Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 24 vom 30.8.2021 Seite 589 bis 668

 

Richtlinie zur Förderung von emissionsfreien Nutzfahrzeugen

751

Richtlinie zur Förderung von emissionsfreien Nutzfahrzeugen

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft,
Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 19. August 2021

1

Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 

Rechtsgrundlagen

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:

a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften gemäß Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309),

b) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65),

c) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),

d) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17),

e) Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30),

f) gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, der Staatskanzlei, des Ministeriums für Schule und Bildung, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft, des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration und des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales „EFRE-Rahmenrichtlinie“ vom 14. Oktober 2020 (MBI. NRW. S. 714), im Folgenden EFRE-Rahmenrichtlinie genannt, einschließlich der hierzu ergangenen Nebenbestimmungen und

g) die zu den vorstehenden Verordnungen erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europäischen Union.

1.2 

Anspruch

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2

Gegenstand der Förderung

Gefördert wird der Erwerb oder das Leasing von reinen Batterieelektro- und Brennstoffzellenfahrzeugen nach § 2 Nummer 2 und 4 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898) in der jeweils geltenden Fassung als Neu- oder Vorführfahrzeuge der Klassen N1, N2, N3, M2 und M3.

Als Neufahrzeuge gelten hierbei Fahrzeuge, die

a) keine Standschäden haben oder hatten und

b) eine maximale Laufleistung von 1 000 Kilometern aufweisen.

Als Vorführfahrzeuge gelten hierbei gewerblich genutzte Fahrzeuge, die

a) einmalig im Neuwagenhandel zugelassen waren und der Besichtigung und Probefahrt durch Endabnehmende dienten,

b) eine maximale Laufleistung von 5 000 Kilometern aufweisen und

c) maximal zwölf Monate zugelassen sind.

Fahrzeuge dürfen noch nicht durch eine vergleichbare staatliche Förderung im Inland oder in einem anderen Staat der Europäischen Union gefördert worden sein.

Es darf sich bei dem Fahrzeug weder um einen Eigenbau, einen Prototypen mit weniger als vier Exemplaren, eine Reparatur oder Ersatzteilbeschaffung noch um ein gesetzlich vorgeschriebenes oder behördlich angeordnetes Vorhaben handeln. Serienfahrzeuge, bei denen die Karosserie beziehungsweise der Rahmen für bestimmte Einsatzwecke baulich angepasst wurde, sind förderfähig. Ebenso förderfähig sind Serienfahrzeuge, die auf Elektro- beziehungsweise Brennstoffzellenantrieb umgerüstet wurden.

3

Antragsberechtigte

3.1

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind:

a) Kleine und mittlere Unternehmen gemäß Titel I des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Abl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) und

b) Kommunen, kommunale Zusammenschlüsse und kommunale Unternehmen

3.2

Nicht Antragsberechtigte

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

a) Unternehmen, die im gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind,

b) Leasinggebende und

c) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4

Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Allgemeine Fördervoraussetzung

Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen.

4.2

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Es werden nur Maßnahmen gefördert, mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist. Als Maßnahmenbeginn gilt die Auftragsvergabe, das heißt jede verbindliche Bestellung und jeder Vertrag über den Kauf oder sonstige Leistungen. Im Einzelfall kann auch vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nach Zustimmung der Bewilligungsbehörde mit der Maßnahme begonnen werden.

4.3

Genehmigung für Vorhaben

Der Zuwendungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung, für das beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen.

5

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1

Art der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbare Zuwendung.

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für den Erwerb oder das Leasing von Neu- und Vorführfahrzeugen. Die Ausgaben müssen notwendig, nachgewiesen und angemessen sein. Die zuwendungsfähigen Ausgaben ergeben sich aus dem Nettopreis der Erst- beziehungsweise Originalherstellerfirma sowie den Umrüstungskosten auf Elektro- oder Brennstoffzellenantriebe jedoch ohne sonstige nachträgliche Auf- und Umbauten.

5.2

Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung richtet sich zudem nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union.

Für den Kauf reiner Batterieelektrofahrzeuge beträgt die Förderquote maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für den Kauf von Brennstoffzellenfahrzeugen beträgt die Förderquote maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse erhöhen sich die Förderquoten um 10 Prozentpunkte.

Die Förderung für das Leasing von Fahrzeugen erfolgt als einmalige Zuwendung bis maximal 100 Prozent der im Leasingvertrag festgelegten Anzahlung, begrenzt auf die rechnerische Fördersumme, die sich beim Kauf des Fahrzeugs ergeben würde.

Beträgt die Haltedauer weniger als fünf Jahre, verringert sich die maximale Förderhöhe anteilig.

5.3

Europäisches Beihilferecht

Für Unternehmen im Sinne des europäischen Beihilferechts als Antragstellende gilt, dass die nach den europäischen Beihilferegelungen zulässigen Förderhöchstgrenzen nicht überschritten werden dürfen sowie die übrigen Voraussetzungen der entsprechenden Vorschriften zu beachten sind.

Dabei gelten die folgenden Grundsätze:

a) Für die Fördergegenstände der Nummer 2 gelten im Falle des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen) und

b) sofern Antragsberechtigte sowohl wirtschaftliche als auch nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist durch geeignete Maßnahmen wie die Trennung der Tätigkeiten und die Unterscheidung der Ausgaben, Finanzierung und Erlöse sicherzustellen, dass durch eine Förderung im nicht-wirtschaftlichen Bereich keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Ausgaben sind durch Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

5.4

Sonstiges

Voraussetzung für die Förderung der Fahrzeuge ist, dass sich zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung der Antragsberechtigten nach Nummer 3.1 in Nordrhein-Westfalen befindet.

Die Mindestlaufzeit des Leasingvertrages beziehungsweise die Mindesthaltedauer beträgt ein Jahr.

Zuwendungen unterhalb einer Grenze von 20 000 Euro werden nicht bewilligt beziehungsweise ausgezahlt. Die maximale Zuwendungssumme richtet sich für Unternehmen nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, das heißt der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Für Maßnahmen im nicht-wirtschaftlichen Bereich, die keine Beihilfe im Sinne der europarechtlichen Vorschriften darstellen, ist die maximale Zuwendungssumme auf 2 000 000 Euro pro Jahr und Antragsberechtigtem begrenzt.

Zuwendungen aus dieser Richtlinie dürfen nicht mit anderen öffentlichen Mitteln kumuliert werden.

6

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Für das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren gelten die Regelungen der EFRE-Rahmenrichtlinie. Gemäß Artikel 92b Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 haben die Antragsberechtigten im Rahmen des REACT-EU Publizitätsvorschriften zu erfüllen. Die Publizitätsvorschriften sind auf www.efre.nrw.de veröffentlicht.

7

Verfahren

7.1

Antragsverfahren

Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erfolgt über das von der Bewilligungsbehörde auf der Internetseite www.progres.nrw zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular oder schriftlich. Die schriftliche Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben im elektronischen Antragsformular kann elektronisch über das Antragsportal übermittelt werden.  

§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung ist hierbei zu beachten. Die Antragsunterlagen gehen in das Eigentum der Bewilligungsbehörde über.

7.2

Bewilligungsbehörde

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind vom 1. September 2021 bis zum 30. November 2021 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg:

Bezirksregierung Arnsberg

Abteilung 6 – Bergbau und Energie in NRW

Postfach 10 25 45

44025 Dortmund

7.3

Verwendungsnachweis, Auszahlung, Prüfung

Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens zum 31. März 2023 einzureichen. Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.

7.4

De-minimis-Beihilfen

Für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe sind die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu beachten, insbesondere auch deren Artikel 6.

8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 665