Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 25 vom 30.10.2012 Seite 641 bis 656

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schulobst in Nordrhein-Westfalen (NRW-SchulobstRL) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VI-1 22.15.00 v. 18.9.2012

7845

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Schulobst in Nordrhein-Westfalen
(NRW-SchulobstRL)

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - VI-1 22.15.00
v. 18.9.2012

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.1.2010 (SMBl. NRW. 7845), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4.1.1 wird nach dem Wort „Formular“ die Angabe „, abzurufen unter www.schulobst.nrw.de ,“ eingefügt.

2. In Nummer 4.1.3 werden die Wörter “Verzeichnis in Anlage 1 zu dieser Richtlinie“ durch die Wörter „unter „www.schulobst.nrw.de“ abrufbaren Verzeichnis“ ersetzt.

3. In Nummer 5.4 wird der erste und zweite Satz wie folgt formuliert:
„Die Höhe der Zuwendung bemisst sich an einem Portionspreis (ohne USt), der sich auf 100 g Erzeugnisse (Portion) pro Fördertag und berechtigtem Kind bezieht.“.

4. In Nummer 6 wird die Angabe „Monatslieferschein, Vordruck: Anlage 2“ durch die Angabe „Monatsliefernachweis, abzurufen unter „www.schulobst.nrw.de““ ersetzt.

5. In Nummer 7.1.1 wird
a) das Wort „Formulare“ gestrichen und
b) nach dem Wort „Eckdatenpapiere“ die Angabe „(abzurufen unter „www.schulobst.nrw.de“)“ eingefügt.

6. In Nummer 7.3.1 wird die Angabe „(Vordruck: Anlage 3)“ durch die Angabe „nach dem unter „www.schulobst.nrw.de“ veröffentlichten Muster“ ersetzt.

7. In Nummer 7.3.1.1 wird die Angabe „(Vordruck: Anlage 2)“ gestrichen.

8. In Nummer 7.3.1.1 und 7.3.1.2 wird jeweils das Wort „Monatslieferschein“ durch das Wort „Monatsliefernachweis“ ersetzt.

9. Die Nummer 7.3.2 erhält folgende Fassung:
„Abweichend von Nummer 10.1 der VV zu § 44 Landeshaushaltsordnung wird auf die Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises verzichtet.“

10. In Nummer 7.4 wird die Angabe „gemäß Anlage 4“ durch die Angabe „gemäß der Anlage „Verwendungsnachweis“ “ ersetzt.

11. Die Nummer 8 wird gestrichen.

12. Die Nummer 9 wird zu Nummer 8 und die Angabe „31.7.2014“ durch die Angabe „31.7.2017“ ersetzt.

13. Die Anlagen 1 bis 4 werden aufgehoben. Die nachstehende Anlage wird zu Anlage 1.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2012 S. 645