Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 24 vom 30.8.2021 Seite 589 bis 668

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Klimaresilienz (RL KlimRes REACT-EU)

751

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Steigerung der Klimaresilienz
(RL KlimRes REACT-EU)


Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
- VIII-2 - 61.19.02

Vom 4. August 2021

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Im Rahmen der „Recovery Assistance for Cohesion and the Territories of Europe“-Initiative, die zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft dienen soll, stellt das Land Nordrhein-Westfalen Mittel für die grüne Transformation zur Verfügung, um die Klimaresilienz zu steigern und in diesem Sinn möglichen Gefahren durch klimawandelbedingte Ereignisse vorzubeugen.

1.1
Rechtsgrundlagen

Auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt das Land Nordrhein-Westfalen Zuwendungen:
a) Verordnung (EU) Nr. 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30),
b) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften gemäß Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309),
c) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung),
d) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung),
e) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17) und
f) Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, der Staatskanzlei, des Ministeriums für Schule und Bildung, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft, des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration und des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales „EFRE-Rahmenrichtlinie“ vom 14. Oktober 2020 (MBl. NRW. S. 714) (EFRE RRL).

1.2
Zuwendungszweck

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe der in Nummer 1.1 genannten Rechtsgrundlagen Zuwendungen für Maßnahmen zur Steigerung der Klimaresilienz. Jegliche delegierte Rechtsakte beziehungsweise Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden, vervollständigen die rechtliche Grundlage. Weitere Basis für die Förderung bildet das „Operationelle Programm Nordrhein-Westfalens für die Förderung von Investitionen in Wachstum und Beschäftigung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung“ (OP EFRE NRW 2014-2020, verlängert bis 31. Dezember 2022), Prioritätsachse 6 „REACT-EU“.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die bewilligende Stelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Vorhaben in Nordrhein-Westfalen, die zur Stärkung und Erhöhung der Klimaresilienz beitragen.

Gefördert werden investive Maßnahmen an Gebäuden, Liegenschaften, Infrastruktureinrichtungen, auf Grundstücken sowie im öffentlichen Raum, die der Klimafolgenanpassung dienen und für die keine Baugenehmigung erforderlich ist.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfangende sind nordrhein-westfälische Gemeinden und Kreise (Kommunen) sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände und deren Eigengesellschaften und kommunale Unternehmen (Unternehmen).

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Geförderte Vorhaben müssen auf dem Gebiet einer Gemeinde oder eines Kreises in Nordrhein-Westfalen umgesetzt werden.

4.2
Geförderte Vorhaben müssen einen Beitrag zur Klimaanpassung leisten. Bei der Antragstellung ist daher die mögliche Betroffenheit durch den Klimawandel mit Hilfe von Nachweisen oder Erläuterungen darzustellen, die die beantragte Maßnahme begründet. Eine Kombination aus Begrünung und Wasserspeicherung hat aus Klimaanpassungssicht besonders positive und nachhaltige Effekte und wird demnach begrüßt.

Die Herleitung des Bedarfs zur Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen kann beispielsweise erfolgen durch:
a) das Vorliegen eines Klimaanpassungskonzeptes,
b) das Vorliegen eines Teilkonzepts mit dem Schwerpunkt „Anpassung an den Klimawandel“,
c) das Vorliegen eines Kapitels zur Klimaanpassung in einem Klimaschutzkonzept,
d) einen Zusammenschluss von Kommunen angehörig, der über ein Konzept oder ein Teilkonzept im Sinn der Buchstaben a, b oder c verfügt,
e) das Vorliegen und Verweis auf eine vorhandene Stadtklimaanalyse oder auf ein vorhandenes Stadtklimagutachten, eine siedlungsklimatische Modellierung, eine Klimafunktionskarte oder Planungshinweiskarte Stadtklima.

Für die Förderung von Dach- und Fassadenbegrünungen sowie der Begrünung von Wartehäuschen an Bus- und Bahnhaltestellen gelten folgende, spezielle Regelungen:
Gefördert werden die Anlage von Dachbegrünungen bei Neubauten sowie die Nachrüstung vorhandener Dächer.

a) Es sind vorrangig heimische Pflanzen für die Begrünung zu verwenden,

b) Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die auf das Aufstellen von Pflanzkübeln oder ähnlichem beschränkt sind und

c) Nicht förderfähig ist die Überprüfung der Statik.

4.3
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein und die Antragstellenden müssen eine ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung gewährleisten.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.

5.2
Finanzierungsart

Die Finanzierung erfolgt grundsätzlich auf dem Weg der Anteilfinanzierung.

5.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss beziehungsweise Zuweisung bereitgestellt.

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben

Als zuwendungsfähig gelten Sachausgaben und Ausgaben für Investitionen für bauliche oder technische Maßnahmen sowie Fremdleistungen für deren Planung und Installationen durch hierfür nachweisbar qualifiziertes externes Fachpersonal. Alle Ausgaben müssen sich unmittelbar der Projektumsetzung zuordnen lassen.

Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderung zuzuordnen sind, sind nicht zuwendungsfähig.

Je nach Art der geförderten Maßnahmen kann eine Zweckbindung auferlegt werden.

Nicht zuwendungsfähig sind:
a) Ausgaben für genehmigungspflichtige Baumaßnahmen (Errichtung neuer Gebäude und bauliche Veränderungen an bestehenden Gebäuden),
b) Ausgaben für Maßnahmen, die dem Klimaschutz entgegenwirken (zum Beispiel Klimaanlagen),
c) Ausgaben für Maßnahmen an Neubauten, für die noch keine Bauabnahme erfolgt ist,
d) Ausgaben für Verschönerungsmaßnahmen, die keinen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten,
e) Ausgaben für den Neubau von Garagen sowie weitere Hochbauten, Zierbrunnen, Skulpturen, Mobiliar, PKW-Parkplätze,
f) Ausgaben für Spielflächen, die nach § 8 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018 erforderlich sind,
g) Ausgaben für technische Anlagen, die nicht in direktem Zusammenhang mit einer Begrünung stehen,
h) Ausgaben für gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen,
i) Ausgaben für die Erstellung von Konzepten, Analysen oder Studien,
j) Personal- und Gemeinausgaben,
k) Eigenleistungen, wie unbezahlte freiwillige Arbeiten oder Sachleistungen, einschließlich Sachspenden,
l) Ausgaben für Grunderwerb und damit im Zusammenhang stehende weitere Ausgaben,
m) Finanzierungskosten, wie Aufwendungen die in Zusammenhang mit der Beschaffung finanzieller Mittel entstehen,
n) nicht in Anspruch genommene Skonti und Rabatte,
o) Bewirtungen,
p) die Umsatzsteuer, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller vorsteuer-abzugsberechtigt ist.

5.4.2
Berechnungsgrundlage

Für die Berechnung der Zuwendung werden die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben des Vorhabens herangezogen.

5.4.3
Höhe der Zuwendung, Bagatellgrenze

Für die Durchführung der Vorhaben und Maßnahmen können für Kommunen Zuwendungen im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Höhe von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Höhe im Einzelfall mehr als 50 000 Euro pro Antrag beträgt. Bei Beantragung mehrerer Einzelmaßnahmen ist ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Maßnahmen gewünscht.

Die Höhe der Zuwendungen an Unternehmen beziehungsweise wirtschaftliche Tätigkeiten ausübende Einheiten im Sinn von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bemisst sich nach den geltenden EU-Beihilfevorschriften der De-minimis Verordnung oder der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Der „Unternehmensbegriff“ des oben genannten Artikels umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art der Finanzierung. Auch eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts kann, je nach Art ihrer Tätigkeit im zu fördernden Vorhaben, vom oben genannten Unternehmensbegriff erfasst sein (Bekanntmachung der Kommission 2016/C262/01).

Die Kumulierung dieser Förderungen mit anderen staatlichen Förderungen für dieselben förderfähigen Ausgaben ist unzulässig. Die Kumulierung von unterschiedlichen EU-Mitteln ist unzulässig.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Gemäß Artikel 92b Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 2020/2221 haben die Zuwendungsempfangenden, die im Rahmen dieser Richtlinie eine Zuwendung aus dem REACT-EU erhalten, die Publizitätsvorschriften zu erfüllen. Die Publizitätsvorschriften sind auf www.efre.nrw.de veröffentlicht.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Die Antragstellung erfolgt auf der Grundlage eines Antragsvordrucks mit den dort für jede Maßnahme näher bezeichneten Antragsunterlagen. Zuwendungsanträge sind an den Projektträger Jülich zu richten:

Technologiezentrum Jülich
Projektträger Jülich
Geschäftsfeld FGN
Geschäftsbereich ETN
Karl-Heinz-Beckurts-Str. 13
52428 Jülich

Der Durchführungszeitraum für Vorhaben endet spätestens am 31. Dezember 2022.

Anträge sind bis zum 31. Oktober 2021 einzureichen.

7.1.1
Einverständnis zur Verwendung von Daten

Bei Antragstellung muss das Einverständnis zur Erfassung und Verarbeitung der aus dem Antrag ersichtlichen Daten zum Zweck der Antragsbearbeitung, Finanzverwaltung, statistischen Auswertung und Überprüfung der Vorhaben vorliegen. Die Einwilligung muss sich auch auf die Speicherung persönlicher und sachlicher Daten beziehen, die für die Verwendungsnachweiskontrolle nach Beendigung des Vorhabens erforderlich sind.

7.1.2
Erforderliche Genehmigungen

Öffentlich-rechtliche und private Genehmigungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sollen mit dem Antrag eingereicht werden und müssen spätestens zum Zeitpunkt der Bewilligung vorliegen.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Projektträger Jülich (PTJ).

7.3
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gezahlten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung und die Regelungen der EFRE RRL.

Der Projektträger Jülich muss in jedem Einzelfall die materiell-rechtlichen und formellen Voraussetzungen der jeweiligen beihilferechtlichen Rechtsgrundlage prüfen und deren Einhaltung sicherstellen.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 663