Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 3 vom 17.1.2001 Seite 47 bis 72

 

Anweisungen über die Verwaltung und Organisation des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW (BLB NRW) - AnwVOBLB -

I.

2000

Anweisungen über
die Verwaltung und Organisation
des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW
(BLB NRW) - AnwVOBLB -

RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.12.2000 - VV 44 30 6 - III C 2

1
Grundsätze

1.1
Mit dem Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" und zum Erlass personalvertretungsrechtlicher Regelungen (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz - BLBG -) vom 12. Dezember 2000 (GV NRW. S. 754) wird zum 1. Januar 2001 ein teilrechtsfähiges Sondervermögen des Landes NRW mit einer eigenen Wirtschafts- und Rechnungsführung errichtet.

1.2
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) ist wie ein Wirtschaftsunternehmen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Soweit durch BLBG oder Rechtsverordnungen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die Teile I bis IV, VIII und IX der Landeshaushaltsordnung (LHO) entsprechend anzuwenden.

1.3
Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des BLB NRW.

2
Leitung/Organisation

2.1
Der BLB NRW wird von einer Betriebsleitung geführt. Sie trägt die unternehmerische Verantwortung für den BLB NRW.

2.2
Die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLB NRW obliegt der Betriebsleitung.

Oberste Dienst- und Fachaufsichtsbehörde ist das Finanzministerium. Soweit gemäß den Ziffern 2 bis 8 Maßnahmen und Entscheidungen der Dienst- und Fachaufsicht des Finanzministeriums unterliegen, stellt das Finanzministerium entsprechend dem BLBG das Einvernehmen mit dem für Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium her.

2.3
In baufachlichen Angelegenheiten hat das für Bauangelegenheiten zuständige Ministerium die oberste Fachaufsicht.

2.4
Soweit für die Vornahme von Rechtsgeschäften die Einwilligung des Finanzministeriums, des für Bauangelegenheiten zuständigen Ministeriums oder des Verwaltungsrates erforderlich ist, ist diese von der Betriebsleitung rechtzeitig einzuholen.

Bedarf ein Rechtsgeschäft oder eine Maßnahme der Zustimmung des Verwaltungsrates, so ist diese im voraus einzuholen, es sei denn, das Rechtsgeschäft oder die Maßnahme verträgt keinen Aufschub. In diesem Falle hat die Betriebsleitung die Berechtigung, eine Dringlichkeitsentscheidung zu treffen; diese ist unverzüglich dem Verwaltungsrat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Der Verwaltungsrat kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter durch die Ausführung der Dringlichkeitsentscheidung entstanden sind.

Eine erforderliche Beteiligung oder Einwilligung des Landtages wird vom Finanzministerium herbeigeführt.

2.5
Über die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung sowie über die Bestimmung ihres Sprechers/ihrer Sprecherin entscheidet das Finanzministerium. Die Betriebsleitung des BLB NRW umfasst drei Mitglieder. Die Mitglieder der Betriebsleitung tragen die Dienstbezeichnung "Geschäftsführer/Geschäftsführerin".

Die Betriebsleitung ist ermächtigt, solche Handlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt.

Das Finanzministerium erlässt eine Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung.

2.6
Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung führen die Geschäftsführer/ Geschäftsführerinnen in vertrauensvoller Zusammenarbeit ihren jeweiligen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen führen die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und der Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung. Berührt ein Rechtsgeschäft oder eine Maßnahme den Geschäftsbereich eines anderen Geschäftsführers/einer anderen Geschäftsführerin, so führen die Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen dieses Rechtsgeschäft oder diese Maßnahme in gemeinsamer Verantwortung. Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sowie über die Regelung ihrer Vertretungsbefugnisse entscheidet die Betriebsleitung gemeinsam.

2.7
Die Leiter/Leiterinnen der Abteilungen der Zentrale des BLB NRW führen die Dienstbezeichnung "Bereichsleiter/Bereichsleiterin".

2.8
Öffentliche Aufträge sind unter Beachtung der einschlägigen Regeln über die öffentliche Ausschreibung zu vergeben.

2.9
Die eigenständigen Kreditaufnahmen des BLB NRW werden vom Finanzministerium für Rechnung des BLB NRW durchgeführt.

2.10
Der Gerichtsstand des BLB NRW ist von der Betriebsleitung zu bestimmen.

3
Verwaltungsrat

3.1
Der BLB NRW hat einen Verwaltungsrat, dessen Mitglieder von dem Finanzminister/der Finanzministerin berufen werden.

Der Verwaltungsrat besteht aus 18 stimmberechtigten Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Staatssekretär/die Staatssekretärin des Finanzministeriums, in seiner/ihrer Vertretung der Staatssekretär/die Staatssekretärin des für Bauangelegenheiten zuständigen Ministeriums als Mitglied der Verwaltungsrates.
Weiter gehören ihm an
a) je ein weiteres Mitglied des Finanzministeriums sowie des für Bauangelegenheiten
zuständigen Ministeriums
b) fünf Mitglieder aus den übrigen Ministerien sowie
c) neun von den im Landtag vertretenen Fraktionen zu benennende Mitglieder, wobei jede Fraktion mindestens ein Mitglied benennt; darüber hinaus erfolgt die Verteilung nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren.

In den Verwaltungsrat werden zwei Mitglieder als Vertreter/Vertreterinnen der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des BLB NRW berufen, die vom Gesamtpersonalrat im Sinne von § 5 Abs. 2 BLBG vorgeschlagen werden. Sie haben beratende Funktion ohne Stimmrecht.

3.2
Der Finanzminister/Die Finanzministerin kann eine Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat erlassen.

3.3
Die Mitgliedschaft eines Verwaltungsratsmitgliedes endet mit der Abberufung durch den Finanzminister/die Finanzministerin.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sein Amt jederzeit gegenüber dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates - der/die Vorsitzende gegenüber dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates - unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Die Niederlegung muss schriftlich durch persönliche Übergabe oder mittels Einschreiben erklärt werden.

3.4
Der Verwaltungsrat wird je nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Kalenderjahr einberufen. Zu den Sitzungen des Verwaltungsrates lädt der/die Vorsitzende oder in seinem/ihrem Auftrag die Betriebsleitung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen ein. In dringenden Fällen kann die Einladung durch Fernsprecher, Fernschreiber, Telefax oder telegrafisch übermittelt werden. Die Betriebsleitung hat die Beratung der Verhandlungsgegenstände nach Möglichkeit durch eine schriftliche Vorlage mit Beschlussentwurf oder durch mündliche Berichterstattung vorzubereiten. Ein Verwaltungsratmitglied, das verhindert ist, an einer Sitzung des Verwaltungsrates teilzunehmen, kann seine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied überreichen lassen.

3.5
Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Dies gilt auch in bezug auf Verfahrensfragen.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen unter Wahrung der Frist gemäß Ziffer 3.4 zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3.6
Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Der/Die Vorsitzende kann auch anderen Personen die Teilnahme an den Sitzungen gestatten.

3.7
Eine Sitzung des Verwaltungsrates ist unverzüglich einzuberufen, sobald mindestens sechs Mitglieder desselben oder die Betriebsleitung dies beantragen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach dem Antrag unter Wahrung der Frist gemäß Ziffer 3.4 einberufen werden. Wird dem Antrag nicht entsprochen, so können die Antragsteller/Antragstellerinnen unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Verwaltungsrat einberufen.

3.8
Über die Sitzungen des Verwaltungsrates und die von ihm gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen mit Angabe der Sitzungsteilnehmer, der Verhandlungsgegenstände und des Beratungsergebnisses. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Verwaltungsrates sowie dem Finanzministerium und dem für Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium spätestens bis zur nächsten Sitzung zuzuleiten.

3.9
Beschlüsse des Verwaltungsrates können auch ohne Einberufung einer Sitzung im Umlaufverfahren schriftlich, durch Fernsprecher, Fernschreiber, Telefax oder telegrafisch gefasst werden, wenn der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein/ihr Stellvertreter dies anordnet und kein Mitglied des Verwaltungsrates diesem Verfahren innerhalb einer Woche widerspricht. Die Beschlüsse sind in die Niederschrift über die nächste Verwaltungsratssitzung aufzunehmen.

3.10
Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten ein Sitzungsgeld.

3.11
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren haben, nicht unbefugt verwerten. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bestehen.

Sie dürfen an Beschlüssen nicht mitwirken, wenn dabei aufgrund eigener Interessen oder aufgrund von Interessenverknüpfungen für das Verwaltungsratsmitglied ein Interessenkonflikt bestehen könnte.

4
Aufgaben des Verwaltungsrates

4.1
Der Verwaltungsrat berät und unterstützt den Finanzminister/die Finanzministerin, den für Bauangelegenheiten zuständigen Minister/die zuständige Ministerin und die Betriebsleitung bei der Führung des Betriebs.

Die Betriebsleitung hat eine generelle Informationspflicht gegenüber dem Verwaltungsrat (zum Beispiel durch Kenntnisgabe des Wirtschaftsplanes).

4.2
Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen

a) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen
außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs;
b) die Gewährung von Krediten;
c) die Belastung von Grundstücken, wenn die Belastung den Betrag von
1.000.000 DM übersteigt;
d) die Durchführung von Neubaumaßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als
1.000.000 DM;
e) der Abschluss von Verträgen, durch die Verbindlichkeiten für einen
Zeitraum von mehr als einem Jahr entstehen und die jährliche Verpflichtung den
Betrag von 1.000.000 DM übersteigt, mit Ausnahme von arbeitsrechtlichen
Verträgen;
f) die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen über
Forderungen oder Verpflichtungen, sofern der Streitgegenstand 1.000.000 DM
übersteigt.

4.3
Über Grundstücksankäufe, deren Wert 100.000 DM übersteigt, sowie über Grundstücksverkäufe, deren Wert 100.000 DM übersteigt, ist der Verwaltungsrat in der nächstfolgenden Sitzung des Verwaltungsrates zu unterrichten.
Zu Beginn des Geschäftsjahres ist der Verwaltungsrat darüber zu unterrichten, welche Mietverträge innerhalb des Geschäftsjahres zur Verlängerung oder zur Beendigung vorgesehen sind.

4.4
Der Verwaltungsrat kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im voraus erteilen.

5
Entscheidungen des Finanzministeriums

Der Zustimmung des Finanzministeriums bedürfen

a) der Wirtschaftsplan einschließlich des Erfolgs- und Finanzplanes sowie der Stellenübersicht und die Nachträge bei wesentlichen Änderungen während des Geschäftsjahres vorbehaltlich näherer Regelungen einer Geschäftsanweisung
über Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes.

b) der Erwerb und die Gründung anderer Unternehmen; der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Änderung der Beteiligungsquote und Teilnahme an einer Kapitalerhöhung bei anderen
Unternehmen;

c) das Eingehen von Wechsel-, Gewährs-, Bürgschafts- und ähnlichen wirtschaftlichen Zwecken dienenden Verbindlichkeiten, deren Geschäftswert im Einzelfall 200.000 DM übersteigt. Dies gilt nicht für übliche Verbindlichkeiten im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, insbesondere bei Lieferungen und Leistungen an die Gesellschaft;

d) die Übernahme von Pensionsverpflichtungen, Abfindungsregelungen, Abschluss von Lebens-, Unfall- und Rentenversicherungen und ähnlichen Versorgungsverträgen.

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten richtet sich nach der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (BeamtZustV) in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Erlass über die Verteilung der Zuständigkeiten für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW, der in Vorbereitung ist.

6
Rechnungslegung

6.1
Die Betriebsleitung hat in den ersten drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss mit Lagebericht aufzustellen und dem Landesrechnungshof sowie dem vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestellten Abschlussprüfer zuzuleiten. Die geprüften Unterlagen sind zusammen mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich dem Landesrechnungshof und dem Finanzministerium vorzulegen.

6.2
Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches vorzunehmen.

7
Baupolitische Ziele

In seiner betrieblichen Tätigkeit hat der BLB NRW die baupolitischen Ziele der Landes - wie Umweltschutz durch ökologisches und nachhaltiges Bauen, Energieeinsparung, Baukultur, Kunst und Bau, Stadtentwicklung und Denkmalschutz - zu beachten. Soweit hierdurch die Wettbewerbsposition des BLB NRW beeinträchtigt wird, hat der BLB NRW bei dem für Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium Haushaltsmittel zum Ausgleich der die Wettbewerbsposition beeinträchtigenden Mehraufwendungen zu beantragen.

8
Controlling/Risikomanagement

Die Betriebsleitung des BLB NRW hat unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Betriebserfolg gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden. Dazu gehört auch ein dem Zweck des BLB NRW angepasstes Controlling-System.

In Vertretung
gez. Dr. Noack

MBl. NRW. 2001 S. 48