Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 18 vom 13.7.2007 Seite 405 bis 420

 

Weiterbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer NRW vom 16.12.2006

21222

Weiterbildungsordnung
der Psychotherapeutenkammer NRW
vom 16.12.2006

Abschnitt A

Paragraphenteil

§ 1
Ziel und Struktur der Weiterbildung

(1) Die Psychotherapie stellt einen einheitlichen Tätigkeitsbereich dar. Mit der Approbation erlangen Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Erlaubnis, uneingeschränkt auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig zu werden. Weiterbildung für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne dieser Ordnung führt zu Zusatzbezeichnungen in Bereichen, auf die sich die weitergebildete Psychotherapeutin oder der weitergebildete Psychotherapeut grundsätzlich nicht beschränken muss. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ohne Zusatzbezeichnung werden von einer Tätigkeit in diesen Kompetenzfeldern nicht ausgeschlossen.

(2) Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb eingehender und besonderer Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für definierte psychotherapeutische Tätigkeiten nach Abschluss der Berufsausbildung.

(3) Die Weiterbildung erfolgt im Rahmen praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.

(4) Durch den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung in Bereichen werden eingehende und besondere Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nachgewiesen, welche zur Ankündigung einer speziellen psychotherapeutischen Tätigkeit durch Führen einer Bezeichnung in einem Bereich nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung berechtigen.

§ 2
Inhalte der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung erfolgt in Bereichen.

(2) Ein Bereich ist ein psychotherapeutisches Anwendungsfeld, für das mindestens die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

a) Es besteht nachweislich epidemiologischer Studien für dieses Anwendungsfeld ein erheblicher Behandlungsbedarf.

b) Es liegen in bedeutendem Umfang (neue) wissenschaftliche Erkenntnisse und praktische Erfahrungen zur Diagnostik und Behandlung von Störungen dieses Anwendungsfeldes vor.

c) Die Diagnostik und Behandlung von Störungen dieses Anwendungsfeldes erfordern umfassende spezifische Kenntnisse und Erfahrungen, die über das in der Ausbildung erworbene Ausmaß deutlich hinausgehen.

d) Es handelt sich um ein Anwendungsfeld, das außerhalb des Diagnosespektrums der Kapitel F1 bis F9 des ICD-10 liegt. Spezialisierungen auf einzelne psychische Störungen stellen keinen Bereich für eine Weiterbildung dar.

§ 3
Dauer und zeitlicher Ablauf der Weiterbildung

(1) Mit der Weiterbildung kann erst nach Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Berufs einer Psychologischen Psychotherapeutin oder eines Psychologischen Psychotherapeuten oder einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten begonnen werden.

(2) Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen in Abschnitt B dieser Weiterbildungsordnung. Die dort angegebenen Weiterbildungszeiten und Weiter­bildungsinhalte dürfen nicht unterschritten werden.

Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderurlaub, Wehrdienst und ähnlichem kann nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, es sei denn, die Unterbrechung dauert weniger als 6 Wochen im Jahr.

(3) Die Weiterbildung kann sowohl in hauptberuflicher Stellung als auch in Teilzeit oder berufsbegleitend durchgeführt werden. Das Nähere regelt Abschnitt B dieser Weiterbildungsordnung.

(4) Durchführung von Patientenbehandlungen im Rahmen der Weiterbildung sind in eigener Praxis möglich, soweit das Weiterbildungsziel dadurch nicht gefährdet wird, und dies durch §49 Abs.3 Heilberufsgesetz NRW gedeckt ist.

(5) Hat eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut Tätigkeitszeiten und/oder Tätigkeitsinhalte während ihrer oder seiner Berufsausbildung nachgewiesen, die den Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung genügen, so können diese auf die Weiterbildung angerechnet werden. Näheres regelt der Abschnitt B.

(6)  nicht genehmigt

§ 4
Abschluss der Weiterbildung, Qualifikation

Die Urkunde über eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung in einem Bereich bescheinigt die eingehenden und besonderen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die Inhalt dieses Bereiches sind.

§ 5
Führen von Bezeichnungen

Eine Bezeichnung in einem Bereich darf nur zusammen mit der Berufsbezeichnung  „Psychologische Psychotherapeutin“ / „Psychologischer Psychotherapeut“ oder „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin“ / „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ geführt werden.

§ 6
Befugnis zur Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung in den Bereichen  wird unter verantwortlicher Leitung der von der Kammer befugten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in anerkannten Weiterbildungsstätten durchgeführt.

(2) Als Weiterbildungsstätten kommen u.a. die nach § 6 PsychThG anerkannten Ausbildungsstätten, Einrichtungen der Hochschulen, Abteilungen von Krankenhäusern, Kliniken oder Rehabilitationseinrichtungen oder sonstige Institute oder Praxen in Betracht. Weiterbildungsstätten können für die im Abschnitt B unterschiedenen Teile der Weiterbildung anerkannt werden.

(3) Für die Anerkennung einer Weiterbildungsstätte ist maßgebend, inwieweit sie die im Abschnitt B gestellten zeitlichen, inhaltlichen, personellen und materiellen Anforderungen erfüllen kann. Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte sind von der dort tätigen zur Weiterbildung befugten Psychotherapeutin oder dem befugten Psychotherapeuten unverzüglich anzuzeigen.

(4) Für die Weiterbildung in einem Bereich können Kammermitglieder befugt werden, welche die entsprechende Bezeichnung selber führen, mindestens fünf Jahre in dem Bereich tätig waren und persönlich geeignet sind. Bereichsspezifische Voraussetzungen werden in Abschnitt B festgelegt.

(5) Die Befugnis zur Weiterbildung ist auf sieben Jahre befristet. Sie wird auf Antrag verlängert, wenn die Voraussetzungen weiter bestehen und eine kontinuierliche Fortbildung in dem Bereich nachgewiesen wird.

(6) Die befugte Psychotherapeutin oder der befugte Psychotherapeut ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. Wird die Befugnis mehreren Psychotherapeutinnen und/oder Psychotherapeuten gemeinsam erteilt, so trifft die Verpflichtung nach Satz 1 jede einzelne und jeden einzelnen.

(7) Die Befugnis wird auf Antrag erteilt. Die Antrag stellende Psychotherapeutin oder der Antrag stellende Psychotherapeut hat den Bereich sowie die Weiterbildungsteile, für die die Befugnis beantragt wird, näher zu bezeichnen.

(8) Gleiches gilt für die Anerkennung als Weiterbildungsstätte. Dem Antrag der Weiterbildungsstätte auf Anerkennung ist ein gegliedertes und curricular aufgebautes Weiterbildungsprogramm für die Bereiche oder Weiterbildungsteile, für die die Anerkennung beantragt wird, beizufügen.

(9) Die Kammer führt ein Verzeichnis der zur Weiterbildung befugten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und der anerkannten Weiterbildungsstätten, aus dem der Umfang der Befugnis/Anerkennung ersichtlich ist.

§ 7
Auflagen und Entzug der Befugnis oder Anerkennung

(1) Die Kammer kann die Befugnis oder Anerkennung mit den für eine ordnungsgemäße Weiterbildung erforderlichen Auflagen versehen.

(2) Die Befugnis oder Anerkennung ist ganz oder teilweise zu entziehen, wenn oder soweit ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind, insbesondere,

- wenn ein Verhalten vorliegt, das die fachliche und/oder persönliche Eignung der oder des Weiterbildungsbefugten ausschließt oder

- wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in Abschnitt B dieser Weiterbildungsordnung an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden können.

(3) Weiterbildung findet grundsätzlich an einer für den entsprechenden Teil der Weiterbildung anerkannten Einrichtung statt. Die Befugnis zur Weiterbildung endet mit der Beendigung der Tätigkeit an der Weiterbildungsstätte oder mit deren Auflösung.

§ 8
Dokumentation und Evaluation

(1)   Die einzelnen Weiterbildungsteile sind von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer schriftlich zu dokumentieren und von der oder dem zur Weiterbildung Befugten zu bestätigen.

(2)   Die Weiterbildungseinrichtung hat ihr Weiterbildungsangebot zu evaluieren. Die Dokumentations- und Evaluationsunterlagen sind der Kammer auf Verlangen vorzulegen.

§ 9
Zeugnisse über die Weiterbildung

(1) Die befugte Psychotherapeutin oder der befugte Psychotherapeut hat der in Weiterbildung befindlichen Psychotherapeutin oder dem in Weiterbildung befindlichen Psychotherapeuten über die unter ihrer oder seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit spätestens drei Monate nach Beendigung der Weiterbildung ein Zeugnis auszustellen, das die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung Stellung nimmt. Das Zeugnis muss im einzelnen Angaben enthalten über:

- die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit, Unterbrechungen der Weiterbildung durch Krankheit, Schwangerschaft, Sonderurlaub, Wehrdienst und ähnliches,

- die in dieser Weiterbildungszeit im Einzelnen vermittelten und erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die erbrachten psychotherapeutischen Leistungen in Diagnostik und Therapie sowie die sonstigen vermittelten Kenntnisse.

(2) Auf Antrag der in Weiterbildung befindlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder auf Anforderung durch die Kammer ist nach Ablauf je eines Weiterbildungsjahres ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.

§ 10
Anerkennung von Bezeichnungen

(1) Eine Bezeichnung nach § 2 darf unter Beachtung von § 5 führen, wer nach abgeschlossener Weiterbildung die Anerkennung durch die Kammer erhalten hat. Die Anerkennung erfolgt durch Ausstellung einer Urkunde über das Recht zum Führen der Bezeichnung. Dem Antrag auf Anerkennung sind alle während der Weiterbildung ausgestellten Zeugnisse und Nachweise beizufügen.

(2) Die Anerkennung einer Bezeichnung erfolgt aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise sowie einer mündlichen Prüfung.

§ 11
Prüfungsausschuss

(1)  Die Kammer bildet für die Weiterbildungsbereiche zur Durchführung der Prüfung Prüfungsausschüsse. Die Prüfung kann auch in Zusammenarbeit mit anderen Psychotherapeutenkammern durchgeführt werden.

(2)  Ein Prüfungsausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern, von denen ein Mitglied keine Lehrkraft an der Weiterbildungsstätte sein darf, an der die Weiterbildung durchgeführt wurde:

1. eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut oder eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, die oder der über eine Weiterbildungsbefugnis für den zu prüfenden Bereich verfügen muss, als Vorsitzende oder Vorsitzenden,

2. (mindestens) zwei Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, von denen mindestens eine oder einer zusätzlich über eine Weiterbildungsbefugnis für den zu prüfenden Bereich verfügen muss.

3. Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung  kann auch bei dessen Abwesenheit durchgeführt werden.

Die Selbsterfahrungsleiterin oder der Selbsterfahrungsleiter der zu prüfenden Kandidatin oder des zu prüfenden Kandidaten kann nicht als Prüferin oder Prüfer tätig sein.

(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat eine oder mehrere Stellvertreterinnen und/oder einen oder mehrere Stellvertreter. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter werden von dem Vorstand der Kammer bestellt. Die Weiterbildungsstätten können Vorschläge zur Besetzung der Prüfungsausschüsse einreichen.

Die zur Weiterbildung befugten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind gehalten, sich als Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Prüfung ist von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses dahingehend zu beurteilen, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Der Prüfungsausschuss beschließt das Ergebnis mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.

§ 12
Mündliche Prüfung

(1) Die Kammer setzt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Termin der mündlichen Prüfung fest. Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird zu dem festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen.

(2) Die Prüfung ist mündlich und wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geleitet. Die Prüfung soll für jede Antragstellerin oder Antragsteller 30 bis 45 Minuten dauern. Der Prüfungsausschuss ist während der gesamten Dauer der Prüfung zur Anwesenheit verpflichtet. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, Fragen an die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten zu stellen.

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern gestatten, sofern die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einverstanden ist. Die oder der Vorsitzende hat zu Beginn der Prüfung alle Anwesenden auf die Schweigepflicht hinzuweisen. Bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist die Anwesenheit von Zuhörern nicht gestattet.

(3) Die während der Weiterbildung erworbenen eingehenden und besonderen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden in einem Fachgespräch durch den Prüfungsausschuss geprüft. Der Prüfungsausschuss entscheidet aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und des Prüfungsergebnisses, ob die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen ist und die eingehenden und besonderen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten im Bereich erworben worden sind.

(4) Kommt der Prüfungsausschuss zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die vorgeschriebene Weiterbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, so beschließt er, ob und ggf. wie lange die Weiterbildungszeit zu verlängern ist und welche besonderen Anforderungen an diese verlängerte Weiterbildung zu stellen sind. Diese besonderen Anforderungen müssen sich auf die in der Prüfung festgestellten Mängel beziehen. Sie können die Verpflichtung enthalten, bestimmte Weiterbildungsinhalte abzuleisten, bestimmte psychotherapeutische Tätigkeiten unter Anleitung durchzuführen und/oder Wissenslücken auszugleichen.

(5) In geeigneten Fällen kann der Prüfungsausschuss als Voraussetzung für eine Wiederholungsprüfung anstelle der Verlängerung der Weiterbildung auch die Verpflichtung aussprechen, festgestellte Lücken in theoretischen Kenntnissen durch ergänzenden Wissenserwerb auszugleichen; er legt hierzu eine Frist fest, die 3 Monate nicht unterschreiten soll.

(6) Bleibt die Antragstellerin oder der Antragsteller der Prüfung ohne ausreichenden Grund fern oder bricht sie oder er diese ohne ausreichenden Grund ab, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(7) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden unterzeichnet wird. Sie muss enthalten:

- die Besetzung des Prüfungsausschusses

- den Namen der oder des Geprüften

- den Prüfungsgegenstand

- die gestellten Fragen und Vermerke über die Beantwortung

- Ort, Beginn und Ende der Prüfung

- das Ergebnis der Prüfung

- im Falle des Nichtbestehens der Prüfung die vom Prüfungsausschuss gemachten Auflagen über Dauer und Inhalt der zusätzlichen Weiterbildung.

§ 13
Prüfungsentscheidung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Kammer das Ergebnis der Prüfung mit.

(2) Bei Bestehen der Prüfung stellt die Kammer der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Urkunde über das Recht zum Führen der Bezeichnung aus.

(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Kammer einen mit Gründen versehenen Bescheid, der auch die vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen gemäß §12 Abs. 4 und 5 enthält.

(4) Gegen den Bescheid der Kammer nach Abs. 3 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Über den Widerspruch entscheidet die Kammer nach Anhörung des Prüfungsausschusses.

§ 14
Wiederholungsprüfung

Eine nicht erfolgreich abgeschlossene Prüfung kann frühestens nach 3 Monaten wiederholt werden. Die Vorschriften der §§ 11 bis 13 gelten entsprechend.

§ 15
Übergangsregelungen

(1) Kammermitglieder, die vor Inkrafttreten dieser Satzung eine in Inhalt und Umfang den Anforderungen in Abschnitt B entsprechende Qualifikation erworben haben, erhalten auf Antrag die Anerkennung durch die Kammer, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Der Prüfungsausschuss prüft den Antrag und teilt der Kammer das Ergebnis der Prüfung mit. Fehlende Qualifikationsanteile können entsprechend § 15 Abs. 2 erworben werden.

(2) Eine vor In-Kraft-Treten dieser Satzung begonnene, aber noch nicht abgeschlossene und dem Abschnitt B der Weiterbildungsordnung entsprechende Weiterbildung kann innerhalb von 5 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Satzung unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten und -inhalte nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten und -inhalte entscheidet die Kammer nach Anhörung des Prüfungsausschusses.

(3) Sofern vor Einführung eines neuen Weiterbildungsbereichs keine vergleichbaren Weiterbildungen angeboten wurden, kann auf Antrag eine Anerkennung ausgesprochen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller mindestens vier Jahre in einer entsprechenden praktischen Einrichtung tätig war und in dieser Zeit eingehende und besondere Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in diesem Bereich entsprechend Abschnitt B dieser Satzung erworben hat.

(4) Bei Einführung neuer Weiterbildungen können übergangsweise auch solche Kammermitglieder zur Weiterbildung gemäß § 6 befugt werden, welche – ohne die Bezeichnung bereits zu führen – über eine nach Inhalt und Umfang den Anforderungen in Abschnitt B entsprechende Qualifikation erworben haben.

(5) Bei Einführung neuer Weiterbildungen können übergangsweise Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses gemäß § 11 bestellt werden, welche – ohne die Bezeichnung bereits zu führen – eine nach Inhalt und Umfang den Anforderungen in Abschnitt B entsprechende Qualifikation erworben haben.

§ 16
Anerkennung ausländischer Weiterbildung

(1) Kammermitglieder, die als Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der europäischen Union ein in einem anderen Mitgliedsstaat als der Bundesrepublik Deutschland erworbenes fachbezogenes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachbezogenen Befähigungsnachweis für einen Bereich  besitzen, erhalten auf Antrag die Anerkennung und das Recht zum Führen einer entsprechenden Bezeichnung, wenn nach dieser Weiterbildungsordnung in diesem Bereich eine entsprechende Anerkennung möglich ist.

(2) Die von den Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der europäischen Union in einem der anderen Mitgliedsstaaten abgeleisteten Weiterbildungszeiten, die noch nicht zu einem Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1 geführt haben, sind entsprechend § 15 Abs. 2 auf die im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen.

(3) (nicht genehmigt)

(4) Eine von Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber zum Personenkreis des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz gehören, außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes abgeschlossene Weiterbildung ist anzuerkennen, wenn sie einer Weiterbildung nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung gleichwertig ist. Bei nicht gleichwertiger oder nicht abgeschlossener Weiterbildung gilt für die Anrechnung von Weiterbildungszeiten § 15 Abs. 2 entsprechend.

§ 17
Entzug der Bezeichnung

(1) Die Kammer kann die Anerkennung einer Bezeichnung entziehen, wenn die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen oder entfallen sind. Vor der Entscheidung der Kammer ist das Kammermitglied zu hören.

(2) In dem Widerrufsbescheid ist festzulegen, welche Weiterbildungsabschnitte das betroffene Kammermitglied ableisten muss, um eine ordnungsgemäße Weiterbildung nachzuweisen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 11 bis 13 entsprechend.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Weiterbildungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Genehmigt, mit Ausnahme der §§ 3 Abs. 6 und 16 Abs. 3 der Weiterbildungsordnung.

Düsseldorf, den 1. Februar 2007

Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
III C 2 – 0810.107

Im Auftrag
(G o d r y)

Die vorstehende Weiterbildungsordnung wird hiermit ausgefertigt.

Düsseldorf, den 22. Mai 2007

Monika Konitzer
Präsidentin

Abschnitt B: Bereiche
Klinische Neuropsychologie

1 Definition

Der Bereich Klinische Neuropsychologie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation hirngeschädigter Patienten unter Einbezug ihrer familiären und beruflichen Situation. Dazu gehören insbesondere:

- die diagnostische Beurteilung der kognitiven und affektiven Funktionen, des Erlebens und Verhaltens und der Persönlichkeit der Patienten unter Berücksichtigung neurologischer, neuropsychiatrischer, neuroradiologischer und neurophysiologischer Befunde

- die Planung, Durchführung und Evaluation geeigneter neuropsychologischer Behandlungen einschließlich der Unterstützung bei der Krankheitsverarbeitung und der co-therapeutischen Einbeziehung des sozialen Umfelds der Patienten

- die Unterstützung von Maßnahmen zur schulischen oder beruflichen Reintegration

- die Erstellung neuropsychologischer Gutachten.

2 Weiterbildungsziel

Ziel der Weiterbildung im Bereich Klinische Neuropsychologie ist die Erlangung der Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Klinische Neuropsychologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sowie nach Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung.

3 Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung

Fundierte Kenntnisse in psychologischer Methodenlehre, psychologischer Diagnostik, allgemeiner Psychologie und Biopsychologie sind Voraussetzung für eine Weiterbildung in dem Bereich Neuropsychologie. Diese sind durch ein abgeschlossenes Studium der Psychologie an einer Universität oder einer gleichwertigen Hochschule nachgewiesen. Diese Kenntnisse können auch in einem Propädeutikum vor Beginn der Weiterbildung erworben werden. Inhalte und Umfang orientieren sich an der Rahmenprüfungsordnung der Psychologiestudiengänge. Entsprechende Vorkenntnisse aus anderen Studiengängen können angerechnet werden.

4 Bestandteile der Weiterbildung und Weiterbildungszeit

- Zwei Jahre klinische Tätigkeit in Vollzeittätigkeit oder in Teilzeittätigkeit entsprechend längerer Dauer auf Weiterbildungsstellen für Klinische Neuropsychologie oder klinischen Stellen. Davon ist mindestens ein Jahr in zur Weiterbildung zugelassenen stationären Einrichtungen der Neurologie oder Neurologischen Rehabilitation abzuleisten. Bis zu einem Jahr kann in einer zur Weiterbildung zugelassenen Praxis oder Ambulanz abgeleistet werden.

- Mindestens 100 Stunden fallbezogene Supervision durch zur Weiterbildung befugte Supervisorinnen und Supervisoren.

- Mindestens 400 Stunden Theorie; davon mindestens 200 Unterrichtsstunden in externen, zur theoretischen Weiterbildung zugelassenen Weiterbildungsstätten außerhalb der stationären oder ambulanten Einrichtung, in der die klinische Tätigkeit absolviert wird.

5 Weiterbildungsinhalte

5.1 Theoretische Weiterbildung

Curriculare Vermittlung von neuropsychologischen Kenntnissen der folgenden Inhalte:

5.1.1 Allgemeine Neuropsychologie

- Geschichte der klinischen Neuropsychologie, neuropsychologische Syndrome

- Medizinische und psychosoziale Versorgungssysteme, Organisationsstruktur des Arbeitsfeldes, Kooperation mit anderen Berufsgruppen bei der Behandlung neurologischer Patienten

- Neurologische Krankheitsbilder: Diagnostik, Verlauf, Therapie

- Funktionelle Neuroanatomie

- Untersuchungsansätze und statistische Methoden in der Neuropsychologie

- Neuroplastizität und neuropsychologische Interventionsansätze

- Theorie der Persönlichkeit, des Krankheitsverständnisses und der Behandlungstechniken in der Psychotherapie neuropsychologischer Störungen

- Pharmakologische Grundkenntnisse für Neuropsychologinnen und Neuropsychologen

5.1.2 Spezielle Neuropsychologie

Psychotherapie, einschließlich Diagnostik neuropsychologischer Störungsbereiche, u. a.:

- Visuelle Wahrnehmung (u. a. Gesichtsfeldausfälle, Agnosien)

- Akustische, somatosensorische, olfaktorische Wahrnehmung

- Neglect

- Aufmerksamkeitsstörungen

- Gedächtnisstörungen

- Exekutive Störungen

- Störungen der Sprache (Neurolinguistik), einschließlich Rechenstörungen

- Motorische Störungen

- Affektive und emotionale Störungen nach Hirnschädigung

- Verhaltensstörungen nach Hirnschädigung

- Krankheitseinsicht und Krankheitsverarbeitung bei Patientinnen und Patienten mit erworbenen Hirnschädigungen

- Neuropsychologie des Kindes- und Jugendalters

- Neuropsychologie des höheren Lebensalters

- Soziale und berufliche Reintegration

- Neuropsychologische Dokumentation (Berichte, Gutachten, sozialmedizinische Beurteilungen).

5.2 Klinische Tätigkeit

Die klinische Tätigkeit umfasst bei Patienten mit unterschiedlichen Diagnosen insbesondere:

- die diagnostische Beurteilung der kognitiven Funktionen, des Erlebens und Verhaltens und der Persönlichkeit der Patienten unter Berücksichtigung neurologischer, neuroradiologischer und neurophysiologischer Befunde

- die Planung, Durchführung und Evaluation geeigneter neuropsychologischer Behandlungen einschließlich der Beratung und der therapeutischen Unterstützung bei der Krankheitsverarbeitung und unter co-therapeutischer Einbeziehung des sozialen Umfelds der Patienten

- die Unterstützung von Maßnahmen zur beruflichen Reintegration

- die Erstellung neuropsychologischer Gutachten.

5.3 Supervision

100 Stunden fallbezogene Supervision eigener Diagnostik und Behandlungen durch zur Weiterbildung befugte Supervisorinnen und Supervisoren zur:

- Reflexion des diagnostischen und therapeutischen Handelns im Hinblick auf die kurz- und langfristigen Behandlungs- und Rehabilitationsziele und

- Reflexion der verwendeten Methoden sowie der eigenen therapeutischen Rolle, auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit im interdisziplinären Team.

6 Zeugnisse und Nachweise

Dem Antrag auf Anerkennung der Weiterbildung nach § 9 sind beizufügen:

- Zeugnisse und Bescheinigungen über die abgeleistete Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte entsprechend § 8.

- Dokumentation von fünf differenzierten Falldarstellungen, aus denen neben der Darstellung der Ätiologie der Hirnfunktionsstörungen und gegebenenfalls der Lokalisation der Hirnschädigungen weitere relevante medizinische Daten, die neuropsychologische Diagnostik, die therapeutischen Maßnahmen, der Verlauf der Behandlung und deren Evaluation hervorgehen sollen. Dabei sollen unterschiedliche Störungsbereiche dargestellt werden. Von den fünf Kasuistiken sind zwei Begutachtungen (bzw. Darstellungen in Gutachtenform) einzureichen.

- Die Kasuistiken und Gutachten werden durch von der Kammer bestimmte Supervisorinnen und/oder Supervisoren beurteilt, die nicht an der Supervision der Begutachtung, Untersuchung oder Behandlung der Patienten beteiligt waren, die Gegenstand der Kasuistik oder Begutachtung sind.

7 Weiterbildungsbefugnis

Die Weiterbildungsbefugnis kann für einzelne oder mehrere Teile der Weiterbildung erteilt werden, sofern die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 4 sowie die im Folgenden genannten spezifischen Voraussetzungen erfüllt sind.

7.1 Befugnis für den Weiterbildungsteil Klinische Tätigkeit

Aufgaben

Den zum Weiterbildungsteil Klinische Tätigkeit Befugten obliegen die Bereitstellung der räumlichen, sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung des Weiterbildungsteils Klinische Tätigkeit sowie die Verantwortung für die Durchführung dieses Weiterbildungsteils.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für den Weiterbildungsteil Klinische Tätigkeit ist in Ergänzung zu den in § 6 Abs. 4 und 5 genannten Voraussetzungen die Tätigkeit an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte gemäß § 6 Abs. 2.

7.2 Befugnis für den Weiterbildungsteil Supervision

Aufgaben

Den zum Weiterbildungsteil Supervision Befugten obliegen die kontinuierliche fallbezogene Supervision der von den Weiterbildungsteilnehmerinnen und Weiterbildungsteilnehmern durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen sowie die Begutachtung von Kasuistiken und neuropsychologischen Gutachten.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für den Weiterbildungsteil Supervision entsprechen den in § 6 Abs. 4 und 5 genannten Kriterien.

7.3 Befugnis für den Weiterbildungsteil Theorie

Aufgaben

Den zum Weiterbildungsteil Theorie Befugten obliegt einzeln oder gemeinsam die Vermittlung der unter 5.1 genannten theoretischen Weiterbildungsinhalte. Die Befugten können im Rahmen von unter ihrer Leitung durchgeführten Lehrveranstaltungen für einzelne Inhalte entsprechend qualifizierte Dozentinnen und Dozenten hinzuziehen.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für den Weiterbildungsteil Theorie entsprechen den in § 6 Abs. 4 und 5 genannten Kriterien.

8 Anforderungen an Weiterbildungsstätten

8.1 Weiterbildungsstätten für den Weiterbildungsteil Klinische Tätigkeit

Zur Weiterbildung in dem Weiterbildungsteil Klinische Tätigkeit werden gemäß § 6 Abs. 2 zugelassen:

1. Stationäre Einrichtungen, die Patientinnen und Patienten mit neurologischen Erkrankungen über einen längeren Zeitraum behandeln und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Patientenversorgung

Der Indikationskatalog der Einrichtung sollte ein breites Spektrum von Erkrankungen und Verletzungen umfassen, die Hirnfunktionsstörungen zur Folge haben können. Die Einrichtung muss in der Regel einen großen Teil der entsprechenden Patientengruppen behandeln.

Die neuropsychologische Versorgung der Patienten muss die Tätigkeitsbereiche der Klinischen Neuropsychologie in wesentlichen Teilen umfassen, die unter Abschnitt 5. (Weiterbildungsinhalte) spezifiziert sind.

b) Struktur der Einrichtung

Die Weiterbildungsstätte muss über eine organisatorische Einheit (Abteilung, Bereich etc.) „Klinische Neuropsychologie“ verfügen, in der eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut mit Berechtigung zur Führung der Schwerpunktbezeichnung „Klinische Neuropsychologie“ die Leitung der Weiterbildung inne hat. Der Abteilung sollte zusätzlich mindestens eine ganztags tätige Neuropsychologin oder ein ganztags tätiger Neuropsychologe mit mindestens dreijähriger Erfahrung in Klinischer Neuropsychologie angehören.

Neben der neuropsychologischen Abteilung sollte die Einrichtung über folgende Abteilungen oder Bereiche verfügen:

- Krankengymnastik/Physiotherapie

- Ergotherapie

- Neurolinguistik/Sprachtherapie

- Sozialdienst

- Medizin

Alle an der Diagnostik und Behandlung beteiligten Berufsgruppen sollen als interdisziplinäres Team mit entsprechendem Informationsaustausch und inhaltlicher Abstimmung des Behandlungskonzepts zusammenarbeiten. Den Klinischen Neuropsychologinnen und Klinischen Neuropsychologen müssen alle Unterlagen und Daten der Patienten zugänglich sein.

c) Personelle Ausstattung der Einrichtung

Die personellen Strukturen der Einrichtung müssen so beschaffen sein, dass eine inhaltlich und organisatorisch den Vorgaben gemäße Weiterbildung gewährleistet ist.

Die Einrichtung und die Weiterbildungsbefugten sichern die ständige berufsbegleitende Fortbildung der an der Weiterbildung mitwirkenden Klinischen Neuropsychologinnen und Klinischen Neuropsychologen zu.

Die Weiterbildungsstätten richten Weiterbildungsstellen für Klinische Neuropsychologie ein. Diese Stellen können nur befristet für Zwecke der Weiterbildung besetzt werden. Es können auch Teilzeitstellen (mindestens jedoch halbtags) eingerichtet werden. Die fachliche Betreuung der Weiterzubildenden, die Fallsupervision und eine hausinterne Weiterbildung im Sinne der unter 5. aufgeführten Weiterbildungsinhalte werden von der Weiterbildungsstätte und der oder dem Weiterbildungsbefugten sichergestellt. Weiterhin ist sicherzustellen, dass die Weiterzubildenden ausreichend Möglichkeit zur Teilnahme an externen Weiterbildungsveranstaltungen erhalten. Bei der Bezahlung von Teilzeitstellen muss berücksichtigt werden, dass die ökonomischen Rahmenbedingungen als Voraussetzungen für die Weiterbildung gewährleistet sind.

d) Technische und räumliche Ausstattung der Einrichtung

Die neuropsychologische Abteilung der Weiterbildungsstätte muss über eine Ausstattung verfügen, die eine neuropsychologische Tätigkeit in Diagnostik, Therapie und Betreuung nach dem neuesten Kenntnisstand zulässt.

Die technische und räumliche Ausstattung muss so beschaffen sein, dass eine inhaltlich und organisatorisch den Vorgaben gemäße Weiterbildung sichergestellt ist.

2. Kliniken mit Schwerpunkt oder Beschränkung auf eine bestimmte neurologische Erkrankung (z. B. MS-Kliniken) können bei Nachweis der übrigen Kriterien eine eingeschränkte Anerkennung für maximal zwölf Monate des Weiterbildungsteils Klinische Tätigkeit erhalten, wenn ein weiterer Teil der Klinischen Tätigkeit in einer stationären Einrichtung mit umfassenderem Diagnosespektrum abgeleistet wird. Ansonsten können der Weiterbildungsteilnehmerin oder dem Weiterbildungsteilnehmer lediglich sechs Monate angerechnet werden.

3. Ambulanzen oder Praxen niedergelassener Klinischer Neuropsychologinnen und Klinischer Neuropsychologen können eine eingeschränkte Anerkennung für maximal zwölf Monate des Weiterbildungsteils Klinische Tätigkeit erhalten. Wird ein Teil des Weiterbildungsteils Klinische Tätigkeit in einer ambulanten Einrichtung absolviert, kann dieser Teil auch berufsbegleitend durchgeführt werden.

4. Einrichtungen, die einzeln nicht die Kriterien für eine Anerkennung für den Weiterbildungsteil Klinische Tätigkeit erfüllen,, können sich in Verbünden zusammenschließen. Diese Zusammenschlüsse können dann zugelassen werden, wenn sie gemeinsam die unter 8.1 in 1. a) bis 1. d) genannten Voraussetzungen erfüllen und es den Weiterzubildenden möglich ist, den Weiterbildungsteil Klinische Tätigkeit entsprechend den Regelungen dieser Weiterbildungsordnung zu absolvieren. Die Weiterzubildenden müssen dabei an zwei der beteiligten Institutionen jeweils für ein Jahr beschäftigt sein.

8.2 Weiterbildungsstätten für den Weiterbildungsteil Theorie

Als Weiterbildungsstätte für den Weiterbildungsteil Theorie können Einrichtungen oder Verbünde anerkannt werden, die alle Teile der theoretischen Weiterbildung vorhalten und eine adäquate personelle, räumliche und materielle Ausstattung nachweisen.

- MBl. NRW. 2007 S. 406