Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 26 vom 2.10.2020 Seite 611 bis 622

 

Änderung der Bekanntmachung „Neufassung Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO)“

20020

Änderung der Bekanntmachung
„Neufassung Gemeinsame Geschäftsordnung
für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO)“

Bekanntmachung des Ministeriums des Innern

Vom 27. August 2020

1

Die Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales „Neufassung Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 19. Dezember 2014 (MBl. NRW. S. 826), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 7. Juni 2017 (MBl. NRW. S. 622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zusätzlich sind insbesondere bei normgebenden und verwaltenden Maßnahmen die Grundsätze der geschlechterdifferenzierten Folgenabschätzung (Gender Mainstreaming) sowie die unterschiedlichen Folgen für Menschen mit und ohne Behinderungen einschließlich der Grundsätze der UN-Behindertenrechtskonvention (BGBl. I 2008 S. 1419ff.) sowie des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 in der jeweils geltenden Fassung (Disability Mainstreaming) zu beachten.“

2. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „des höheren Dienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt“ ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des höheren Dienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des gehobenen Dienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „des mittleren Dienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt“ ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter „des mittleren oder einfachen Dienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 1, erstes oder zweites Einstiegsamt“ ersetzt.

4. In § 13a Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Soweit das Kabinett in Grundsatzfragen der Umsetzung des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen oder im Zusammenhang mit der E-Government-Strategie Nordrhein-Westfalen entscheidet, ist der E-Government-Rat zuvor zu beteiligen.“

5. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „14“ durch die Angabe „13“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „ggf.“ durch das Wort „gegebenenfalls“ und die Angabe „20 und 21“ durch die Angabe „19 und 20“ ersetzt.

6. In § 29 Satz 5 wird die Angabe „24 bis 26“ durch die Angabe „27, 30, 31 und 33“ ersetzt.

7. In § 30 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „26“ durch die Angabe „33“ ersetzt.

8. In § 35 Absatz 2, Satz 1 und 2 wird das Wort „Inneres“ jeweils durch das Wort „Kommunales“ ersetzt.

9. Nach § 36 Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:

„(5) Auf eine Anordnung der Schriftform soll im Regelfall verzichtet werden. Soweit möglich sind niedrigschwellige Angebote zur elektronischen Verfahrensabwicklung vorzusehen.“

10. Anlage 1 zu § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „Behörden und Einrichtungen“ durch die Wörter „Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe (nachfolgend Dienststellen)“ ersetzt.

b) In Nummer 2 werden in Satz 1 und 3 jeweils die Wörter „Behörde und Einrichtung“ durch das Wort „Dienststelle“ ersetzt.

c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Beispiele 1 und 2 wie folgt gefasst:

„Beispiel 1:

Max Mustermann

Ministerium des Innern Nordrhein-Westfalen

Referat 92

Friedrichstraße 62-80, 40217 Düsseldorf

Tel: 0211-871-4063

Fax:0211-871-16-4063

E-Mail: max.mustermann@im.nrw.de

Internet: www.im.nrw.de

Beispiel 2:

Referat Kabinett- und Parlamentsangelegenheiten

Ministerium des Innern Nordrhein-Westfalen

Friedrichstraße 62-80, 40217 Düsseldorf

Tel: 0211-871-4582

Fax:0211-871-16-4582

E-Mail: KPR@im.nrw.de

Internet: www.im.nrw.de

bb) In Satz 4 werden die Wörter „Behörde und Einrichtung“ durch das Wort „Dienststelle“ ersetzt.

11. Die Anlage 3 zu § 36 Absatz 1 (Gesetzesvorblatt) erhält die aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.

12. Die Anlage 6 (Leitfaden „Rechtsetzung in Nordrhein-Westfalen“) wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 2.2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen kann u.a. unter Verwendung des für die Normenprüfung nach der UN-Behindertenrechtskonvention zur Verfügung gestellten Prüfrasters sichergestellt werden. Es ist unter folgendem Link abrufbar: http://lv.fms-mags.nrw.de/lip/action/invoke.do?id=normenpruefung .“

b) In Nummer 4.1 wird die Angabe „(s. 4.6)“ durch die Angabe „(s. 4.8)“ ersetzt

und die Klammer nach den Wörtern „Norm zu erwarten“ gestrichen.

c) Nach dem 15. Bulletpoint wird folgender Bulletpoint angefügt:

„• Wurden die Belange von Menschen mit Behinderungen sowie die Beteiligungspflichten gemäß § 9 Absatz 1 des Inklusionsgrundsätzegesetzes gewahrt (s. 4.6)?“

d) Nach Nummer 4.5 wird folgende Nummer 4.6 eingefügt:

4.6 Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen (Disability Mainstreaming)

Ziel der UN-Behindertenrechtskonvention ist es, Menschen mit Behinderungen die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen. Um dies zu realisieren, sind Diskriminierungen zu vermeiden und Betroffene bei der Überwindung individueller Barrieren zu unterstützen (sogenannte angemessene Vorkehrungen), wenn der Zugang zu ihren Rechten nicht bereits strukturell durch allgemeine Regelungen ermöglicht werden kann.   

Themen wie bauliche und informatorische Barrierefreiheit, Partizipation und die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts spielen dabei eine wichtige Rolle. 

Gemäß Artikel 1 der UN-BRK zählen zu den Menschen mit Behinderungen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Die Definition ist bewusst offen gestaltet und nimmt sehr vielfältige Lebenslagen in den Blick. Sie umfasst nicht nur Menschen mit körperlichen Einschränkungen, blinde oder gehörlose Menschen, sondern auch ältere (pflegebedürftige) Menschen, Menschen mit krankheitsbedingten Beeinträchtigungen (unter anderem Menschen mit Organschädigungen, chronischen Krankheiten, HIV beziehungsweise Aids), Koma-Patienten oder Menschen mit psychischen beziehungsweise psychosozialen Beeinträchtigungen (unter anderem Störungen aus dem Autismus-Spektrum, sogenannte geistige Behinderungen).

Belange von Menschen mit Behinderungen können häufig in den folgenden Bereichen betroffen sein:

  • Frauen-, Kinder-, Familien- und Elternpolitik
  • Bildung und Schule
  • Pflege, Gesundheit und Rehabilitation
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • räumliche Zugänglichkeit zu Gebäuden, Orten und Veranstaltungen
  • barrierefreie Erfassbarkeit von Daten und Informationen
  • Beteiligung und Besetzung von Gremien

Um eine gelungene Teilhabe zu ermöglichen, müssen bereits im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen und die Betroffenen durch eine enge Konsultation aktiv beteiligt werden (§§ 6,9 IGG).

Ob diese Voraussetzungen eingehalten und dadurch die Belange der Menschen mit Behinderungen innerhalb von Gesetzgebungsverfahren gewahrt wurden, kann unter Verwendung des webbasierten Prüfrasters „Normenprüfung nach der UN-Behindertenrechtskonvention“ sichergestellt werden. Dieser ist unter folgendem Link zu finden:

http://lv.fms-mags.nrw.de/lip/action/invoke.do?id=normenpruefung .“

e) Die Nummern 4.6 bis 4.9 werden Nummern 4.7 bis 4.10.

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Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2020 S. 612