Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 13 vom 19.5.2021 Seite 247 bis 288

 

Änderung des Runderlasses „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildungen in der Ergotherapie, der Logopädie, den Berufen in der Physiotherapie, der Podologie und der pharmazeutisch-technischen Assistenz

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Änderung des Runderlasses
„Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Ausbildungen in der Ergotherapie,
der Logopädie, den Berufen in der Physiotherapie,
der Podologie und der pharmazeutisch-technischen Assistenz

(Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe)“

Runderlass

des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
 –  V C 3 – 0430

Vom 19. April 2021

1

Der Runderlass „Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe“ des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 19. Oktober 2018 (MBl. NRW S. 574) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Podologie“ wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

b) Nach den Wörtern „pharmazeutisch-technische Assistenz“ werden die Wörter „und der medizinisch-technischen Assistenz“ eingefügt.

2. Nummer 1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „Finanzministeriums“ wird durch die Wörter „Ministeriums der Finanzen“ und die Angabe „30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254)“ durch die Angabe „10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309)“ ersetzt.

c) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

d) In Nummer 6 wird am Ende das Wort „und“ eingefügt.

e) Folgende Nummer 7wird angefügt:

„7. „medizinisch-technischen

a) Laboratoriumsassistentinnen und -assistenten

b) Radiologieassistentinnen und -assistenten und

c) Assistentinnen und Assistenten für Funktionsdiagnostik“

gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist.“

3. In Nummer 2 und 3 wird jeweils

a) nach dem Wort „Podologie“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und

b) nach den Wörtern „pharmazeutisch-technische Assistenz“ die Wörter „und für medizinisch-technische Assistenz gemäß Nummer 1.1“ eingefügt.

4. Die Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4.1.2. werden nach dem Wort „verzichten“ die Wörter „und keine darüber hinaus gehenden Entschädigungen für die Ausbildung sowie keine Prüfungsgebühren von den Auszubildenden zu erheben, die über die nach den Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten für Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens in der jeweils geltenden Fassung geregelten Prüfungsvergütungen hinausgehen,“ eingefügt und die Angabe „1. September 2018“ wird durch die Angabe „1. Januar 2021“ ersetzt.

b) In Nummer 4.1.3 werden die Wörter „und keine Erhöhung des erhobenen Schulgeldes vorgenommen werden wird“ gestrichen und

die folgenden Sätze angefügt:

„Bei neu beginnenden und laufenden Kursen kann das erhobene Schulgeld durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zum Stichtag 1. Januar 2021 pauschal um 4,5 Prozent erhöht werden. Eine Anpassung der Höhe des Schulgeldes durch den Schulträger kann im Folgenden jährlich vorgenommen werden, die jährliche Erhöhung darf dabei nicht über 1,5 Prozent liegen. Diese Anpassungen dienen dem Ausgleich von allgemeinen Kostensteigerungen. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem für die Gesundheitsfachberufe zuständigen Ministerium Ausnahmen zulassen.“

c) Nummer 4.1.4. wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Podologie“ die Wörter „und / oder“ durch ein Komma ersetzt und

nach den Wörtern „pharmazeutisch-technische Assistenz“ die Wörter „und / oder medizinisch-technische Assistenz gemäß Nummer 1.1“ eingefügt.

bb) Der folgende Satz wird angefügt:

„Die Bewilligungsbehörde entscheidet hierüber in Abstimmung mit dem für die Gesundheitsfachberufe zuständigen Ministerium.“

d) Nummer 4.2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat seinen im Zuwendungsbescheid festgelegten Mitteilungspflichten, insbesondere auch zur Angabe von statistischen Daten wie beispielsweise belegten Schulplätzen zu den benannten Stichtagen, fristgemäß nachzukommen.“

e) Nummer 4.3 wird gestrichen.

f) Die Nummer 4.4 wird Nummer 4.3nach dem Wort „Ministerium“ werden die Worte „des Landes Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

5. Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

Die durch das Schulgeld refinanzierten Ausgaben des Schulträgers im Rahmen der Ausbildung werden mit einem monatlichen Festbetrag je besetztem Ausbildungsplatz in Höhe von 100 Prozent des nach Maßgabe der Nummern 4.1.1, 4.1.2, 4.1.3 und 4.1.4 zulässigen, von den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise Auszubildenden erhobenen, monatlichen Schulgeldes gefördert. Als Ausgangswert ist dabei das zum 31. Dezember 2017 im betreffenden Ausbildungsgang nach Nummer 1.1 von den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise Auszubildenden erhobene monatliche Schulgeld zugrunde zu legen. Soweit die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte erst nach dem 31. Dezember 2017 gegründet wurde, beträgt der Festbetrag 100 Prozent des nach Nummer 4.1.4 zulässigen monatlichen Schulgeldes.“

6. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bewilligungsbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung.“

b) Nummer 6.2 wird wie folgt gefasst:

„6.2

Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt.

Anträge für die Ausbildungen sind nach dem Muster der Anlage 1, 1a und 1b bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Zum 15. Oktober eines jeden Jahres sind Anträge für das folgende Jahr über die laufenden und neuen Kurse für das vollständige Kalenderjahr bei den Bewilligungsbehörden einzureichen. Zu diesem Stichtag sind ebenfalls die Änderungen für das laufende Jahr zu melden.

Zum 15. Februar und zum 15. Juni eines jeden Jahres haben die Zuwendungsempfänger eingetretene Änderungen den Bewilligungsbehörden mitzuteilen. Auf der Grundlage dieser Meldungen werden die Bewilligungsbescheide angepasst. Des Weiteren können bei den Bewilligungsbehörden zu diesen Stichtagen weitere Kurse beantragt werden.

Das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium kann abweichende Antragstermine festlegen.

Die Förderung in Höhe von 100 Prozent nach Nummer 5.4. wird rückwirkend zum 1. Januar 2021 zugelassen. Zu diesem Zweck ist der Erlass eines Änderungsbescheids zum Zuwendungsbescheid nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung statthaft.“

c) Nummer 6.4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Die Nummern“ die Angabe „1.2“ und „1.3“ gestrichen, nach der Angabe „1.4“ wird die Angabe „1.6, 3, 4, 5.1“ gestrichen sowie nach der Angabe „5.4“ die Angabe „5.5, 6, 7.1, 7.4 bis 7.6, 8.3“ gestrichen. Nach den Wörtern „sowie die Nummern“ wird die Angabe „1.2“ und „1.3“ gestrichen, nach der Angabe „1.4“ wird die Angabe „3, 4, 5.1“ gestrichen und nach der Angabe „5.4“ die Angabe „5.5, 6.1, 6.4 bis 6.9, 7.4“ gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Zuwendung wird nach Bestandskraft des Bescheides ohne Anforderung ausgezahlt.“

7. In Nummer 7 wird die Angabe „2023“ wird durch die Angabe „2026“ ersetzt.

8. Die Anlagen 1, 1a, 1b, 2, 3 und 3a erhalten die aus dem Anhang dieses Runderlasses ersichtliche Fassung.

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Düsseldorf, den 19. April 2021

Im Auftrag

Prof. Dr. Thomas  E v e r s

- MBl. NRW. 2021 S. 261