Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 10 vom 31.3.2010 Seite 199 bis 216

 

Öffentliche Bekanntmachung des Abfallwirtschaftsplans Nordrhein-Westfalen, Teilplan Siedlungsabfälle Bek. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 31.3.2010

III.

Öffentliche Bekanntmachung des
Abfallwirtschaftsplans Nordrhein-Westfalen,
Teilplan Siedlungsabfälle

Bek. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 31.3.2010

Gemäß § 29 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) stellen die Länder Abfallwirtschaftspläne für ihren Bereich auf. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als oberste Abfallwirtschaftsbehörde hat im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien und im Benehmen mit den fachlich betroffenen Ausschüssen des Landtages einen landesweiten Abfallwirtschaftsplan, Teilplan Siedlungsabfälle, für Nordrhein-Westfalen aufgestellt.

Die von den Bezirksregierungen aufgestellten bzw. fortgeschriebenen Abfallwirtschaftspläne werden durch den landesweiten Abfallwirtschaftsplan fortgeschrieben und ersetzt. Dadurch entfällt gleichzeitig der Bezugsgegenstand der zur Verbindlicherklärung der Abfallwirtschaftspläne für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln ergangenen ordnungsbehördlichen Verordnungen. Die ordnungsbehördlichen Verordnungen vom 1. Mai 2004 zur Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplans Teilplan Siedlungsabfälle für den Regierungsbezirk Düsseldorf (ABl. Reg. Ddf. 2004 S. 174) und zur Erklärung der Verbindlichkeit des Abfallwirtschaftsplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilplan Allgemeine Grundlagen und Teilplan Siedlungsabfälle, vom 16. Dezember 2004 (ABl. Reg. K 2004, Nr. 52 Sonderbeilage) in der Änderungsfassung vom 24. Mai 2007 (ABl. Reg. K 2007, S. 200) werden damit funktionslos und treten mit der Bekanntmachung des vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aufgestellten Abfallwirtschaftsplans ohne Weiteres außer Kraft.

Mit seiner Bekanntgabe wird der Abfallwirtschaftsplan Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung haben. Eine Verbindlicherklärung von Ausweisungen des Abfallwirtschaftsplans nach § 29 Abs. 4 KrW-/AbfG erfolgt nicht.

Das Beteiligungsverfahren entsprechend den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes wurde am 11. Mai 2009 durch Veröffentlichung des Entwurfs des Abfallwirtschaftsplans (Stand: 16. März 2009) im Internet und durch öffentliche Bekanntmachung im Teil III des Ministerialblattes (MBl. NRW. 2009 S. 212) eingeleitet. Zeitgleich fand die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe des § 29a KrW-/AbfG statt. Es bestand Gelegenheit, bis zum 30. Juni 2009 schriftlich zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans Stellung zu nehmen.

Die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgetragenen Anregungen und Bedenken konzentrierten sich im Wesentlichen auf das Kapitel 1.5 (Ziele der Abfallwirtschaftsplanung). Sie betrafen insbesondere die Aufhebung der verbindlichen Zuweisungen der Beseitigungspflichtigen zu bestimmten Beseitigungsanlagen bzw. Entsorgungsregionen. Außerdem wurde die Vereinbarkeit der Ziele des Abfallwirtschaftsplans mit dem Vergaberecht hinterfragt. Des Weiteren wurde Konkretisierungs-, Präzisierungsbedarf bezüglich der Rangfolge der Ziele des Abfallwirtschaftsplans sowie des Grundsatzes der Nähe gesehen.

Bei der aufgrund des Beteiligungsverfahrens durchgeführten Überarbeitung ist die grundsätzliche Struktur des Abfallwirtschaftsplans beibehalten worden. Änderungen und Ergänzungen betreffen im Wesentlichen das Kapitel 1.5 (Ziele der Abfallwirtschaftsplanung). Dort wird z.B. zur Rangfolge der Ziele des Abfallwirtschaftsplans klargestellt, dass der Entsorgungsautarkie absoluter Vorrang eingeräumt wird. Der Grundsatz der Nähe wird dahingehend konkretisiert, dass dieser mit anderen Zielen des Landesabfallgesetzes (z.B. Kostengünstigkeit) sowie weiteren bei der Abfallwirtschaftsplanung ebenfalls zu berücksichtigenden Belangen abzuwägen ist. Zur Umsetzung des Näheprinzips sind weder Beschränkungen auf die jeweils am nächsten gelegene Anlage oder Einzugsgebiete noch verbindliche Zuweisungen zu einer bestimmten Beseitigungsanlage erforderlich.

Die Ziele des Abfallwirtschaftsplans sind mit deutschem und europäischem Vergaberecht vereinbar. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lässt die Berücksichtigung umweltbezogener Aspekte ausdrücklich zu (siehe § 97 Abs. 4 Satz 2). Die Kapitel 1.5 (Ziele der Abfallwirtschaftsplanung) und Kapitel 1.2 (Kommunale Abfallwirtschaftskonzepte) wurden um entsprechende Hinweise ergänzt.

Der Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen, Teilplan Siedlungsabfälle (Stand: 26. November 2009), steht im Internet unter http://www.umwelt.nrw.de/umwelt/abfall/abfallwirtschaftsplanung/siedlungsabfall/index.php zum Herunterladen zur Verfügung.

Druckfassungen können beim Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Referat IV-3) angefordert werden.

Der Abfallwirtschaftsplan liegt arbeitstäglich von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Schwannstraße 3, 40476 Düsseldorf, Raum 24 (Bibliothek) zur Einsichtnahme aus.

- MBl. NRW. 2010 S. 206