Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 32 vom 30.5.2000 Seite 601 bis 608

 

Prüfungsordnung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation vom 27. Oktober 1999

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Prüfungsordnung
des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes
für die Durchführung von Prüfungen
zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen
Qualifikation
vom 27. Oktober 1999

RdErl. d. Finanzministeriums v. 17.04.2000 – G 5526 – 3 – 4 – III B 1

1.
Der westfälisch-lippische Sparkassen- und Giroverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat am 27. Oktober 1999 die Neufassung der Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation beschlossen.

2.
Die Neufassung der Prüfungsordnung ist gemäß § 4 Abs. 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, ber. S. 700) in Verbindung mit § 41 Satz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.März 1998 (BGBl. I S. 596, 606), am 29. März 2000 vom Finanzministerium genehmigt worden.

3.
Die Neufassung der Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Nachstehend gebe ich den Text der Prüfungsordnung vom 27. Oktober 1999 bekannt. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 24. März 1982 (MBl. NRW 1982 S. 853) außer Kraft.

Prüfungsordnung
des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes
für die Durchführung von Prüfungen
zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen
Qualifikation

vom 27. Oktober 1999

Aufgrund des § 4 Abs. 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom
16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157), geändert durch Berichtigung vom 30. März 1999 (BGBl. I S. 700), in Verbindung mit § 3 Nr. 2 Buchst. b der Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 03. Dezember 1991 (GV. NRW S. 553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 02. November 1999 (GV. NRW S. 599), wird folgende Prüfungsordnung erlassen:

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

Für die Abnahme von Prüfungen errichtet der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband als zuständige Stelle (im Folgenden "Verband" genannt) Prüfungsausschüsse.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus

a) einem Beauftragten der Arbeitgeber,
b) einem Beauftragten der Arbeitnehmer,
c) einem Beauftragten der Sparkassenakademie, der in Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder erfahren sein soll.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreter.

Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet und insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Verbandsvorsteher für die Dauer von fünf Jahren berufen.

(4) Die Arbeitnehmermitglieder und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der im Bereich des Verbandes bestehenden Gewerkschaften berufen.

(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe sich an die Entschädigungsregelung für die Tätigkeit in den Prüfungsausschüssen der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie anlehnt.

§ 3
Befangenheit

Wenn infolge von Ausschluss oder Befangenheit (§§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz NW) eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der Verbandsvorsteher die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet ist.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen ersten und einen zweiten Stellvertreter. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die Akademieleitung regelt in Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Prüfungsaufgaben, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Akademieleitung.

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Prüfungen werden von der Akademieleitung nach Bedarf angesetzt. Die Termine sollen nach Möglichkeit auf das Ende von Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilder abgestimmt sein.

(2) Die Prüfungstermine werden den Teilnehmern bei Seminarbeginn bekannt gegeben.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die fachliche Eignung zur Ausbildung im Sinne des § 76 BBiG nachweist, ohne dass das 24. Lebensjahr vollendet zu sein braucht, und an einem Seminar für Ausbilder teilgenommen hat.

§ 9
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung entscheidet die Akademieleitung. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und –ortes einschließlich der ggf. erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 10
Prüfungsgegenstand

In der Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer die Qualifikation zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in den in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung aufgeführten Handlungsfeldern nachzuweisen.

§ 11
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.

(2) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens 3 Stunden aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.

(3) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.

§ 12
Prüfungsaufgaben

Die Akademieleitung wählt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus mehreren Handlungsfeldern nach § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung fallbezogene Aufgaben zur Planung, Durchführung und Kontrolle der beruflichen Bildung aus.

§ 13
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der obersten Aufsichtsbehörde und des Verbandes sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zu einer Prüfung zulassen, sofern der Prüfungsteilnehmer dem nicht widerspricht. Bei der Beratung und Beschlussfassung über das Prüfungsergebnis dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 14
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Akademieleitung die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfungsteilnehmer selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet.

(3) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 15
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf das Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsverlauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 16
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet die Akademieleitung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 17
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt; das gleiche gilt, wenn der Prüfungsbewerber zur Prüfung nicht erscheint.

(2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfall durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund nachgewiesen wird, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Akademieleitung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 18
Bewertung

Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

- eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 – 92 Punkte (Note 1 = sehr gut);

- eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92 – 81 Punkte (Note 2 = gut);

- eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81 – 67 Punkte (Note 3 = befriedigend);

- eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
= unter 67 – 50 Punkte (Note 4 = ausreichend);

- eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
= unter 50 – 30 Punkte (Note 5 = mangelhaft);

- eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
= unter 30 – 0 Punkte (Note 6 = ungenügend).

§ 19
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt nach der Bewertung der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung gemeinsam die Einzelergebnisse und das Gesamtergebnis fest.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

(3) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.

(4) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

§ 20
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass er die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach der Ausbilder-Eignungsverordnung durch eine Prüfung gemäß § 3 nachgewiesen hat.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält außerdem

a) die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
b) das Datum des Bestehens der Prüfung und
c) die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Leiterin/des Leiters der Akademie,
d) das Verbandssiegel.

Dem Prüfungsteilnehmer werden auf Wunsch die Prüfungsnoten einschließlich Punktwerte bescheinigt.

§ 21
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer vom Verband einen schriftlichen Bescheid zusammen mit der Belehrung über Rechtsmittel. Darin sind die Prüfungsteile anzugeben, in denen er nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gem. § 22 ist hinzuweisen.

V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung

§ 22
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in dem Prüfungsteil zu befreien, in dem er in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, erfolgen.

VI. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 23
Rechtsbehelfe

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie des Verbandes sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber oder -teilnehmer mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 24
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in seine Prüfungsunterlagen am Ort des Verbandes zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldung und die Niederschrift gem. § 19 Abs. 4 sind 10 Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.

§ 25
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes NRW in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 05. März 1982 (Bek. v. 24.3.1982 - MBL. NRW 1982 S. 853) außer Kraft.

MBl. NRW 2000 S. 605