Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 5 vom 25.2.2022 Seite 89 bis 102

 

Siebte Änderung der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

2123

Siebte Änderung der Berufsordnung der
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

Bekanntmachung
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

Vom 28. Januar 2022

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 13. November 2021 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) geändert worden ist, die folgende Änderung der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe in der Fassung vom 19. November 2005 (MBI. NRW. 2006 S. 42), die zuletzt durch Beschluss vom 11. Juni 2021 (MBl. NRW. S. 796) geändert worden ist, beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2022 - Az.: V A 2 91.11.03 - genehmigt worden ist:

Artikel 1

1. In § 9 Absatz 3 wird nach den Wörtern "Behandlung und" das Wort "grundsätzlich" eingefügt.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "vom Notfalldienst ganz, teilweise oder vorübergehend" durch die Wörter "dauerhaft oder vorübergehend vom Notfalldienst vollständig oder teilweise" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird nach der Angabe "Absatz 2" das Wort "dauerhaft" eingefügt.

3. Die Anlage zu § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) § 1 wird wie folgt neu gefasst:

"§ 1 Allgemeines

(1) Der Notfalldienst ist in den sprechstundenfreien Zeiten abzuhalten. Als sprechstunden-freie Zeiten gelten grundsätzlich die Zeiten montags, dienstags und donnerstags von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages, mittwochs und freitags von 13.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages sowie samstags, sonntags und feiertags von 8.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages. Der Notfalldienst ist öffentlich bekanntzugeben.

(2) Der Notfalldienst ist als Bereitschaftsdienst mit der Pflicht zur Versorgung von Notfällen oder durch Anwesenheit in der Praxis zu festen Zeiten (Notfallsprechstunden) wahrzu-nehmen. Die telefonische Erreichbarkeit ist durchgehend sicherzustellen. Die Zahnärzte-kammer kann zu Dauer und Lage der jeweiligen Zeiten verbindliche Vorgaben machen.

(3) Ist ein Zahnarzt an der Wahrnehmung des Notfalldienstes verhindert, hat er für eine Vertretung zu sorgen. Vertretungen und jeder sonstige Tausch von Notfalldiensten sind über das Online-Notfalldienstportal oder die Notfalldienst-App anzuzeigen. Sie unterliegen der Freigabe durch die gemeinsame Notfalldienststelle von Zahnärztekammer und Kassenzahn-ärztlicher Vereinigung Westfalen-Lippe. Die Freigabe kann ebenfalls elektronisch erteilt werden.

(4) Kurzfristig erforderliche Nachbesetzungen außerhalb der Dienstzeiten der Verwaltung werden durch den zuständigen Notfalldienstbeauftragten oder den Bezirksstellenvorsitzenden unter Berücksichtigung der Reserveliste vorgenommen. Zuständig ist der Notfalldienstbeauftragte oder Bezirksstellenvorsitzende, dessen Bezirksstelle der jeweils gegenständliche Notfalldienst zugeteilt wurde.“

b) In § 2 wird in der Überschrift sowie am Satzbeginn das Wort "Notfalldienstbezirke" durch das Wort "Notfalldienstbereiche" und nach dem Wort "jeden" das Wort "Notfalldienstbezirk" durch das Wort "Notfalldienstbereich" ersetzt.

c) § 3 wird wie folgt neu gefasst:

"§ 3 Umfang und Ort der Heranziehung zum Notfalldienst

(1) Zum Notfalldienst werden niedergelassene Zahnärzte sowie zahnärztliche Leiter eines Medizinischen Versorgungszentrums und vergleichbarer zahnärztlicher Einrichtungen herangezogen. Die Heranziehung erfolgt durch Bescheid und Übersendung der regionalen Notdienstlisten, aus der die jeweilige Einteilung hervorgeht.

(2) Der Umfang der Heranziehung richtet sich nach dem Umfang der zahnärztlichen Tätigkeit. Für Personen nach Absatz 1 gilt der Faktor 1, bei höchstens hälftiger vertrags-zahnärztlicher Zulassung und entsprechend verringerter Tätigkeit Faktor 0,5. Für jeden angestellten Zahnarzt nach § 32b ZV-Z erhöht sich der Faktor um 1, bei höchstens hälftiger vertragszahnärztlicher Genehmigung und Anstellung um 0,5. Der Berechnung sind die Niederlassungs- und Beschäftigungszahlen am 31. August eines Jahres mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen.

(3) Soweit sich der Faktor nach dem 31. August ändert, ist dies über eine Reserveliste zu berücksichtigen. Ein höherer Faktor ist unmittelbar zu berücksichtigen, ein niedrigerer Faktor ab Beginn des zweiten Quartals nach Eintritt der Änderung.

(4) Der Ort der Heranziehung ist der Sitz der Hauptpraxis für den von der Zahnärztekammer festgelegten Notfalldienstbereich. Bei der Beteiligung an überörtlichen Berufsausübungs-gemeinschaften erfolgt die Heranziehung für den Sitz, an dem der Heranzuziehende hauptverantwortlich tätig ist. Befinden sich eine oder mehrere Zweigpraxen in einem anderen Notfalldienstbereich als die Hauptpraxis, erfolgt die Verteilung der Heranziehung nach Maßgabe der gemeinsamen Richtlinien von Zahnärztekammer Westfalen-Lippe und Kassenzahnärztlicher Vereinigung Westfalen-Lippe."

d) § 4 wird wie folgt neu gefasst:

"§ 4 Punktemodell, Reserveliste

(1) Die Zuteilung der Notfalldiensttermine erfolgt nach dem Grundsatz der Verteilungs-gerechtigkeit. Die notfalldienstpflichtigen Zahnärzte eines Notfalldienstbereichs sollen, nach ihren Faktoren differenziert, möglichst gleichmäßig hinsichtlich der Anzahl der Notfalldienste, deren Dauer und zeitlicher und kalendarischer Lage belastet werden.

(2) Die Zuteilung richtet sich nach einem Punktemodell, im Übrigen nach der alphabetischen Reihenfolge. Das Nähere zum Punktemodell regeln die gemeinsamen Richtlinien von Zahnärztekammer Westfalen-Lippe und Kassenzahnärztlicher Vereinigung Westfalen-Lippe."

e) In § 5 Satz 2 wird das Wort "Nichtkassenzahnärzte" durch das Wort "Nicht-Vertragszahnärzte", das Wort "Kassenpatienten" durch die Wörter "gesetzlich Versicherten" und das Wort "Kassenzahnarzt" durch das Wort "Vertragszahnarzt" ersetzt.

f) In § 6 Satz 1 werden die Wörter "auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend aus schwerwiegenden Gründen" durch die Wörter "aus schwerwiegenden Gründen auf Antrag dauerhaft oder vorübergehend vom Notfalldienst vollständig oder teilweise" ersetzt.

Artikel 2

Diese Änderung der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Ausgefertigt:

Münster, den 15. Dezember 2021

Jost  R i e c k e s m a n n

Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

Genehmigt:

Düsseldorf, den 24. Januar 2022

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

H a m m

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

Münster, den 28. Januar 2022

Jost  R i e c k e s m an n

Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

MBl. NRW. 2022 S. 93