Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 41 vom 22.6.1999 Seite 811 bis 822

 

Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes

I.

21221

Richtlinien
zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes

RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend Familie und Gesundheit v. 18.5.1999
-III B 2 - 0401.2

Zielsetzung:

Das Heilpraktikergesetz vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251), geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), macht die Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten durch Heilpraktiker von einer entsprechenden Erlaubnis abhängig. Hierfür ist eine staatlich anerkannte Fachqualifikation nicht Voraussetzung. Um so mehr liegt es im Interesse des Gesundheitsschutzes und der Gefahrenabwehr, die berufliche Zuverlässigkeit der Heilpraktiker sicherzustellen. Vor der Erlaubniserteilung sind deshalb unabweisbare Mindestanforderungen zu erfüllen, um eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Patientinnen und Patienten zu vermeiden.

Im einzelnen wird zum Vollzug des Heilpraktikergesetzes und der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (1. DVO) vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), bestimmt:

1
Erfordernis der Erlaubnis

1.1
Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Ärztin oder Arzt approbiert oder Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Bundesärzteordnung zu sein, bedarf der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes.

Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird (§ 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz).

Liegen diese Voraussetzungen vor, wird nach ständiger Rechtsprechung Heilkunde dann ausgeübt, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche bzw. medizinische Fachkenntnisse erfordert.

Ob solche Fachkenntnisse im konkreten Einzelfall erforderlich sind, ist vom Ziel, von der Methodik und der Art der Tätigkeit abhängig, zum anderen kann aber auch die Beurteilung, ob die konkrete Behandlung begonnen werden darf, solche Fachkenntnisse erfordern. Entscheidend ist stets, ob die Tätigkeit ihrer Methode nach oder, weil ihre sachgerechte Anwendung eine hinreichende diagnostische Abklärung voraussetzt, in den Händen Unbefugter gesundheitliche Schäden bei Patientinnen und Patienten verursachen kann.

1.2
Einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz
bedürfen auch Personen, die in eigener Verantwortung heilkundlich-psychotherapeutische Tätigkeiten ohne Berechtigung nach dem Psychotherapeutengesetz ausüben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.2.1983, BVerwGE 66, 367, NJW 1984 S. 1414).

Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben. Solche Tätigkeiten setzen keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz voraus. Im Einzelfall kommt es auf den tatsächlichen Charakter der ausgeübten Tätigkeit an.

1.3
Die Approbation als Ärztin oder Arzt schliesst die Erteilung einer Erlaubnis als Heilpraktiker aus. Die Approbation als Zahnarzt gem. § 1 Zahnheilkundegesetz beinhaltet lediglich die Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde aber nicht der Humanmedizin. Die Zahnärztinnen und Zahnärzte bedürfen deshalb für die Ausübung der über die Zahnheilkunde hinausgehenden Heilkunde einer Erlaubnis gem. § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz.

2
Erlaubnisvoraussetzungen

2.1
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach § 1 Heilpraktikergesetz und § 2 der 1. DVO vorliegen, ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zu berücksichtigen.

Danach hat jede Person, die nicht als Ärztin oder Arzt approbiert ist, einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn sie die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Buchstaben a, b, d, f, g und i der 1. DVO erfüllt.

2.2 Im einzelnen ist bei der Anwendung der 1. DVO folgendes zu beachten:

- § 2 Abs. 1 Buchstabe b der 1. DVO (Beschränkung der Erlaubnis auf deutsche Staatsangehörige) ist nichtig (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts
vom 10.5.1988 -1 BvR 482/84- u. a. BGBl. I S.1587).

- Die "sittliche Zuverlässigkeit" im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchstabe f der 1. DVO ist als berufliche
Zuverlässigkeit zu verstehen, weshalb es darauf ankommt, ob die betreffende Person die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der Heilkunde bietet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.1.1957, BVerwGE 4, 250 und in NJW 1957 S. 841 und vom 14.10.1959 in NJW 1959 S. 833). In diesem Zusammenhang sind die Suchtfreiheit sowie die körperliche und geistige Eignung festzustellen.

- Das Verbot der Doppeltätigkeit nach § 2 Abs. 1 Buchstabe h der 1. DVO ist mit Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar und deshalb nichtig (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.3.1967, DÖV 1967 S. 493; vom 25.6.1970, BVerwGE 26, 254; vom 21.1.1993, BVerwGE 35, 308 DÖV 1993, S. 568 und NJW 1993, S. 2395).

3
Erlaubnisverfahren

3.1
Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 1 Heilpraktikergesetz erteilt die Kreisordnungsbehörde (Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für nichtärztliche und nichttierärztliche Heilberufe vom 31. Januar 1995 (GV. NRW.S. 87/SGV. NRW.2121) im Benehmen mit den nach Nummer 4.1 zuständigen unteren Gesundheitsbehörden (§ 3 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 der 1. DVO).
Im Rahmen des durch die Kreisordnungsbehörde herzustellenden Benehmens nimmt die untere Gesundheitbehörde (vgl. Nr. 4.1) die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i der 1. DVO vorgeschriebene Überprüfung vor. Die Kreisordnungsbehörde entscheidet in eigener Zuständigkeit unter Würdigung der gutachterlichen Äußerung der unteren Gesundheitsbehörde, es sei denn, nach Nr. 5.2.1 ist eine Kenntnisüberprüfung durch die untere Gesundheitsbehörde nicht vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.1995, DVBl. 1996, S. 811).

3.2
Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf Antrag erteilt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

- Kurzgefaßter Lebenslauf,

- Nachweis über einen erfolgreichen Abschluß mindestens der Hauptschule oder über einen gleichwertigen Abschluß,

- ärztliches Zeugnis, das am Tag des Überprüfungsbeginns nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt,

- amtliches Führungszeugnis, das am Tag des Überprüfungsbeginns nicht älter als drei Monate sein darf,

- Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.

3.3
Liegen einer oder mehrere der in § 2 Abs. 1 Buchstaben a, d, f und g der 1. DVO genannten Versagungsgründe vor, lehnt die Kreisordnungsbehörde den Antrag ab, ohne dass es einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch die untere Gesundheitsbehörde bedarf. Anderenfalls veranlaßt sie bei der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde die Durchführung der Überprüfung.

3.4
Bringt die antragstellende Person bei der Antragstellung zum Ausdruck, dass sie die Heilkunde ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie ausüben will, so ist, wenn insoweit die Voraussetzungen erfüllt sind, die Erlaubnis ausdrücklich auf dieses Gebiet zu beschränken (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.1.1993, BVerwGE91,356 = NJW 1993, S. 2395).

Eine weitere Beschränkung in Bezug auf eine kinder- und jugendpsychotherapeutische Tätigkeit einerseits oder erwachsenenpsychotherapeutische Tätigkeit andererseits erfolgt nicht.

4
Kenntnisüberprüfung

4.1
Zuständige Behörden

Die Überprüfungen sollen zentral erfolgen. Je Regierungsbezirk ist grundsätzlich eine untere Gesundheitsbehörde für die Durchführung der Überprüfungen zuständig. Damit soll gewährleistet werden, dass die Überprüfungen landeseinheitlich durchgeführt werden.

Die Kreise und kreisfreien Städte stellen auf der Grundlage des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung sicher, dass die Überprüfungen in jedem Regierungsbezirk im Grundsatz in einer unteren Gesundheitsbehörde zentral durchgeführt werden.

Diese Aufgaben nehmen wahr:

im Regierungsbezirk

Arnsberg die untere Gesundheitsbehörde Dortmund,

Detmold die untere Gesundheitsbehörde Minden-Lübbecke,

Düsseldorf die untere Gesundheitsbehörde Krefeld,

Köln die untere Gesundheitsbehörde Köln,

Münster die untere Gesundheitsbehörde Recklinghausen.

Soweit nur die Überprüfung, nicht jedoch auch die Erlaubniserteilung zentralisiert wurde, reicht es aus, der überprüfenden unteren Gesundheitsbehörde die erlaubnisbeantragenden Heilpraktikeranwärter in regelmäßigen Abständen listenmäßig bekanntzugeben.

4.2
Zweck der Überprüfung

Die Überprüfung dient der Feststellung, ob die antragstellende Person solche heilkundlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie nicht zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führen kann. Die Überprüfung ist keine Prüfung im Sinne der Leistungskontrolle zur Feststellung einer bestimmen Qualifikation.

Die Kenntnisüberprüfung muß allerdings die wesentlichen Gegenstände umfassen, die für die gebotene Feststellung erheblich sind. Neben der hinreichenden Beherrschung der deutschen Sprache und der Kenntnis der einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften gehören dazu notwendigerweise auch diejenigen fachlichen Grundlagenkenntnisse der Medizin, ohne deren Beherrschung heilkundliche Tätigkeiten mit Gefahren für die menschliche Gesundheit verbunden sein können. Durch die Überprüfung muß insbesondere auch festgestellt werden, ob die antragstellende Person die Grenzen ihrer Fähigkeiten und der Handlungskompetenzen klar erkennt, sich der Gefahren bei einer Überschreitung dieser Grenzen bewußt und bereit ist, ihr Handeln entsprechend auszurichten.

Die Grenzen der Fähigkeiten und der Handlungskompetenzen des Heilpraktikers sind da, wo Diagnostik und Therapie, ärztliches Wissen und Befugnisse voraussetzen, z.B. bestimmte übertragbare Krankheiten zu behandeln (§ 30 Abs. 1 Bundes-Seuchengesetz, Arztvorbehalt nach § 9 Embryonenschutzgesetz).

4.3
Inhalt der Überprüfung

Die Überprüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

4.3.1
Berufs- und Gesetzeskunde, insbesondere rechtliche Grenzen sowie Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden bei der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde,

4.3.2
Grundlegende Kenntnisse der Anatomie und Physiologie einschließlich der pathologischen Anatomie und Pathophysiologie,

4.3.3
Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von häufigen Krankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie seelischer Erkrankungen,

4.3.4
Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände,

4.3.5
Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisationsmaßnahmen, Pflichten nach der Medizinproduktebetreiberverordnung,

4.3.6
Technik der Anamneseerhebung, Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung),

4.3.7
Bewertung grundlegender Laborwerte,

4.3.8
Injektions- und Punktionstechniken.

4.4
Durchführung der Überprüfung

4.4.1
Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einen mündlichen Teil. Der schriftliche Teil wird vor dem mündlichen Teil durchgeführt. Wenn im schriftlichen Teil keine ausreichenden Kenntnisse nachgewiesen wurden, entfällt die mündliche Überprüfung. Vor Beginn jedes Überprüfungsteiles haben sich die antragstellenden Personen auszuweisen.

4.4.2
Der schriftliche Teil der Überprüfung erstreckt sich auf die Sachgebiete 4.3.1 bis 4.3.8.

Der Antragsteller hat aus diesen Sachgebieten eine Aufsichtsarbeit nach vorgegebenen Fragen zu fertigen. Für die Aufsichtsarbeit stehen bis zu drei Zeitstunden zur Verfügung. Die Aufsichtführenden werden von der unteren Gesundheitsbehörde bestellt.

4.4.3
Der mündliche Teil der Überprüfung erstreckt sich auf die Sachgebiete 4.3.1 bis 4.3.8.

Die mündliche Überprüfung soll in der Regel für den einzelnen Antragsteller nicht mehr als eine Zeitstunde dauern. In der Regel soll jede Person einzeln überprüft werden.

Die mündliche Überprüfung wird unter Vorsitz einer Ärztin oder eines Arztes der unteren Gesundheitsbehörde durchgeführt. Dabei sollen mindestens zwei Angehörige des Heilpraktikerberufs als Beisitzende gutachterlich mitwirken. Die Berufsverbände können Vorschläge für die Beisitzenden machen. Die zuständige untere Gesundheitsbehörde soll die Verbände möglichst gleichmäßig bei der Bestellung der Beisitzenden berücksichtigen.
Über die mündliche Überprüfung ist eine Niederschrift (z. B. Wortprotokoll, Tonbandprotokoll) zu fertigen, aus der Gegenstand (Inhalt), wesentlicher Ablauf und Ergebnis der Überprüfung sowie die Stellungnahme der gutachterlich mitwirkenden Beisitzer hervorgehen.

4.4.4
Aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung stellt die Vorsitzende oder der Vorsitzende im Benehmen mit den Beisitzenden gutachterlich fest, ob bei der antragstellenden Person Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten könnte. Über die gutachterliche Stellungnahme ist im Falle von substantiellen Einwänden der überprüften Person erneut zu beraten. Das Ergebnis der Beratung ist schriftlich festzuhalten.

4.4.5
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende unterrichtet die antragstellende Person über das Ergebnis der Überprüfung und leitet die gutachterliche Stellungnahme an die Kreisordnungsbehörde weiter. Die von der Kreisordnungsbehörde auszustellende Erlaubnisurkunde ist nach dem Muster der Anlage 1 zu fertigen.

4.4.6
Im Falle einer erneuten Überprüfung ist ein neuer Antrag nach den Nummern 3.2 ff. zu stellen.

5
Besondere Form der Kenntnisüberprüfung

Bei den nachfolgend genannten Personengruppen gilt Nummer 4 mit folgenden Maßgaben:

5.1
Nicht zugelassene Ärzte

Bei antragstellenden Personen, die ohne umfassend zur ärztlichen Berufsausübung zugelassen zu sein, mindestens das Bestehen des 3. Abschnittes der ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte oder das Erreichen eines gleichwertigen ausländischen ärztlichen Ausbildungsabschnittes nachweisen, erstreckt sich die Kenntnisüberprüfung ausschließlich auf die Gebiete nach Nr. 4.3.1.

Ergeben sich Zweifel an der Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschnitts, ist eine gutachterliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz (Bonn) einzuholen.

Die Überprüfung ist in Form eines Gesprächs zwischen der antragstellenden Person und einer Ärztin oder einem Arzt der unteren Gesundheitsbehörde sowie den Beisitzenden nach Nr. 4.4.3 vorzunehmen.

5.2
Bei antragstellenden Personen, die eine auf das Gebiet der heilkundlichen Psychotherapie beschränkte Erlaubnis begehren und glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie betätigen zu wollen, gilt folgendes:

5.2.1
Bei diesen ist eine Kenntnisüberprüfung durch die untere Gesundheitsbehörde vorzunehmen. Diese darf sich nicht auf allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde erstrecken. Nachzuweisen sind vielmehr ausreichende Kenntnisse der psychologischen Diagnostik, der Psychopathologie, der klinischen Psychologie und des Gesundheitsrechts.

In der Überprüfung muß festgestellt werden, dass die antragstellende Person die menschliche Gesundheit nicht gefährdet, weil sie

- ausreichende Kenntnisse, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit gegenüber heilkundlichen Behandlungen besitzt, die den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehalten sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.1.1993, BVerwGE91,356, NJW 1993, S. 2395),

- über ausreichende diagnostische Fähigkeiten in bezug auf das einschlägige Krankheitsbild verfügt und akute psychologische und psychotherapeutische Notfälle erkennen kann und

- die Befähigung besitzt, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln.

Die Überprüfung wird unter Vorsitz einer Ärztin oder eines Arztes der unteren Gesundheitsbehörde durchgeführt. Einer der Beisitzenden soll dem Heilpraktikerberuf angehören, über entsprechende nachgewiesene Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychotherapie verfügen und nach § 1 Heilpraktikergesetz psychotherapeutisch tätig sein. Hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende nicht die erforderlichen Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Psychotherapie, sind als weitere Beisitzende heranzuziehen:

- eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie oder eine Nervenärztin oder ein Nervenarzt jeweils mit Zusatzbezeichnung "Psychotherapie" oder

- eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder für psychotherapeutische Medizin oder

- ein Psychologischer Psychotherapeut oder eine Psychologische Psychotherapeutin.

5.2.2
Von der Kenntnisüberprüfung kann im Einzelfall durch die Kreisordnungsbehörde aufgrund einer Prüfung der Unterlagen, Zeugnisse etc. im Rahmen der erforderlichen Sachverhaltsermittlung nach Aktenlage im Benehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die antragstellende Person in langjähriger beruflicher Tätigkeit psychotherapeutisch gearbeitet hat, vorzugsweise unter ärztlicher Anleitung oder der Anleitung eines Psychologischen Psychotherapeuten oder einer Psychologischen Psychotherapeutin und wenn aufgrund eines besonders umfangreichen und erfolgreich absolvierten Aus-, Fort- oder Weiterbildungsweges keine Zweifel bestehen, dass die antragstellende Person über die erforderlichen Kenntnisse verfügt.

Ein Anspruch, von der Kenntnisüberprüfung abzusehen, besteht nicht. Die Darlegungs- bzw. Beweislast hinsichtlich der individuellen Qualifikation obliegt der antragstellenden Person.

5.2.3
Die Erlaubnis ist nach Nummer 3.4 auf das Gebiet der Psychotherapie zu beschränken.

Eine heilkundliche Betätigung außerhalb des Gebietes der Psychotherapie erfüllt den Straftatbestand des § 5 HeilprG und führt gemäß § 7 Abs. 1 der 1. DVO zur Rücknahme der Erlaubnis.

Die von der Kreisordnungsbehörde auszustellende Erlaubnisurkunde ist nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigen.

6
Gutachterausschuß

6.1
Im Falle einer Versagung der Erlaubnis kann die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der Kreisordnungsbehörde Widerspruch einlegen. Die Fristen ergeben sich aus § 70 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 VwGO vom 19. März 1991 (BGBl.I S.686) in der jeweils geltenden Fassung. Hilft die Kreisordnungsbehörde dem Widerspruch nicht ab, entscheidet die Bezirksregierung. Bleibt auch das Widerspruchsverfahren erfolglos, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 74 VwGO).

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und vor Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz haben Kreisordnungsbehörde und Bezirksregierung den Gutachterausschuß für Heilpraktiker anzuhören (§ 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 1. DVO zum HeilprG).

Eine Anhörung zur beruflichen Zuverlässigkeit kann entfallen, wenn das Fehlverhalten der antragstellenden Person so schwerwiegend ist, dass die Erteilung der Erlaubnis ausgeschlossen ist.

6.2
Die Zusammensetzung des Gutachterausschusses und die Dauer der Berufung ergeben sich aus § 4 Abs. 1 der 1. DVO. Für die Tätigkeit des Gutachterausschusses gelten die §§ 88 bis 91, 93 und § 20 und § 21 Abs. 2 VwVfG. NRW. (GV. NRW.1976 S.438- zuletzt geändert am 22.11.1994 GV. NRW. 1994 S. 1064 /SGV. NRW.2010) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Zuständigkeit für die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses liegt bei der Bezirksregierung Düsseldorf.

Die Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung gemäß Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG), (GV. NRW.1958S. 193 - zuletzt geändert am 16.12.1998 GV. NRW. 1998 S. 738- /SGV. NRW.204) in der zur Zeit geltenden Fassung.

7
Außerkrafttreten

Folgende Runderlasse treten außer Kraft:

Richtlinien für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern (RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 12.3.1991 (SMBl. NRW.21221); Psychotherapeutisch-heilkundliche Tätigkeit von Diplom-Psychologen [RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 25.2.1993 (SMBl. NRW.21221)].

Anlage 1

Anlage 2

-MBL. NRW. 1999 S. 812