Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 26 vom 29.9.2008 Seite 467 bis 476

 

Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit, und Soziales v. 14.8.2008 – III C 6 – 0401.1

21221

Richtlinien
zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit,
und Soziales v. 14.8.2008 – III C 6 – 0401.1

Der RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 18.5.1999 (SMBl. NRW. 21221) wird wie folgt geändert.

1
Nummer 3.1 wird neu gefasst:

Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § l Heilpraktikergesetz erteilen die örtlich zuständigen Kreise und kreisfreien Städte (Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe – ZustVO HB) vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) im Benehmen mit den nach Nummer 4.1 zuständigen unteren Gesundheitsbehörden (§ 3 Abs. l und § 11 Abs. 2 der 1. DVO). Im Rahmen des herzustellenden Benehmens nimmt die untere Gesundheitsbehörde (vgl. Nr. 4.1) die nach § 2 Abs. l Buchstabe i der 1. DVO vorgeschriebene Überprüfung vor. Die für den Antragsteller örtlich zuständigen Kreise und kreisfreien Städte entscheiden in eigener Zuständigkeit unter Würdigung der gutachterlichen Äußerung der unteren Gesundheitsbehörde nach Nummer 4.2, es sei denn, nach Nummer 5.2.1 ist eine Kenntnisüberprüfung durch die untere Gesundheitsbehörde nicht vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.1995, DVB1. 1996, S. 811).

2
Nummer 4.4.1 wird neu gefasst:

„Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einen mündlichen Teil. Der schriftliche Teil wird vor dem mündlichen Teil durchgeführt. Der schriftliche Teil gilt als bestanden, wenn mindestens 75% der Fragen richtig beantwortet worden sind (vgl. Beschluss des OVG Münster vom 20.11.2007 – 13 A 3786/05). Ist der schriftliche Teil nicht bestanden, entfällt die mündliche Überprüfung. Vor Beginn jedes Überprüfungsteiles haben sich die Antrag stellenden Personen auszuweisen.“

3
Nummer 4.4.4 wird neu gefasst:

„Aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung stellt die Vorsitzende oder der Vorsitzende im Benehmen mit den Beisitzenden gutachterlich fest, ob bei der Antrag stellenden Person Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten könnte. Über die gutachterliche Stellungnahme ist im Falle von substanziellen Einwänden der überprüften Person erneut zu beraten. Das Ergebnis der Beratung ist schriftlich festzuhalten.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende unterrichtet die Antrag stellende Person über das Ergebnis der Überprüfung und leitet die gutachterliche Stellungnahme an den Kreis oder die kreisfreie Stadt weiter. Dort wird die auszustellende Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage l gefertigt.“

4
Nummer 5.1.2 wird neu gefasst:

„Von der Kenntnisüberprüfung kann im Einzelfall durch den Kreis oder der kreisfreie Stadt auf Grund einer Prüfung der Unterlagen, Zeugnisse etc. im Rahmen der erforderlichen Sachverhaltsermittlung nach Aktenlage im Benehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde (vgl. Nr. 4.1) ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Antrag stellende Person in langjähriger beruflicher Tätigkeit psychotherapeutisch gearbeitet hat, vorzugsweise unter ärztlicher Anleitung oder der Anleitung einer Psychologischen Psychotherapeutin oder eines Psychologischen Psychotherapeuten, und wenn auf Grund eines besonders umfangreichen und erfolgreich absolvierten Aus-, Fort- oder Weiterbildungsweges keine Zweifel bestehen, dass die Antrag stellende Person über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Ein Anspruch, von der Kenntnisüberprüfung abzusehen, besteht nicht. Die Darlegungs- bzw. Beweislast hinsichtlich der individuellen Qualifikation obliegt der Antrag stellenden Person.

5
Nummer 5.1.3 wird neu gefasst:

„Die Erlaubnis ist nach Nummer 3.4 auf das Gebiet der Psychotherapie zu beschränken.
Eine heilkundliche Betätigung außerhalb des Gebietes der Psychotherapie erfüllt den Straftatbestand des § 5 HeilprG und führt gemäß § 7 Abs. l der 1. DVO zur Rücknahme der Erlaubnis. Die von dem Kreis oder der kreisfreien Stadt auszustellende Erlaubnisurkunde ist nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigen.“

6
Nummer 6.1 wird neu gefasst:

„Im Falle einer Versagung der Erlaubnis kann die Antrag stellende Person bei dem Kreis oder der kreisfreien Stadt Widerspruch einlegen, die über den Widerspruch entscheiden (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 und § 7 Satz 1 AG VwGO). Die Fristen ergeben sich aus § 70 Abs. l in Verbindung mit § 58 Abs. 2 VwGO vom 19. März 1991 (BGB1. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung. Bleibt auch das Widerspruchsverfahren erfolglos, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 74 VwGO). Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und vor Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz haben die Kreise und kreisfreien Städte den Gutachterausschuss für Heilpraktiker anzuhören (§ 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 1. DVO zum HeilprG). Eine Anhörung zur beruflichen Zuverlässigkeit kann entfallen, wenn das Fehlverhalten der Antrag stellenden Person so schwer wiegend ist, dass die Erteilung der Erlaubnis ausgeschlossen ist.“

- MBl. NRW. 2008 S. 473