Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 41 vom 19.11.2004 Seite 973 bis 1002

 

Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität Gem. RdErl. d. Innenministeriums - 42 - 6591 - d. Justizministeriums -4210 - III 94 - d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie - III 3 - 0312.1 - u. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder - 322-6.08.08.04 Nr. 9914/04 - v. 2.11.2004

2051

Verhütung und Bekämpfung
der Jugendkriminalität

Gem. RdErl. d. Innenministeriums - 42 - 6591 -
d. Justizministeriums -4210 - III 94 -
d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie - III 3 - 0312.1 -
u. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder - 322-6.08.08.04 Nr. 9914/04 -
v. 2.11.2004

Inhaltsübersicht

1 Ziel des Erlasses

2 Zuständige Behörden

2.1 Jugendämter

2.2 Polizeibehörden

2.3 Justizbehörden

2.4 Untere Gesundheitsbehörden

2.5 Ordnungsbehörden

2.6 Schulen

3 Wesentliche Erlasse

4 Geltungsdauer

5 Aufhebung von Vorschriften

1
Ziel des Erlasses

Ein wesentliches Merkmal wirksamer und effizienter Präventions- und Repressionskonzepte zur Reduzierung von Jugendkriminalität ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Verantwortungsträger. Deshalb muss das Zusammenwirken aller mit Jugendproblemen befassten Behörden sowie staatlichen und nicht staatlichen Stellen gestärkt und gefördert werden.

Dieser Erlass bietet einen Überblick über die spezifischen Aufgaben der beteiligten Stellen an und soll damit die erfolgreiche und von gegenseitigem Verständnis getragene Netzwerkarbeit vor Ort unterstützen.

2
Zuständige Behörden und ihre Aufgaben

2.1
Jugendämter

Die Aufgaben und Verpflichtungen der kommunalen Jugendämter sind darauf gerichtet, junge Menschen in der Erziehung und Entwicklung zu fördern, die Familie zu unterstützen und Gefährdungen abzuwenden. Hierbei wirken die Jugendämter im Rahmen der Felder des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) bei der Prävention mit. Sie arbeiten zudem mit anderen Stellen, die der Erziehung, Bildung und Beratung dienen, sowie der Polizei und der Jugendgerichtshilfe zusammen. Ihre pädagogische Arbeit wird ergänzt durch die Träger der freien Jugendhilfe (Wohlfahrtsverbände, Jugendeinrichtungen, Jugendorganisationen etc.) und die Kirchen.

Zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen, insbesondere des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), arbeiten die Jugendämter mit den örtlichen Polizei- und Ordnungsbehörden zusammen.

2.2
Polizeibehörden

Die Tätigkeit der Polizei darf sich nicht auf die Strafverfolgung beschränken. Der schnellen und sachgerechten Aufklärung von Straftaten kommt zwar im Jugendstrafrecht aus erzieherischen Gründen besondere Bedeutung zu, im Vordergrund muss jedoch in Übereinstimmung mit den Zielen des Kinder- und Jugendschutzes das Bestreben stehen, Gefahren abzuwehren, die erfahrungsgemäß zu Jugendgefährdung und Jugendkriminalität führen.

Die Kreispolizeibehörden arbeiten mit Jugendämtern, Justiz und Schule sowie mit den mit Jugendfragen befassten weiteren Behörden und Stellen zusammen. Der Kontakt zu den Jugendämtern sollte besonders eng sein. Sie werden über gefährdete Jugendliche und jugendgefährdende Orte unterrichtet. Das Jugendamt ist unverzüglich zu verständigen, wenn erzieherische Maßnahmen schon während der polizeilichen Ermittlungen notwendig erscheinen.

Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sollten bereits dann in Kenntnis gesetzt werden, wenn aufgrund polizeilicher Feststellungen zu befürchten ist, dass von ihnen Betreute wieder in die Kriminalität abzugleiten drohen.

In allen Kreispolizeibehörden sollten geeignete Beamtinnen und Beamte (Jugendbeauftragte) beauftragt sein, im Sinne des Jugendschutzes die örtlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität zu beobachten und Verbesserungen vorzuschlagen. Zu diesem Zweck halten sie Verbindung zu den Polizeidienststellen, bei denen Sachverhalte bearbeitet werden, an denen Kinder und Jugendliche als Tatverdächtige, Opfer oder Gefährdete beteiligt sind.

Gerade der erste Kontakt der straffälligen Jugendlichen mit den Strafverfolgungsorganen des Staates kann wesentlichen Einfluss auf ihre zukünftige Entwicklung haben. Die Bearbeitung von Jugendsachen braucht daher besonders geschulte und mit der Problematik der Jugendkriminalität vertraute Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte (Jugendsachbearbeiterinnen und Jugendsachbearbeiter).

2.3
Justizbehörden

Die Justizbehörden – Staatsanwaltschaften, Gerichte und Vollzugsbehörden – werden Kraft ihres gesetzlichen Auftrags erst tätig, wenn eine Straftat begangen worden ist oder zumindest ein entsprechender Verdacht besteht. Ihre Maßnahmen und Reaktionen orientieren sich dabei an dem Erziehungsgedanken auf der Grundlage der besonderen Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes. Im gesamten Verfahren ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. In Jugendverfahren sollen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richterinnen und Richter tätig sein, die erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sind. Der Erziehungsgedanke spiegelt sich insbesondere auch in den vielfältigen abgestuften Reaktionsmöglichkeiten wider. Durch zeitnahe und erzieherische Maßnahmen, insbesondere die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs oder eines sozialen Trainingskurses leisten die Justizbehörden gleichzeitig einen Beitrag zur Verhütung weiterer Straftaten.

Die Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte halten im Ermittlungsverfahren engen Kontakt zu allen weiteren beteiligten Behörden und Personen, insbesondere zu den Jugendsachbearbeiterinnen und Jugendsachbearbeitern der Polizei und zu den Jugendämtern. Nach Durchführung der Ermittlungen obliegt ihnen die Entscheidung, ob ein Tatnachweis zu führen ist und ob - bejahendenfalls - unter den Voraussetzungen des § 45 Jugendgerichtsgesetz von der Verfolgung abgesehen werden kann. Kommt ein Absehen von der Verfolgung aus erzieherischen Gründen nicht in Betracht, wird zeitnah Anklage erhoben oder Antrag auf Entscheidung im vereinfachten Jugendverfahren gestellt. Sind in einem Ermittlungsverfahren gegen einen Jugendlichen die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gegeben, prüft die Jugendstaatsanwältin oder der Jugendstaatsanwalt regelmäßig, ob der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht oder zur Haftvermeidung vorrangig die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe angeordnet werden kann. 

Die Jugendgerichte führen die Jugendverfahren mit Blick auf den Erziehungsgedanken unter Beachtung des Beschleunigungsgebots und der besonderen Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes durch. Sie ordnen - falls eine Einstellung nach § 47 Jugendgerichtsgesetz nicht in Betracht kommt - Erziehungsmaßregeln und dort insbesondere Weisungen an. Wenn diese nicht ausreichen, wird die Straftat mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet. Es gilt der Grundsatz der Subsidiarität in dem gestaffelten Sanktionssystem des Jugendgerichtsgesetztes. Für die zeitnahe Vollstreckung der erkannten Maßnahme ist Sorge zu tragen. Bei einer Jugendstrafe mit Bewährung sieht das Jugendgerichtsgesetz obligatorisch die Unterstellung unter eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer vor. Dadurch ist sichergestellt, dass die Jugendrichterin oder der Jugendrichter regelmäßig über den Verlauf der Bewährungszeit unterrichtet ist und auf mögliches Fehlverhalten umgehend reagieren kann.

Bei der Vollstreckung von Jugendarrest und Jugendstrafe ist eine erzieherische Gestaltung in besonderen Einrichtungen des Justizvollzuges vorgeschrieben. Im Rahmen des Jugendstrafvollzugs wird auf eine schulische und/oder berufliche Förderung ein besonderes Augenmerk gerichtet. Die Entlassung wird individuell vorbereitet. In Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern oder sonstigen Einrichtungen werden z.B. Ausbildungs- oder Arbeitsstellen vermittelt.

2.4
Untere Gesundheitsbehörden

Bei Verdacht einer psychischen Störung oder einer schweren Verhaltensstörung empfiehlt es sich, die speziellen Dienste - wie den jugendpsychiatrischen und/oder den Jugend- und schulärztlichen Dienst –  der unteren Gesundheitsbehörden einzuschalten.

Suchtgefährdete oder suchtkranke Jugendliche sollten auf Hilfsmöglichkeiten der Suchtberatungsstellen hingewiesen werden. 

2.5
Ordnungsbehörden

Auf dem Gebiet der Verhütung und Verfolgung der Jugendkriminalität werden die Ordnungsbehörden insbesondere bei der Überwachung jugendgefährdender Orte unter Gesichtspunkten des Jugendschutzes sowie der Einhaltung gaststätten- und gewerberechtlicher Vorschriften tätig.

2.6
Schulen

Erziehung und Bildung in der Schule zielen auf die Entwicklung einer selbst- und sozialverantwortlichen Persönlichkeit der Kinder und Jugendlichen. Dazu bedarf es der Unterstützung aller, die an der Erziehung beteiligt sind. So kann abweichendem Verhalten entgegengewirkt werden.

Sind Schülerinnen oder Schüler an einer strafbaren Handlung beteiligt, so darf die Schule nicht Aufgaben der Strafverfolgung übernehmen. Besteht gegen Schülerinnen oder Schüler der Verdacht einer strafbaren Handlung, hat die Schulleitung zu prüfen, ob pädagogische Maßnahmen ausreichen oder ob wegen der Schwere der Tat eine Anzeige an Polizei oder Staatsanwaltschaft erfolgen muss. Die Erziehungsberechtigten sind zu benachrichtigen.

Auf die Bedeutung der Mitwirkung der Schulleitung nach Einleitung eines Jugendstrafverfahrens wird hingewiesen. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) sollte die Schule bei den Ermittlungen im Rahmen des Vorverfahrens, soweit möglich, gehört werden. Strafbare Handlungen, die von Schülerinnen oder Schülern außerhalb der Schule begangen wurden, können nur dann zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß den §§ 13–20 Allgemeine Schulordnung (ASchO) führen, wenn ein schulischer Bezug erkennbar ist (z. B. Mitschülerinnen oder Mitschüler gefährdet sind).

3
Wesentliche Erlasse

Für die Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität bestehen über diesen Erlass hinaus zahlreiche spezifische Regelungen, darunter:

- „Kriminalitätsvorbeugung“

(Gem. RdErl. d. Innenministeriums – 42.1 – 2750 -, d. Justizministeriums – 4201 – III A.10 -, d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie – 324 – 4370.8.1 -, d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung  – III B 4 -, d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport  – I A 3 – 4291 - u. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit  - IV 2 – 6304.4.1 -  v. 5.11.2002 – SMBl. NRW. 2051)

- „Bearbeitung von Jugendsachen“

((PDV 382) RdErl. d. Innenministeriums v. 07.12.1995 (n. v.) - IV C 2 - 1591 - SMB1. NRW. 2054)

- "Haftentscheidungshilfe im Jugendstrafverfahren"

Gem. RdErl. d. Justizministeriums (4210 - III A. 87), d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (IV B 2 6150) u. d. Innenministeriums (IV D 2 - 6591/2.7) vom 3. Mai 1995 - JMBl. NRW S. 133 -

- „Diversionsrichtlinien“

Gem. RdErl. d. Justizministeriums - 4210 - III. 79 -, d. Innenministeriums - 42 - 6591/2.4 -, d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder - 322 - 6.08.08.04 - 7863 - u. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie - III 2 - 1122 - v. 13.7.2004

- „Täter-Opfer-Ausgleich im Jugendstrafverfahren“

(Gem. RdErl. d. Justizministeriums, d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales u. d. Innenministeriums v. 14. 3. 1995 - SMB1. NRW. 451)

- "Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz (Jugendschutzzuständigkeitsverordnung - JuSchGZVO)" GV. NRW. 2003 S. 820

- "Netzwerke gegen Gewalt an Schulen und im schulischen Umfeld; Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften bei den Kreisen und kreisfreien Städten"

(Gem. RdErl. des Kultusministeriums u.d. Innenministeriums v. 16.2.1994, BASS 12-21 Nr.9)

4
Geltungsdauer

Der Erlass gilt bis zum 31.12.2009.

5
Aufhebung von Vorschriften

Den Gem. RdErl. „Bekämpfung der Jugendkriminalität“ d. Innenministeriums - IV D 2 -6591-, d. Justizministeriums - 4201 - III A.10 -,d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - IV B 2 - 6150 - u. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung - II B 3 - 36-87/0 - v. 04. 12. 1996 (SMBl. NRW. 2161) hebe ich auf.

- MBl. NRW. 2004 S. 974