Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 32 vom 28.12.2018 Seite 739 bis 804

 

Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien nach LEADER Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II-6 – 2090.04.09.05

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Änderung der
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung
regionaler Entwicklungsstrategien nach LEADER

Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
– II-6 – 2090.04.09.05

Vom 6. Dezember 2018

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 8. März 2016 (MBl. NRW. S. 216) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird der achte Spiegelstrich gestrichen.

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a. In Nummer 2.2 werden vor dem Wort „innovative“ die Wörter „Maßnahmen zur Strukturentwicklung ländlicher Räume und“ eingefügt.

b. Die Nummer 2.3 wird aufgehoben.

c. Die Nummern 2.4 bis 2.5.3 werden die Nummern 2.3 bis 2.4.3.

3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a. Im zweiten Spiegelstrich wird die Angabe „2.5“ durch die Angabe „2.4“ ersetzt.

b. Im dritten Spiegelstrich wird die Angabe „und 2.4“ gestrichen.

4. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a. In Nummer 4.8.2 Satz 4 wird die Angabe „bis zum 31. Dezember“ durch die Wörter „im Jahr“ ersetzt.

b. In Nummer 4.9 wird die Angabe „2.5“ durch die Angabe „2.4“ ersetzt.

c. In Nummer 4.9.2 wird die Angabe „2.5.1“ durch die Angabe „2.4.1“ ersetzt.

d. In Nummer 4.9.3 wird die Angabe „2.5.2“ durch die Angabe „2.4.2“ ersetzt.

e. In Nummer 4.9.4 wird die Angabe „2.5.3“ durch die Angabe „2.4.3“ ersetzt.

5. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a. In Nummer 5.4.1 wird nach dem dritten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:

„- Sachkosten, soweit sie dem Grunde nach nicht durch die Pauschalen gemäß Nummer 5.4.7 abgedeckt sind,“.

b. In Nummer 5.4.3 wird die Angabe „und 2.4“ gestrichen.

c. In Nummer 5.4.4 wird die Angabe „2.5.1“ durch die Angabe „2.4.1“ ersetzt.

d. In Nummer 5.4.5 wird die Angabe „2.5.2 und 2.5.3“ durch die Angabe „2.4.2 und 2.4.3“ ersetzt.

e. Nach Nummer 5.4.8 wird folgende Nummer 5.4.9 eingefügt:

5.4.9
(ergänzt und konkretisiert Nummer 2.4 VV und 2.3 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

Bei Maßnahmen, die während des Durchführungszeitraums Nettoeinnahmen erwirtschaften und deren förderfähige Gesamtausgaben 50 000 Euro überschreiten, werden die förderfähigen Ausgaben bei der Bewilligung, spätestens aber in dem vom Zuwendungsempfänger eingereichten Abschlussauszahlungsantrag, um die innerhalb des Durchführungszeitraums direkt erwirtschafteten Nettoeinnahmen verringert.

Die vorgenannte Kürzung erfolgt nicht bei Vorhaben, für welche die Förderung eine De-Minimis-Beihilfe darstellt.“

f. Nummer 5.5 wird wie folgt geändert:

aa. Im ersten Spiegelstrich werden das Wort „nationalen“ und die Wörter „der Bundesrepublik Deutschland oder“ gestrichen.

bb. Im vierten Spiegelstrich werden die Wörter „den Nummern 2.3 und 2.4“ durch die Wörter „der Nummer 2.3“ ersetzt.

cc. Im zehnten Spiegelstrich werden die Wörter „nach Nummer 2.3“ durch die Wörter „zur Strukturentwicklung ländlicher Räume nach Nummer 2.2“ ersetzt.

dd. Im elften Spiegelstrich wird die Angabe „2.5“ durch die Angabe „2.4“ ersetzt.

ee. Nach dem elften Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:

„- Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von mehr als 1 000 000 Euro,“

g. In Nummer 5.6.3 wird die Angabe „und 2.4“ gestrichen.

h. In Nummer 5.6.4 wird die Angabe „2.5“ durch die Angabe „2.4“ und die Angabe „2.5.1“ durch die Angabe „2.4.1“ ersetzt.

6. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a. In Nummer 6.2 wird die Angabe „Nummern 2.3 und 2.4“ durch die Angabe „Nummer 2.3“ ersetzt.

b. Der Nummer 6.6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall abweichende Fristen bestimmen.“

c. Nach Nummer 6.7 wird folgende Nummer 6.8 eingefügt:

6.8
Die Bagatellgrenze für Maßnahmen in gemeindlicher Trägerschaft beträgt 12 500 Euro, für alle übrigen Maßnahmen beträgt die Bagatellgrenze 1 000 Euro.“

7. Der Nummer 7.1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Rahmen der Antragstellung sind die geltend gemachten Kostenpositionen im Sinn des Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 nach näherer Maßgabe des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums der Höhe nach zu plausibilisieren.“

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBL. NRW. 2018 S. 791