Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 44 vom 5.11.2003 Seite 1167 bis 1200
Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei RdErl. d. Innenministeriums v. 10.10. 2003 – 44.3 – 2540
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Führen von Dienstkraftfahrzeugen der
Polizei
RdErl. d. Innenministeriums
v. 10.10. 2003 – 44.3 – 2540
Einleitung
Auf Grund des §
73 Abs. 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom
18.8.1998 (Fahrerlaubnisverordnung – FeV) und des § 74 Abs. 5 FeV bestimme ich
im Einvernehmen mit dem Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung NRW
und dem Finanzministerium NRW:
1
Zuständigkeit
Zuständig für
den Nachweis der Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen ist die
personalaktenführende Dienststelle der jeweiligen Polizeibehörde /-einrichtung.
Um eine schnelle
Übersicht über vorhandene Berechtigungen zu gewährleisten, ist durch die
Polizeibehörde /-einrichtung neben der Akte eine elektronische Datei über die
erteilten Berechtigungen zu führen.
2
Im Einzelnen
2.1
Dienstkraftfahrzeuge der Polizei darf nur führen, wer
- die
erforderliche Fahrerlaubnis gem. § 6 FeV für das betreffende Kraftfahrzeug
besitzt (vgl. Nr. 2.2 ff dieses RdErl.)
- die
Berechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse erhalten hat (vgl. Nr. 2.3 ff
dieses RdErl.) und
- die
Anforderungen der Nr. 3 dieses RdErl. erfüllt
2.2
Fahrerlaubniserwerb
2.2.1
Klasse B
Anwärterinnen und Anwärter des Polizeivollzugsdienstes haben die Fahrerlaubnis
der Klasse B für Fahrzeuge mit Schaltgetriebe privat auf eigene Kosten zu
erwerben und bis spätestens zum Beginn des Studienabschnitts P1 der zuständigen
Stelle der Ausbildungsbehörde nachzuweisen.
2.2.2
Fahrerlaubnisklassen A, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
Der Erwerb einer weiteren Fahrerlaubnis erfolgt nur bei Vorliegen einer
dienstlichen Notwendigkeit.
Die für die Antragsstellung erforderlichen Unterlagen nach § 21 Abs. 3 Nr. 3
bis 5 FeV werden durch die zuständige Polizeiärztin /den zuständigen Polizeiarzt
ausgestellt.
Die Kosten trägt das Land NRW, vertreten durch die entsendende Polizeibehörde
/-einrichtung.
2.3
Berechtigungserwerb
2.3.1
Die Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen unter Inanspruchnahme von
Sonder- und Wegerechten erhalten nur Polizeiangehörige, die zuvor erfolgreich
an dem jeweiligen polizeilichen Fahr- und Sicherheitstraining (FShT)
teilgenommen haben. Dies unterteilt sich wie folgt:
-
Fahrerlaubnisklasse B
Anwärterinnen und Anwärter des Polizeivollzugsdienstes innerhalb der
Berufsausbildung (Prüfungsvoraussetzung gem. RdErl. d. Innenministeriums v.
22.12.2000 – IV B 3 – 4102 – Fachpraktische Studienzeit im Rahmen der
Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes) [1],
andere Polizeiangehörige im Rahmen der örtlichen Fortbildung
-
Fahrerlaubnisklasse A
Im Rahmen der zentralen Fortbildung
-
Fahrerlaubnisklassen C ff
Im Rahmen der zentralen Fortbildung
-
Fahrerlaubnisklasse D1
Innerhalb der örtlichen Fortbildung
- Sonderfälle
Fahrerlaubnisklassen BE, A1 und Fahrzeugtyp Roller BMW C1;
Einweisung durch fachkundiges Personal auf örtlicher Ebene
2.3.2
Polizeiangehörige, die Dienstkraftfahrzeuge ohne Inanspruchnahme von Sonder-
und Wegerechten führen (§§ 35, 38 StVO), erhalten ihre Berechtigung, wenn sie
auf örtlicher Ebene durch fachkundiges Personal in den jeweiligen Fahrzeugtyp
eingewiesen wurden und eine Gewöhnungsfahrt absolviert haben. Für diesen
Personenkreis ist ein Fahr- und Sicherheitstraining nicht vorgesehen.
2.3.3
Die Berechtigungserwerbe erfolgen im Rahmen der Berufsausbildung (FE-Klasse B)
und der zentralen sowie dezentralen Fortbildung nach den bestehenden Aus- und
Fortbildungsprogrammen durch die Fahr- und Sicherheitstrainer.
2.3.4
Die Berechtigung wird mit der entsprechenden Einschränkung (mit/ohne
Sonder-/Wegerechtsfahrten) erteilt und in der Personalakte dokumentiert.
2.4
Einweisung
Zum Führen von
Sonderfahrzeugen (z.B. Wasserwerfer, sondergeschützte Gruppenkraftwagen und
Streifenwagen, Krankenfahrzeuge, Zug- und Arbeitsmaschinen) bedarf es – neben
der für die Fahrzeugklasse erforderlichen Fahrerlaubnis (Nr. 2.2 ff) und der
Berechtigung (Nr. 2.3 ff) – einer besonderen Einweisung. Diese ist für den
jeweiligen Fahrzeugtyp zu erteilen und bezieht sich auf fahrzeugspezifische
Besonderheiten und Ausstattungen des betreffenden Fahrzeugs.
Die Einweisung
erfolgt im Rahmen der zentralen und der örtlichen Fortbildung nach den
bestehenden Fortbildungsprogrammen durch die Fahr- und Sicherheitstrainer oder
durch fachkundiges Personal.
Die erfolgte
Einweisung ist in der Personalakte zu dokumentieren.
2.5
Gewöhnungsfahrten
Gewöhnungsfahrten
dienen der Routine und der Sicherheit im Umgang mit Dienstkraftfahrzeugen der
Polizei NRW. Sie sind regelmäßig auf örtlicher Ebene durchzuführen.
2.6
Übungsfahrten
Übungsfahrten
der Polizei unter Einbeziehung und Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten
dienen der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben und fallen unter §§ 35 Abs. 1 und 38
Abs. 1 u. 2 StVO. Bei solchen Übungsfahrten ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
im besonderen Maße zu beachten.
3
Kraftfahrtauglichkeit
3.1
Personen, die ein Dienstkraftfahrzeug der Polizei führen sollen, sind durch die
zuständige Polizeiärztin /den zuständigen Polizeiarzt auf ihre Kraftfahrtauglichkeit
zu untersuchen
- bis zum
vollendeten 50. Lebensjahr regelmäßig alle fünf Jahre, ab dem 51. Lebensjahr
alle drei Jahre (für Untersuchungen nach Anlage 5 Nr. 2 FeV gelten die dort
genannten Fristen)
- unverzüglich
nach Krankheiten und Verletzungen, die erfahrungsgemäß die
Kraftfahrtauglichkeit beeinträchtigen (z.B. Kreislauferkrankungen, Augenverletzungen),
- nach
Verkehrsverstößen oder anderen Anlässen, die den Verdacht einer eingeschränkten
Kraftfahrtauglichkeit begründen.
3.2
Die Untersuchung soll möglichst im Zusammenhang mit anderen Untersuchungen
durchgeführt werden, jedoch nicht später als ein halbes Jahr nach Ablauf der
unter Nr. 3.1 genannten Fristen. Die in den §§ 11, 12 FeV (Anlage 4,5,6)
genannten Anforderungen für die einzelnen Führerscheinklassen sind für die
Beurteilung maßgeblich.
Wird der Termin
einer Untersuchung oder Nachuntersuchung nicht wahrgenommen und innerhalb der
Frist von 6 Monaten nicht nachgeholt, ist der betroffenen Person das Führen von
Dienstkraftfahrzeugen zu untersagen.
Die Kraftfahrtauglichkeit
für Einsatzfahrten gem. § 35 oder 38 StVO ist gegeben, wenn zusätzlich die
Mindestanforderungen für die Merkmale Sehschärfe, Ferne, Farbensinn,
Gesichtsfeld, Augenbeweglichkeit, Raumsinn, Lichtsinn und Hörvermögen nach der
Anlage 2 dieses Runderlasses erfüllt sind. Über das Ergebnis der Untersuchung
ist eine Bescheinigung „Ärztliche Beurteilung der Kraftfahrtauglichkeit“ zu
erteilen (Anlage 3) und zur Personalakte zu nehmen.
3.3
Erweist sich jemand als nur bedingt kraftfahrtauglich, so kann ihm die
Polizeibehörde oder -einrichtung das Führen eines Dienstkraftfahrzeuges
entsprechend eingeschränkt oder mit Auflagen versehen schriftlich gestatten.
Eine Durchschrift ist zur Personalakte zu nehmen.
4
Unwirksamkeit und Wiedererteilung der Berechtigung
Die Berechtigung
wird unwirksam, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen durch ein Fahrverbot, den
Entzug der Fahrerlaubnis, eine nicht bestandene Kraftfahrtauglichkeitsprüfung
oder auf Grund einer Verfügung des Dienstvorgesetzten versagt wird.
4.1
Fahrverbot
Ist die
Berechtigung auf Grund eines erteilten Fahrverbotes oder gemäß Verfügung des
Dienstvorgesetzten unwirksam geworden, so kann eine Wiedererteilung ohne
erneute Überprüfung durch die örtliche Polizeibehörde /-einrichtung erfolgen,
sofern an der Eignung der betreffenden Person zum Führen von
Dienstkraftfahrzeugen keine berechtigten Zweifel bestehen (die Berechtigung
ruht). Hierüber entscheidet die betreffende Polizeibehörde /-einrichtung in eigener
Zuständigkeit.
Bei einem
Fahrverbot ist dem Berechtigungsnachweis ein Beiblatt anzufügen, das zu
vernichten ist, sobald die Anordnung entfallen ist.
4.2
Entzug der Fahrerlaubnis
Bei
gerichtlichem Entzug der Fahrerlaubnis oder bei ärztlich angeordneter
Entziehung der Berechtigung ist die Wiedererteilung wie die Ersterteilung zu regeln
(Nr. 2.1, erneute ärztliche Untersuchung sowie erfolgreiche Teilnahme am
polizeilichen Fahr- und Sicherheitstraining).
Die Entziehung
der Fahrerlaubnis ist in dem Berechtigungsnachweis aktenkundig zu machen; nach
Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist der Berechtigungsnachweis zu vernichten und
gegebenenfalls durch einen neuen zu ersetzen.
Anfallende
Kosten im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, wie z.B. ärztliche
Zeugnisse, Nachschulungskosten etc., haben die betroffenen Personen selbst zu
tragen.
4.3
Meldepflicht
Wird gegen eine
Polizeiangehörige /einen Polizeiangehörigen ein Fahrverbot angeordnet oder die
Fahrerlaubnis gerichtlich entzogen, hat die betroffene Person dies unverzüglich
ihrer Dienststelle zu melden.
5
Übergangsvorschriften
Die bisher
erteilten Berechtigungsnachweise zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen bleiben
gültig.
Die von
Dienstvorgesetzten anderer Bundesländer und des Bundes erteilten Berechtigungen
werden anerkannt (vgl. Erlass IM NRW – IV A 3 – 2540 – v. 27.10.2000).
6
Meinen RdErl. v.
9.2.2000 (SMBl. NRW 20524) hebe ich hiermit auf.
- MBl. NRW. 2003
S. 1168