltordnung

betragen

Nr. der

Zulage

Euro/Monat

Euro/Stunde

1

1,58

2

543,41

3

504,24

4

467,61

5

433,62

6

402,33

7

373,37

8

123,74

9

77,34

Anlage F zum TV-L

Beträge der in der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L)
geregelten Zulagen

- gültig ab 1. Januar 2021 -

I.     Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II
       der Entgeltordnung

1Die Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung verändern sich bei
allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die
jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindest-
beträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.
2Sie betragen

Nr. der
Entgeltgruppenzulage

Euro/Monat

1

166,23

2

156,79

3

145,42

4

137,18

5

132,98

6

129,68

7

(unbesetzt)

8

116,73

9

102,88

10

(unbesetzt)

11

61,39

12

(unbesetzt)

13

(unbesetzt)

14

(unbesetzt)

15

91,45

II.   Funktionszulagen gemäß Teil II Abschnitte 5 und 8
       der Entgeltordnung

1Die Funktionszulagen

-

für Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst gemäß Nr. 3 der Protokoller-
klärungen zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 des Teils II der Entgeltordnung sowie

-

für Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre) gemäß Nr. 1 der
Vorbemerkungen zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 3 des Teils II der Entgeltordnung

verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarif-
vertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz;
Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen
bleiben unberücksichtigt. 2Sie betragen

Nr. der

Funktionszulage

Euro/Monat

1

117,21

2

101,63

3

159,83

4

141,32

5

133,59

6

126,49

III.  Vorarbeiterzulagen gemäß Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III
       der Entgeltordnung

Die Vorarbeiterzulagen gemäß Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgelt-
ordnung betragen

Nr. der Vorarbeiterzulage

Euro/Monat

1

171,68

2

293,87

IV. Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst gemäß Teil IV
       der Entgeltordnung

Die Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst

-

gemäß Nr. 8 oder 11der Vorbemerkungen zu Abschnitt 1 des Teils IV der
Entgeltordnung,

-

gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 zu Abschnitt 1 des Teils IV der
Entgeltordnung sowie

-

gemäß Nr. 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 2 des Teils IV der
Entgeltordnung

betragen

Nr. der

Zulage

Euro/Monat

Euro/Stunde

1

1,60

2

550,42

3

510,74

4

473,64

5

439,21

6

407,52

7

378,19

8

125,34

9

78,34

Anlage 6

Anlage G zum TV-L

Entgelttabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

- gültig vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 -

Entgelt-
gruppe

Grundentgelt

Entwicklungsstufen

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

S 18

3.966,13

4.086,71

4.614,06

5.009,53

5.602,77

5.965,29

S 17

3.602,62

3.921,93

4.350,36

4.614,06

5.141,35

5.451,16

S 16

3.517,35

3.836,26

4.126,26

4.482,20

4.877,70

5.114,99

S 15

3.386,17

3.691,21

3.954,91

4.258,11

4.745,87

4.956,78

S 14

3.368,38

3.653,36

3.946,38

4.244,45

4.574,04

4.804,73

S 13

3.311,32

3.561,52

3.888,97

4.152,61

4.482,20

4.646,98

S 12

3.265,85

3.551,43

3.865,40

4.142,24

4.485,01

4.630,03

S 11b

3.181,18

3.500,92

3.668,37

4.090,22

4.419,81

4.617,55

S 11a

3.115,82

3.433,54

3.599,91

4.020,81

4.350,36

4.548,12

S 9

2.893,45

3.168,29

3.420,82

3.788,16

4.132,54

4.396,57

S 8b

2.893,45

3.168,29

3.420,82

3.788,16

4.132,54

4.396,57

S 8a

2.852,26

3.099,41

3.317,51

3.524,15

3.725,02

3.934,52

S 7

2.783,77

3.017,57

3.222,37

3.427,12

3.580,73

3.809,88

S 4

2.635,59

2.883,17

3.062,38

3.183,96

3.299,16

3.478,61

S 3

2.465,51

2.712,95

2.885,09

3.043,16

3.115,48

3.201,88

S 2

2.351,55

2.558,91

2.618,44

2.713,68

2.791,07

2.856,55

Anlage G zum TV-L

Entgelttabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

- gültig ab 1. Januar 2021 -

Entgelt-
gruppe

Grundentgelt

Entwicklungsstufen

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

S 18

4.017,29

4.139,43

4.673,58

5.074,15

5.675,05

6.042,24

S 17

3.649,09

3.972,52

4.406,48

4.673,58

5.207,67

5.521,48

S 16

3.562,72

3.885,75

4.179,49

4.540,02

4.940,62

5.180,97

S 15

3.429,85

3.738,83

4.005,93

4.313,04

4.807,09

5.020,72

S 14

3.411,83

3.700,49

3.997,29

4.299,20

4.633,05

4.866,71

S 13

3.354,04

3.607,46

3.939,14

4.206,18

4.540,02

4.706,93

S 12

3.307,98

3.597,24

3.915,26

4.195,67

4.542,87

4.689,76

S 11b

3.222,22

3.546,08

3.715,69

4.142,98

4.476,83

4.677,12

S 11a

3.156,01

3.477,83

3.646,35

4.072,68

4.406,48

4.606,79

S 9

2.930,78

3.209,16

3.464,95

3.837,03

4.185,85

4.453,29

S 8b

2.930,78

3.209,16

3.464,95

3.837,03

4.185,85

4.453,29

S 8a

2.889,05

3.139,39

3.360,31

3.569,61

3.773,07

3.985,28

S 7

2.819,68

3.056,50

3.263,94

3.471,33

3.626,92

3.859,03

S 4

2.669,59

2.920,36

3.101,88

3.225,03

3.341,72

3.523,48

S 3

2.497,32

2.747,95

2.922,31

3.082,42

3.155,67

3.243,18

S 2

2.401,55

2.608,91

2.668,44

2.763,68

2.841,07

2.906,55

- MBl. NRW. 2019 S. 546