Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 17 vom 25.6.2021 Seite 365 bis 434

 

Änderung der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden (ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020)“

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Änderung der
„Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von
Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden
(ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020)“

Runderlass des

Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

I B 2 2636-1

Vom 1. Juli 2021

1

Der Runderlass vom 23. Dezember 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 82), der zuletzt durch Runderlass vom 1. September 2020 (MBl. NRW. S. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.1.3 wird wie folgt gefasst:

„1.1.3

Gefördert werden Maßnahmen, deren Fördergrundlagen im Programmteil geregelt sind und die Ziele der Prioritätsachsen unterstützen.

Prioritäts-achse

Bezeichnung der

Prioritätsachse

zugehörige

Investitionsprioritäten gem. Artikel 3 VO (EU) Nr. 1304/2013

Programmteil

Nr.

A

Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität von Arbeitskräften

Dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen ins Erwerbsleben

2.1 bis 2.10

Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel

3.1 bis 3.6

B

Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung

Aktive Inklusion durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit

4.1 bis 4.4

C

Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen

Förderung des gleichen Zugangs zum lebenslangen Lernen

5.1

Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung

6.1 und 6.2

D

Technische Hilfe

7.1

E

REACT EU

Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihren sozialen Auswirkungen  und Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft

Änderungen der Zuordnung von Förderprogrammen zu einer Prioritätsachse können durch die ESF-Verwaltungsbehörde erfolgen. Einzelprojekte gemäß Nummer 8 werden in jedem Einzelfall einer Prioritätsachse zugeordnet.“

2. Nummer 5.1.1.2 wird wie folgt gefasst:

„5.1.1.2

Zuwendungsempfangende

-                     Arbeit und Leben - DGB/VHS Nordrhein-Westfalen e. V.

-                     Landesarbeitsgemeinschaft für Kath. Erwachsenen- und Familienbildung Nordrhein- Westfalen e.V.

-                     Landesverband der Volkshochschulen von NRW e.V.“

3. Die Anlage 2 zur ESF-Förderrichtlinie 2014-2020 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7.7 nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

„Die Erfassung der Teilnehmendendaten soll digital und nur in begründeten Ausnahmen analog per Papierfragebogen erfolgen. Die Begründung muss auf Anforderung der Bezirksregierung vorgelegt werden.“

b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10

Öffentlichkeitsarbeit

Die Zuwendungsempfangenden sind gehalten, bei jeder Form der Darstellung einer aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen und des Europäischen Sozialfonds (ESF) / REACT-EU finanzierten Maßnahme an herausgehobener Stelle auf die Förderung hinzuweisen.

Insbesondere sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

-             Information an die Projektbeteiligten (zum Beispiel Teilnehmende, Unternehmen und deren Beschäftigte) über die Förderung aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen und des ESF / REACT-EU,

-             Aufnahme von Hinweisen auf die Förderung aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen und des ESF / REACT-EU in Teilnahmebestätigungen und Bescheinigungen,

-             Hinweise auf die Förderung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Zuwendungsempfangenden (zum Beispiel bei allen bereitgestellten Informations- und Publizitätsmaßnahmen wie Berichten, Veröffentlichungen, Pressemitteilungen, Print- und Internetveröffentlichungen),

-             Anbringen eines Plakats (Mindestgröße A3) mit Informationen zum Projekt und einem Hinweis auf die Förderung aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen und des ESF / REACT-EU an einer gut sichtbaren Stelle (zum Beispiel im Eingangsbereich) während der Durchführung des Vorhabens,

-             Einstellung einer kurzen Beschreibung des Vorhabens auf der Website der Zuwendungsempfangenden, soweit eine solche existiert. Die Beschreibung muss im Verhältnis zu dem Umfang der Förderung stehen und auf die Ziele und Ergebnisse des Vorhabens eingehen sowie die finanzielle Unterstützung durch die EU und das Land Nordrhein-Westfalen hervorheben,

-             Dokumentation der durchgeführten Öffentlichkeitsarbeit in geeigneter Weise.

Dabei sind grundsätzlich die nachfolgende Standard-Formulierung zu verwenden und entsprechend den Möglichkeiten die Embleme / Logos des Landes Nordrhein-Westfalen und der EU beizufügen.

-                     Standard-Formulierung

„Mit finanzieller Unterstützung des Landes Nordrhein-Westfalen und des Europäischen Sozialfonds / REACT-EU als Teil der Reaktion der Union auf die COVID-19-Pandemie“

-                     Embleme / Logos

Bei jeder der o.g. Maßnahmen sind die Embleme des Landes Nordrhein-Westfalen (mit Verweis auf das fördernde Ministerium bzw. die Landesregierung) und der EU (mit Verweis auf die Europäische Union und den Europäischen Sozialfonds / REACT-EU) sowie das Logo „ESF in Nordrhein-Westfalen“ zu verwenden. Sofern weitere Embleme / Logos verwendet werden, sind alle Embleme / Logos gleichberechtigt hinsichtlich Anordnung und Größe anzubringen. Die Embleme / Logos sowie Vorgaben zur Verwendung sind im Internet unter www.mags.nrw zu finden. Vertiefte Informationen sind in der Verordnung (EU) Nr. 821/2014 vom 28. Juli 2014 in der aktuell gültigen Fassung aufgeführt.“

2

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 433