Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 18 vom 25.6.2009 Seite 283 bis 318

 

Einführung Technischer Baubestimmungen nach § 3 Abs. 3 BauO NRW*) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr VI A 4 – 408 - v. 28.5.2009 Der Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 8.11.2006 (SMBl. NRW. 2323) wird wie folgt geändert:

Der Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 8.11.2006 (SMBl. NRW. 2323) wird wie folgt geändert:

1
In Ziffer 3 ist im ersten Satz hinter den Worten „technischen Vorschriften anderer“ der Text: „Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum“ zu streichen und durch folgenden Text zu ersetzen: „EU-Mitgliedstaaten und weiterer Vertragstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei**)“.

2
In Ziffer 4 ist im ersten Satz hinter den Worten „von Stellen anderer“ der Text “Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ zu streichen und durch folgenden Text zu ersetzen: „EU-Mitgliedstaaten und weiterer Vertragstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei**)“.

3
Die Anlage und der Anhang A zur Anlage werden ersetzt (Anlage).

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*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204, S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217, S. 18) sind beachtet worden.

**) Schweiz seit März 2008 auf der Grundlage eines Abkommens der gegenseitigen Anerkennung (MRA);Türkei auf der Grundlage der Entscheidung 2006/654/EG; zum EWR gehören die EU-Mitgliedstaaten und Norwegen, Island, Lichtenstein

- MBl. NRW. 2009 S. 284