Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 8 vom 19.3.2021 Seite 79 bis 98

 

Runderlass zur Änderung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus progres.nrw - Programmbereich Emissionsarme Mobilität -“

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Runderlass zur Änderung der
„Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus progres.nrw
 - Programmbereich Emissionsarme Mobilität -“

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 25. Februar 2021

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Der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus progres.nrw – Programmbereich Emissionsarme Mobilität“ vom 15. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 363) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 6.2.1 Satz 1 wird nach dem Wort „stationärer“ das Wort „steuerbarer“ und nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„Steuerbare Ladepunkte sind Ladepunkte, die über eine bidirektionale Datenübertragungsschnittstelle und ein zur Ansteuerung erforderliches Kommunikationsprotokoll verfügen.“

2. Nummer 6.2.2 wird wie folgt geändert:

a. Buchstabe a wird aufgehoben.

b. Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben a bis c.

3. Nummer 6.2.3.1 wird wie folgt geändert:

a. In Satz 1 wird die Angabe „bis c)“ durch die Angabe „und b)“ ersetzt.

b. Satz 2 wird aufgehoben.

c. Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „b) und c)“ durch die Angabe „a) und b)“ ersetzt.

d. Im bisherigen Satz 4 wird nach der Angabe „a)“ die Angabe „und b)“ eingefügt und die Angabe „1 000“ durch die Angabe „2 000“ ersetzt.

e. Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.

f. Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„Die Förderhöhe für Antragsberechtigte nach Nummer 6.2.2 Buchstabe c) beträgt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Förderhöchstgrenze beträgt pro Ladepunkt 3 600 Euro.“

g. Der bisherige Satz 8 wird aufgehoben.

4. Nummer 6.2.3.2 wird aufgehoben.

5. Nummer 6.2.3.3 wird Nummer 6.2.3.2 und die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

6. In Nummer 6.2.4.1 wird in Satz 3 die Angabe „b) und c)“ durch die Angabe „a) und b)“ ersetzt.

7. In Nummer 6.2.4.2 Satz 1 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „150“ und in Satz 3 das Wort „doppelt“ durch das Wort „dreifach“ ersetzt.

8. In Nummer 6.4.3 werden die Sätze 3 und 5 aufgehoben.

9. Nach Nummer 8.2 wird folgende Nummer 8.3 eingefügt:

„Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.“

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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Düsseldorf, den 25. Februar 2021

- MBl. NRW. 2021 S. 92