Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 23 vom 8.11.2019 Seite 617 bis 646

 

Rahmenverträge über die Versicherungen der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen Runderlass des Ministeriums der Finanzen B 2713 – 1.1.4 - IV A 3

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Rahmenverträge
über die Versicherungen der Halter privater Kraftfahrzeuge
und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen

Runderlass des Ministeriums der Finanzen
B 2713 – 1.1.4 - IV A 3

Vom 21. Oktober 2019-

Der Runderlass des Finanzministeriums „Rahmenverträge über die Versicherungen der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen“ vom 3. November 2003 (MBl. NRW. S. 1460), der zuletzt durch Runderlass vom 26. März 2015 (MBl. NRW. S. 300) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:

1

Vorbemerkung

Beschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen können sich gegen Risiken versichern, die bei der Durchführung von Dienstreisen mit selbst gelenkten Kraftfahrzeugen bestehen. Zu diesem Zweck hat das Ministerium der Finanzen Rahmenverträge mit den Versicherungsgesellschaften Provinzial Rheinland und Provinzial Westfalen abgeschlossen, durch die die Konditionen der Einzelverträge bestimmt werden. Die versicherbaren Risiken sind in den Rahmenverträgen bezeichnet. Der Abschluss der Versicherungen durch die Beschäftigten erfolgt freiwillig. Bei Abschluss eines Vertrages entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem jeweiligen Beschäftigten.

2

Änderung bestehender Rahmen- und Einzelverträge

Die bisher gültigen Rahmenverträge wurden geändert. Das Angebot der Unfallversicherung entfällt aufgrund der geringen Nachfrage. Bestehende Einzelverträge zur Unfallversicherung werden durch die Versicherungsgesellschaften gekündigt.
Der als Anlage beigefügte Rahmenvertrag mit der Provinzial Rheinland ist bereits in Kraft getreten. Der Rahmenvertrag mit der Provinzial Westfalen tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Bis dahin behält der bestehende Rahmenvertrag seine Gültigkeit.

3

Haftpflichtversicherungen

Die in § 4 der Rahmenverträge genannten Versicherungen können nur zusammen abgeschlossen werden.

4

Mitglieder von Personal- und Schwerbehindertenvertretungen

Fahrten, die von Mitgliedern von Personalvertretungen oder von Schwerbehindertenvertretungen zur Wahrnehmung von Rechten oder zu Erfüllung von Pflichten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz oder dem SGB IX mit ihren privaten Personenkraftwagen durchführen, sind wie Dienstfahrten im Sinne des § 3 der Rahmenverträge zu behandeln.

Mein Runderlass vom 3. November 2003 (MBl. NRW. S. 1460) wird aufgehoben.

- MBl. NRW. 2019 S. 618