Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2017 Nr. 1 vom 5.1.2017 Seite 1 bis 14

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Frauenberatungsstellen Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter EMA - 7232.1, 7254 und 7233.1 vom 19. Dezember 2016

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Frauenberatungsstellen

Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
EMA - 7232.1, 7254 und 7233.1
vom 19. Dezember 2016

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Frauenberatungsstellen nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für die Förderung der Beratung und Begleitung.

1.2
Frauenberatungsstellen im Sinn dieser Richtlinien sind Einrichtungen, die parteien-unabhängig Hilfen für Frauen und zu frauenspezifischen Problemen anbieten und damit das Angebot vorhandener Lebensberatungsstellen ergänzen und auf der Grundlage eines professionellen Angebots auch präventive und innovative Arbeit leisten.

Sie erbringen eine frauenspezifische, parteiliche, ganzheitliche psychosoziale Begleitung, Beratungsarbeit sowie präventive Arbeit.

Frauenberatungsstellen in diesem Sinne sind:

a) autonome allgemeine Frauenberatungsstellen, die Lebensberatung von Frauen für Frauen anbieten. Die allgemeine Frauenberatungsstelle hat als einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten konkrete Hilfen bei allen Formen von Gewalt gegen Frauen (körperliche Misshandlung, sexualisierte Gewalt, psychische Gewalt et cetera) und leistet in diesem Bereich auch präventive Arbeit (im Folgenden „allgemeine Frauenberatungsstellen" genannt),

b) spezialisierte Beratungsstellen, die von Menschenhandel betroffenen Mädchen und Frauen spezifische Hilfen von Frauen anbieten und die (Fach)Öffentlichkeit auf diesem Gebiet sensibilisieren (im Folgenden "spezialisierte Beratungsstellen" genannt),

c) autonome feministische Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt, die konkrete Hilfen von Frauen für Frauen oder für Frauen und Mädchen nach sexualisierter Gewalt anbieten, und zwar durch akute Krisenintervention, psychosoziale Beratung, Begleitung zu Ärztinnen und Ärzten, Polizei, Gerichten und anderen Einrichtungen und die Präventionsarbeit leisten.

Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt, die eine Förderung für eine oder eineinhalb Fachkraftstellen erhalten, leisten zusätzlich verstärkte Präventions- und Öffentlichkeitsarbeit, um allen Formen sexualisierter Gewalt sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum, insbesondere auch in neuen Begehungsformen, entgegenzutreten.

1.3
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand
der Förderung

Das Land fördert

a) die Arbeit der allgemeinen Frauenberatungsstellen durch Zuwendungen für Sachausgaben der Einrichtung und die Beschäftigung hauptberuflich angestellter Fachkräfte sowie deren Vertretungen oder hauptberuflich angestellter Fachkräfte und Fachkräfte mit Stundenvergütung,

b) die Arbeit der spezialisierten Beratungsstellen durch Zuwendungen für Sachausgaben der Einrichtung und die Beschäftigung hauptberuflich angestellter Fachkräfte und Fachkräfte mit Stundenvergütung. Zusätzlich wird deren Betreuungsarbeit unterstützt durch Zuwendung einer Honorarmittelpauschale und durch Zuwendungen für die Unterbringung der von Menschenhandel betroffenen Mädchen und Frauen,

c) die Arbeit der Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt durch Zuwendungen für Sachausgaben der Einrichtung und die Beschäftigung hauptberuflich angestellter Fachkräfte.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen empfangen können juristische Personen, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben, eine in Nordrhein-Westfalen gelegene Frauenberatungsstelle betreiben und eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege angeschlossene Verbände oder Vereine,

b) Kirchen und Kirchen gleichgestellte Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts (nur für spezialisierte Beratungsstellen) oder

c) dem Dachverband der autonomen Frauenberatungsstellen NRW e.V., dem Landesverband autonomer Frauen-Notrufe NRW e.V. und der Landesarbeitsgemeinschaft Wildwasser NRW angeschlossene Vereine.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Geförderte Einrichtungen müssen ihre Beratungsarbeit nach den nachfolgend aufgeführten  Grundsätzen leisten:

a) entsprechend den Regeln des fachlichen Könnens im Beratungswesen, dazu zählen insbesondere fachliche Unabhängigkeit und Verschwiegenheit,

b) unter Orientierung an dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe,

c) auf der Grundlage freiwilliger Inanspruchnahme und

d) ohne Inanspruchnahme eines Leistungsentgelts, soweit nicht Ansprüche gegen andere Kostenträger gegeben sind.

Ziel der Begleitung, Beratung und Therapie ist es, individuelle Wege zur Stärkung und zur Erweiterung der Handlungsfähigkeit von Frauen zu erarbeiten. Zu den Aufgaben gehören auch die Sensibilisierung anderer Stellen und die Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung der Bevölkerung über gesellschaftliche Bedingungen, die die Problem- und Konfliktlagen von Frauen verursachen.

Die Beratungsstellen erklären sich bereit, auch mit anderen Beratungsstellen, Ärztinnen oder Ärzten, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, Therapeutinnen oder Therapeuten et cetera sowie mit kommunalen Ämtern und anderen staatlichen Stellen (Polizei, Staatsanwaltschaften, Ausländerbehörden, Gleichstellungsbeauftragten usw.) zusammenzuarbeiten.

4.2
Geförderte Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt sind in einer vom Land geförderten allgemeinen Frauenberatungsstelle integriert oder regeln ihre Zusammenarbeit mit einer vom Land geförderten allgemeinen Frauenberatungsstelle derselben Stadt beziehungsweise desselben Kreises in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Die Kooperationsvereinbarung und etwaige    Änderungen haben die in der Anlage 1 aufgeführten Vorgaben zu erfüllen und sind dem für Frauenpolitik zuständigen Ministerium vorzulegen.

Neu in die Förderung einzubeziehende Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt müssen für den Fall, dass in derselben Stadt beziehungsweise in demselben Kreis bereits eine vom Land geförderte allgemeine Frauenberatungsstelle vorhanden ist, in diese Beratungsstelle integriert sein.

Neu in die Förderung einzubeziehende allgemeine Frauenberatungsstellen müssen für den Fall, dass in derselben Stadt beziehungsweise in demselben Kreis bereits eine vom Land geförderte Einrichtung gegen sexualisierte Gewalt vorhanden ist, in dieser Einrichtung integriert sein.

4.3
Allgemeine Frauenberatungsstellen und spezialisierte Beratungsstellen müssen für die unmittelbare Beratung der Ratsuchenden über jeweils mindestens eineinhalb hauptberufliche Fachkräfte mit einer der Aufgabenstellung entsprechenden Qualifikation verfügen. Voraussetzungen sind  ein Abschlussdiplom in Psychologie oder Abschlussdiplom und staatliche Anerkennung in Sozialarbeit oder Sozialpädagogik beziehungsweise entsprechende Bachelor- und Masterabschlüsse oder eine vergleichbare Ausbildung - jeweils mit ausreichender Berufserfahrung - oder  eine im Einzelfall gleichwertige Berufs- und Beratungserfahrung.

Stattdessen ist es auch möglich, die Einrichtung mit einer hauptberuflichen Fachkraft und einer Fachkraft mit Stundenvergütung für maximal 500 Stunden jährlich auszustatten, wobei die Fachkräfte jeweils über eine der in Absatz 1 genannten Qualifikationen verfügen müssen. Ausnahmsweise ist es möglich, dass Beratungsstellen über lediglich eine halbe Fachkraft oder eine Fachkraft mit einer der in Absatz 1 genannten Qualifikationen verfügen.

Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt müssen für die unmittelbare Beratung der Ratsuchenden über mindestens eine halbe hauptberufliche Fachkraft mit einer der in Absatz 1 genannten Qualifikationen verfügen.

4.4
Die Gesamtarbeitszeit der hauptberuflichen Fachkräfte muss -vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Bindung des Zuwendungsempfängers- der für vergleichbare Bedienstete des Landes geltenden tariflichen Arbeitszeit, jeweils im Umfang der in Nummer 4.3 genannten Vollzeitäquivalente, entsprechen.

An Stelle von Vollzeitkräften können Teilzeitkräfte beschäftigt werden, wobei die mit einer Teilzeitbeschäftigten arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit die volle Sozialversicherungspflicht sicherstellen muss. Dies gilt nicht für die Fachkraft mit Stundenvergütung (Nummer 4.3 Absatz 2).

Teilzeitkräfte haben zusammen die Gesamtarbeitszeit für die nach Nummer 4.3 vorgesehenen Kräfte zu erbringen.

4.5
Die Leitungsverantwortung im Außenverhältnis wird von den hauptamtlichen Fachkräften wahrgenommen.

4.6
Die Honorarmittelpauschale steht nur den spezialisierten Beratungsstellen zur Verfügung. Sie ist für die Honorarkosten von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder für Kräfte mit Stundenvergütung vorgesehen. Diese Mittel sind in der Regel für ausländische Frauen und Mädchen zu verwenden, bei denen konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass sie von Menschenhandel betroffen sind. Darüber hinaus können die Mittel für Honorar- und Dolmetscherkosten im Zusammenhang mit aufsuchender Arbeit (Streetwork) verwendet werden, um auf diese Weise Menschenhandelsopfer im Kontext sexueller Ausbeutung zu erreichen. Aus der zugewendeten Honorarmittelpauschale dürfen in der Regel keine Honorarkosten für hauptberuflich angestellte Fachkräfte und Fachkräfte mit Stundenvergütung der spezialisierten Beratungsstellen gezahlt werden.

4.7
Die Mittel für die sichere und bedarfsgerechte Unterbringung von Mädchen und Frauen, die von Menschenhandel betroffen sind, stehen nur den spezialisierten Beratungsstellen zur Verfügung. Sie sind in der Regel für ausländische Frauen und Mädchen einzusetzen, bei denen konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass sie von Menschenhandel betroffen sind.

Die Unterbringung erfolgt dezentral, das heißt in unterschiedlichen bestehenden Unterkünften und Einrichtungen je nach Sicherheits- und Bedarfslage des Einzelfalls.

Voraussetzung für die Kostenerstattung ist darüber hinaus, dass es sich um reine Unterbringungskosten handelt. Aus dem zugewendeten Betrag dürfen keine Leistungen für Ernährung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushaltes und die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens erbracht werden.

5
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart:

a) Festbetragsfinanzierung bezüglich der Sach- und Personalausgaben sowie der Honorarmittel

b) Vollfinanzierung bezüglich der Unterbringungskosten

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Von dem für Frauenpolitik zuständigen Ministerium wird für allgemeine Frauenberatungsstellen und spezialisierte Beratungsstellen jeweils ein Pauschalbetrag für Sachausgaben der Einrichtung und ein Pauschalbetrag für die in Nummer 4.3 Absatz 1 genannten eineinhalb Fachkräfte festgesetzt. Der Pauschalbetrag für die in Nummer 4.3 Absatz 1 genannten Fachkräfte soll 85 Prozent der tatsächlichen Personalkosten nicht überschreiten. Beschränkt sich die Förderung auf ein halbe Stelle oder auf eine volle Stelle, ist der Pauschalbetrag entsprechend anzugleichen. Bei denjenigen Einrichtungen, bei denen 85 Prozent der tatsächlichen Personalkosten den festgesetzten Pauschalbetrag unterschreiten, ist die Pauschale in der Regel um diesen Betrag zu kürzen.

Jeweils ein weiterer Pauschalbetrag wird jährlich als Stundensatz pro geleisteter Stunde der in Nummer 4.3 Absatz 2 genannten Fachkraft mit Stundenvergütung sowie der in Nummer 4.6 genannten Kraft mit Stundenvergütung vom für Frauenpolitik zuständigen Ministerium festgesetzt.

Die Höhe der in Nummer 4.6 genannten Honorarmittelpauschale wird jährlich vom für Frauenpolitik zuständigen Ministerium festgesetzt.

Von dem für Frauenpolitik zuständigen Ministerium wird für Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt jeweils ein Pauschalbetrag für die Sachausgaben der Einrichtung und für die in Nummer 4.3 Absatz 3 genannten bis zu eineinhalb Fachkräfte festgesetzt. Der Pauschalbetrag für die in Nummer 4.3 Absatz 3 genannte Fachkraft soll 85 Prozent der tatsächlichen Personalkosten nicht überschreiten. Bei denjenigen Einrichtungen, bei denen 85 Prozent der tatsächlichen Personalkosten den festgesetzten Pauschalbetrag unterschreiten, ist die Pauschale in der Regel um diesen Betrag zu kürzen.

5.4.2
Der pauschalierte Zuschuss zu den Sachausgaben der jeweiligen Einrichtung darf ausschließlich für die nachweisbaren, projektbezogenen Sachausgaben, die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entstanden sind, verwendet werden.

5.4.3
Bei einer nicht ganzjährigen Anstellung einer Kraft beziehungsweise bei einem Wegfall des Anspruches auf Vergütung vermindert sich der auf den Stellenanteil dieser Fachkraft entfallende Pauschalbetrag  für jeden vollen Monat der Nichtbeschäftigung bzw. für jeden Kalendermonat ohne Vergütungsverpflichtung um ein Zwölftel.

Der jeweilige Pauschalbetrag vermindert sich nicht, wenn der Grund für die Einstellung der Vergütungszahlung innerhalb von drei Monaten durch Einstellung einer förderungsfähigen Ersatzkraft beziehungsweise Wiederaufnahme des Dienstes wegfällt (sogenannter förderungsunschädlicher Vakanzzeitraum).

5.4.4
Bei der Verwendung der Honorarmittelpauschale gelten folgende Obergrenzen:

a) Dolmetscherinnen und Dolmetscher: entsprechend § 9 und § 11 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,776) in der jeweils geltenden Fassung

b) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte: entsprechend dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,788) in der jeweils geltenden Fassung

c) Kräfte mit Stundenvergütung: entsprechend der Pauschale gemäß Nummer 5.4.1.

5.4.5
Die Zuwendungen für die Unterbringung von Mädchen und Frauen, die von Menschenhandel betroffen sind, werden den spezialisierten Beratungsstellen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 2 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Der Antrag muss bis zum 1. Oktober für den im kommenden Kalenderjahr beginnenden Bewilligungs- und Durchführungszeitraum - bei erstmaliger Antragstellung spätestens drei Monate vor dem beantragten Förderbeginn - bei der Bewilligungsbehörde vorliegen.

Dem Antrag ist ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung) beizufügen, aus dem alle mit der Frauenberatungsstelle zusammenhängenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen hervorgehen. Bei einer Antragstellung für mehrere Kalenderjahre ist für jedes Kalenderjahr ein gesonderter Finanzierungsplan vorzulegen.

6.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der zuständige Landschaftsverband.

Die Landeszuwendung ist nach dem Muster der Anlage 3 zu bewilligen.

6.3
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuschüsse zu den Sachausgaben der Einrichtung und den Personalausgaben erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid grundsätzlich in gleichen Teilbeträgen zum 10. Januar, 10. März, 10. Mai, 10. Juli, 10. September und 10. November eines Jahres ohne Anforderung durch den Träger. Sofern die Förderung im Lauf des Haushaltsjahres aufgenommen wird, ist der fällige erste Teilbetrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt auszuzahlen.

Die Auszahlung der Honorarmittelpauschale erfolgt nach der Festlegung im Zuwendungsbescheid.

Die Auszahlung der Unterbringungsmittel erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.

6.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 4 vorzulegen. Vorlagetermin ist der 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres. Im Fall eines mehrjährigen Bewilligungszeitraumes ist nach Ablauf eines Kalenderjahres spätestens bis zum 31.März des folgenden Jahres ein Zwischennachweis vorzulegen.

Endet der Bewilligungszeitraum nicht am 31. Dezember eines Jahres, ist als Vorlagetermin spätestens der Ablauf des dritten dem Bewilligungszeitraum folgenden Monats festzusetzen.

Der Sachbericht der allgemeinen Frauenberatungsstellen und der Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt für ein Kalenderjahr ist unter Verwendung des bereitgestellten Systems webbasiert jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu erstellen. Er hat alle für das Fördercontrolling notwendigen Angaben zu enthalten. Spezialisierte Beratungsstellen fertigen den Sachbericht nach dem Muster der Anlage 5.

Dem Zwischennachweis und dem abschließenden Verwendungsnachweis ist eine Finanzierungsübersicht (aufgegliederte Berechnung nach Kalenderjahren) beizufügen, aus der alle mit der Frauenberatungsstelle zusammenhängenden Ausgaben und Einnahmen hervorgehen. Für den Nachweis der Verwendung der Sachausgaben der jeweiligen Einrichtung ist der einfache Verwendungsnachweis zugelassen. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen vorzulegen. Parallel dazu ist eine webbasierte Fassung der Finanzierungsübersicht zu fertigen.

6.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

6.6
Die Anlagen sind hier nicht abgedruckt. Sie können auf den Internetseiten der jeweiligen Bewilligungsbehörde www.lvr.de  oder www.lwl.org heruntergeladen werden.

7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 1. Juni 2016 in Kraft, sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2017 S. 6