Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 11 vom 27.4.2015 Seite 249 bis 272

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren RdErl. des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport - 321 - 2635.2 - v. 21.4.2015

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen
in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren

RdErl. des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport - 321 - 2635.2 -
v. 21.4.2015

Die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren vom 9. Mai 2008 (MBl. NRW. S. 273), die zuletzt durch RdErl. v. 5. Februar 2013 (MBl. NRW S. 81) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:

1. Die Präambel wird aufgehoben.

2. In Nummer 1 Satz 1 werden die Angabe „2008 bis 2013 und“ gestrichen und nach der Angabe „2013 bis 2014“ die Wörter „und 2015 bis 2018 und der Abwicklung des Vorgängerprogramms 2008 bis 2013“ eingefügt.

3. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „2008 bis 2013 im Zeitraum zwischen dem 18. Oktober 2007 und dem 31. Dezember 2013, im Rahmen des Investitionsprogramms“ gestrichen und die Angabe „31. Dezember 2014“ durch die Wörter „30. Juni 2016, im Rahmen des Investitionsprogramms 2015 bis 2018 im Zeitraum zwischen dem 1. April 2014 und dem 31. Dezember 2017“ ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus trifft diese Richtlinie Regelungen über die Abwicklung der Maßnahmen, die im Rahmen des Investitionsprogramms 2008 bis 2013 im Zeitraum zwischen dem 18. Oktober 2007 und dem 31. Dezember 2014 bewilligt worden sind.“

4. Nummer 5.2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „des Investitionsprogramms 2008 bis 2013“ durch die Wörter „der Investitionsprogramme 2013 bis 2014 und 2015 bis 2018“ ersetzt.

b) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Für den Abschlussbericht im Jahr 2016 nach § 4 Absatz 4 des „Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder“ (KitaFinHG) haben die Zuwendungsempfänger den Landesjugendämtern die Bestätigungen bis spätestens zum 31. Oktober 2015 vorzulegen, die Landesjugendämter berichten dem zuständigen Ministerium bis spätestens zum 31. Dezember 2015.“

c) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „10. März 2013, 30. April 2013, 31. Oktober 2013 und 31. Januar 2014“ durch die Angabe „31. März 2015“ ersetzt.

d) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Rahmen des Investitionsprogramms 2015 bis 2018 sind die Bestätigungen dem Landesjugendamt zum 31. Mai 2015, 30. November 2015, 31. Mai 2016 und 31. Mai 2018 vorzulegen.“

e) In dem neuen Satz 10 werden die Wörter „zum 20. März 2013, 31. Mai 2013, 30. November 2013 und 28. Februar 2014“ durch die Wörter „den in den §§ 9 und 16 KitaFinHG festgelegten Berichts- und Monitoringpflichten“ ersetzt.

f) Nach dem neuen Satz 10 werden folgende Sätze angefügt:

„Für den Abschlussbericht im Rahmen des Investitionsprogramms 2013 bis 2014 im Jahr 2017 nach § 9 Absatz 3 des KitaFinHG haben die Zuwendungsempfänger den Landesjugendämtern die Bestätigungen bis spätestens zum 28. Februar 2017 vorzulegen, die Landesjugendämter berichten dem zuständigen Ministerium bis spätestens zum 31. März 2017. Im Rahmen des Investitionsprogramms 2015 bis 2018 haben die Zuwendungsempfänger den Landesjugendämtern für den Zwischenbericht im Jahr 2017 die Bestätigungen zum Stichtag 1. März 2017 bis spätestens zum 31. März 2017 vorzulegen (§16 Absatz 3 KitaFinHG). Für den Abschlussbericht im Jahr 2020 haben die Zuwendungsempfänger den Landesjugendämtern die Bestätigungen zum Stichtag 1. März 2020 bis spätestens zum 31. März 2020 vorzulegen (§ 16 Absatz 6 KitaFinHG). Die Landesjugendämter berichten dem zuständigen Ministerium bis spätestens zum 30. April 2017 (Zwischenbericht) und 30. April 2020 (Abschlussbericht).“

5. Nummer 6.2.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

Die Anträge zu den Investitionsprogrammen sind den Landesjugendämtern entsprechend den seitens der obersten Landesjugendbehörde im Erlasswege festgesetzten Terminen vorzulegen.“

6. Nummer 6.4 wird wie folgt gefasst:

„6.4
Die Mittel des Investitionsprogramms 2008 bis 2013 können bis zum 31. März 2015, die Mittel des Investitionsprogramms 2013 bis 2014 gestaffelt und längstens bis zum 31. Oktober 2016, die Mittel des Investitionsprogramms 2015 bis 2018 bis zum 31. Dezember 2018 abgerufen werden.“

7. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und gelten bis zum 30. Juni 2020.“

- MBl. NRW. 2015 S. 266