Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 9 vom 20.4.2018 Seite 177 bis 190

 

Richtlinie für die Förderung Kommunaler Integrationszentren Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration und des Ministeriums für Schule und Bildung [1] - Az: 423-9501

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Richtlinie für die Förderung
Kommunaler Integrationszentren

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Kinder,
Familie, Flüchtlinge und Integration
und des Ministeriums für Schule und Bildung [1] - Az: 423-9501

Vom 27. März 2018

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach § 7 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz) vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 95), nach Maßgabe dieser Richtlinien und des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte für Kommunale Integrationszentren.

Einzelheiten zu Grundlagen und Auftrag der Kommunalen Integrationszentren sind in dem Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration geregelt (veröffentlicht in der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften NRW – BASS 12 – 21 Nr. 18).

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Tätigkeiten und Angebote von Kommunalen Integrationszentren für die Verbesserung der Teilhabe und Integration vor Ort.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Kreise und kreisfreien Städte.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsvoraussetzungen sind,

a) dass ein vom Kreistag nach vorheriger Abstimmung mit den Kommunen des Kreises beziehungsweise vom Rat der Stadt verabschiedetes oder fortgeschriebenes Integrationskonzept vorliegt,

b) die Selbstverpflichtung über eine regelmäßige im Zwei-Jahres-Turnus erfolgende Festlegung inhaltlicher Schwerpunkte in Abstimmung mit den örtlichen Akteuren der Integrationsarbeit,

c) die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten,

d) die Übernahme der Verwaltungsausgaben einschließlich der Reisekosten,

e) die Übernahme der Ausgaben für Lehr- und Lernmittel sowie für Projektmittel,

f) die Mitwirkung an gegebenenfalls wissenschaftlichen Begleituntersuchungen und

g) die Mitwirkung an einem überregionalen Erfahrungstransfer im Rahmen des Verbundes der Kommunalen Integrationszentren.

Das Kommunale Integrationszentrum muss im Rahmen der kommunalen Zuständigkeiten organisatorisch eigenständig sein und die Eigenständigkeit muss innerhalb und außerhalb der kommunalen Gebietskörperschaft erkennbar sein. Organisatorische Änderungen sind über die Bewilligungsbehörde den für Schule und Integration zuständigen Ministerien anzuzeigen.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung

Abweichend von Nummer 2.4 Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 Landeshaushaltsordnung dürfen bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Landesmitteln bereitgestellt werden.

5.3
Form der Zuwendung

Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage

Gefördert werden Personal- und Sachausgaben.

5.4.1
Personalausgaben

Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die tatsächlichen Ausgaben für bis zu 6,5 Personalstellen bei Kreisen und 5,5 Personalstellen bei kreisfreien Städten. Davon für Fachkräfte bis zu 6 Stellen bei Kreisen beziehungsweise bis zu 5 Stellen bei kreisfreien Städten und für eine Verwaltungsassistenz eine 0,5 Stelle.

Fachkräfte müssen den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums (Diplom FH, Bachelor oder Master) oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen. Im Studium sollen unter anderem migrations- beziehungsweise integrationsspezifische Lehrinhalte oder solche des öffentlichen Rechts vermittelt worden sein. Über Ausnahmen entscheidet das für Integration zuständige Ministerium. Der Umfang der Festbetragsfinanzierung beträgt je 50.000 Euro pro Jahr und Fachkraftstelle sowie 20.000 Euro pro Jahr für eine 0,5 Stelle Verwaltungsassistenz. Bei Stellenvakanzen vermindern sich die Jahresfestbeträge entsprechend.

5.4.2
Sachausgaben

Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die voraussichtlich anfallenden Sachausgaben für den Aufbau, den Einsatz und die fachliche Begleitung von Übersetzungs- beziehungsweise Dolmetscherpools in den Kommunen bis zur Höhe von maximal 50.000 Euro pro Jahr und Kommunalem Integrationszentrum.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, am Förderprogramm– Controlling teilzunehmen.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind nach dem Muster gemäß der Anlage 1 zu stellen. Dieses wird in elektronischer Form bei der Bezirksregierung Arnsberg - Dezernat 36, Kompetenzzentrum für Integration im Internet unter www.kfi.nrw.de  zum Download angeboten.

7.1.2
Anträge für die Jahre 2018 bis 2022 können bis zu vier Wochen nach Veröffentlichung dieser Richtlinie gestellt werden.

7.2
Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Die Bewilligung erfolgt nach dem Muster gemäß der Anlage 2.

7.3
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung gemäß Nummer 7.4 Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 LHO anteilig zum 1. Mai und 1. Oktober des jeweiligen Jahres. Die Nummern 1.4, 5.4, 9.3.1, 9.5, Satz 1 ANBest-G finden insoweit keine Anwendung.

7.4
Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis gemäß dem Muster der Anlage 3 ist bis spätestens drei Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.

Mit dem Verwendungsnachweis ist nachzuweisen, in welchem Umfang die Landeszuwendung tatsächlich verwendet worden ist. Die verpflichtende Teilnahme am Förderprogramm-Controlling ersetzt den Sachbericht.

Die Nummern 7.2 Satz 1 und 7.3 ANBest-G finden insoweit keine Anwendung.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Die Muster und Anlagen werden nicht im Ministerialblatt abgedruckt. Eine Einsichtnahme ist über die elektronische Version des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW.) und in der Sammlung des Ministerialblatts (SMBl. NRW.) unter https://recht.nrw.de möglich.

Die Muster und Anlagen sind auch bei der Bezirksregierung Arnsberg, Kompetenzzentrum für Integration (KfI) unter http://www.kfi.nrw.de erhältlich.

- MBl NRW. 2018 S. 179



[1] Zugleich veröffentlicht in der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften NRW - BASS 11 – 02 Nr. 10