Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 6 vom 5.2.2002 Seite 91 bis 104

 

Technische Anforderungen zur Entsorgung von Elektro-Altgeräten sowie zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Entsorgung von Elektro-Altgeräten

74

I.

Technische Anforderungen zur Entsorgung von Elektro-Altgeräten
sowie zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen
zur Entsorgung von Elektro-Altgeräten

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 15.10.2001 - IV-3-902/4-26695/3

Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat die Richtlinie "Technische Anforderungen zur Entsorgung von Elektro-Altgeräten sowie zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Entsorgung von Elektro-Altgeräten - Elektro-Altgeräte-Richtlinie (EAG-Richtlinie) -" herausgegeben und in den "Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 31", Erich Schmidt Verlag, Berlin, ISBN 3 503 06034 0, veröffentlicht.

Die Richtlinie enthält umweltrelevante Anforderungen an die Erfassung und Entsorgung von Elektro-Altgeräten, deren Erfüllung grundsätzlich technisch möglich ist und die erforderlich sind, damit das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Bei der Anwendung der Richtlinie ist folgendes zu beachten:

1
Die Richtlinie enthält unter 3. Ausführungen zur Zulassung von Anlagen. Diese entsprechen nicht der aktuellen Rechtslage. Auf die zwischenzeitlich mit dem "Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) erfolgten Änderungen weise ich hin.

2
Unter 4.7 fordert die Richtlinie eine Sicherheitsleistung. Mit dem "Gesetz zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfalllagern" vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1550) ist die in der Fußnote als fehlend genannte Rechtsgrundlage geschaffen worden.

3
Im Anhang I unter Nr. 2.2 nimmt die Richtlinie für die Entsorgung von Kältegeräten Bezug auf einen Leitfaden des Umweltbundesamtes. Dieser Leitfaden benennt als FCKW-Rückgewinnungswerte hinsichtlich der bei der Entsorgung zurückgewonnenen Menge an Kältemittel (R12) aus den Kältekreisläufen einen Wert von 115 g FCKW und aus der Behandlung von PUR-Isolationsschaum (R11) einen Wert von 283 g FCKW pro Kältegerät. Es handelt sich bei diesen Zielvorgaben nicht um Grenzwerte sondern um Orientierungswerte, die eine ggf. erforderliche Einzelfallbetrachtung nicht ersetzen können.

Ich bitte die jeweils zuständigen Behörden, die Richtlinie unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen bei

- der Zulassung von Demontage- oder Verwertungsanlagen,

- der Überwachung,

- der Überwachung der Entsorgung von Elektro-Altgeräten,

- der Zustimmung zu Überwachungsverträgen für einen Entsorgungsfachbetrieb, der im Bereich der Entsorgung von Elektro-Altgeräten tätig ist (§ 52 Abs. 2 KrW-/AbfG i.V. mit der Entsorgungsfachbetriebeverordnung –EbfV vom 10.09.1996 – BGBl. I S.1421),

- der Anerkennung von Entsorgergemeinschaften, deren Mitgliedsbetriebe auf dem Gebiet der Entsorgung von Elektro-Altgeräten tätig sind (§ 52 Abs. 3 KrW-/AbfG in Verbindung mit der Richtlinie über die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften – Entsorgergemeinschaftenrichtlinie vom 09.09.1996 – BAnz S. 10909)

der abfallwirtschaftlichen Beurteilung zugrunde zu legen.

Den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern wird empfohlen, die Richtlinie bei Ausschreibung und Vergabe entsprechender Leistungen anzuwenden.

MBl. NRW 2002 S. 96