Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 39 vom 28.12.2007 Seite 923 bis 936

 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Übungsarbeit in Sportvereinen RdErl d. Innenministeriums v.15.11.2007

2170

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Übungsarbeit in Sportvereinen

RdErl d. Innenministeriums v.15.11.2007

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für die Förderung der Übungsarbeit in Sportvereinen.

Der LandesSportBund NRW verwaltet die Mittel im Auftrag des Landes nach Nr. 15 und Nr. 16 der VV zu § 44 LHO und nach Maßgabe dieser Richtlinien.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Leitung der Übungsarbeit von Sport treibenden Übungsgruppen in Sportvereinen, vorrangig in der Kinder- und Jugendarbeit sowie in der Nachwuchsförderung. Ausgeschlossen sind Gruppen, deren Mitglieder finanzielle Vergütungen durch den Verein erhalten.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Sportvereine, die

- als gemeinnützig wegen Förderung des Sports anerkannt sind,

- einer Mitgliedsorganisation des LandesSportBundes NRW angehören und

- Jugendarbeit betreiben, sofern dies durch ihre besondere Aufgabenstellung nicht ausgeschlossen ist.

4
Zuwendungsvoraussetzung

4.1
Der Zuwendungsempfänger muss seinen Mitgliederbestand einschl. der Kinder und Jugendlichen zum 1. Januar auf dem Bestandserhebungsbogen des LandesSportBundes NRW für das Antragsjahr nachgewiesen haben.

4.2
Eine Übungsgruppe besteht in der Regel aus 15 Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern. Die Leitung soll in der Hand von anerkannten Leiterinnen bzw. Leitern der Übungsarbeit liegen. Eine Übungsstunde umfasst eine Zeitstunde. Die Übungsarbeit ist ganzjährig (Kalenderjahr) mit Ausnahme der Ferienzeiten anzubieten.

4.3
Der Zuwendungsempfänger muss über anerkannte Leiterinnen bzw. Leiter der Übungsarbeit verfügen. Im Sinne dieser Richtlinien sind anerkannt:

-          Jugendleiterinnen / Jugendübungsleiterinnen sowie Jugendleiter / Jugendübungsleiter mit gültigen Lizenzen des Deutschen Sportbundes;

-          Übungsleiterinnen und Übungsleiter sowie Trainerinnen und Trainer mit gültigen Lizenzen des Deutschen Sportbundes;

-          Sportlehrerinnen und Sportlehrer sowie Sportleiterinnen und Sportleiter ohne staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung, deren Ausbildung jedoch den Anforderungen der Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes entspricht;

-          Diplomsportlehrerinnen und Diplomsportlehrer, Diplomtrainerinnen und Diplomtrainer, Turn-, Sport- und Gymnastiklehrerinnen und -lehrer im freien Beruf mit staatlicher oder staatlich anerkannter Prüfung;

-          Lehrkräfte der Schulen mit staatlicher oder staatlich anerkannter Sportlehrerinnen- und Sportlehrerprüfung.

4.4
Zuwendungen können nicht gewährt werden, wenn

-      die Verwendungsnachweise über die in den Vorjahren für den gleichen Verwendungszweck gewährten Zuschüsse nicht fristgerecht bis zum 28.2. des laufenden Jahres vorliegen und

-      in den Vorjahren zuviel gezahlte Zuwendungen trotz entsprechender Rückforderungsbescheide nicht zurückgezahlt worden sind.   

4.5
Von Ziffer 4.4 kann abgewichen werden, wenn zwischen dem LandesSportBund NRW und dem Sportverein eine Vereinbarung über die Erfüllung der Nachweis- bzw. Rückzahlungsverpflichtungen erzielt wurde. Bei Vereinbarungen gemäß § 59 LHO (Veränderung von Ansprüchen)  ist das Einvernehmen mit dem Innenministerium herzustellen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1
Zuwendungsart
Projektförderung

5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

Der Festbetrag bemisst sich nach Zuschusseinheiten. Die Höhe des Zuschusses für eine Zuschusseinheit wird jährlich nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel festgelegt. Die Zahl der dem einzelnen Antragsteller zustehenden Zuschusseinheiten richtet sich neben seiner Vereinsgröße nach

- spezifischen Bemessungsfaktoren für einzelne Zielgruppen gemäß Ziffer 2 dieser Richtlinien sowie

- Anzahl der durchgeführten Übungsstunden und

- Anzahl der gemäß Ziffer 4.3 dieser Richtlinien für die Übungsgruppen eingesetzten anerkannten Leiterinnen und Leiter der Übungsarbeit.

Hinsichtlich dieser drei Kriterien sind Mindestanforderungen zu erfüllen. Die Mindestanforderungen werden mit dem LandesSportBund abgestimmt und in einem gesonderten Erlass geregelt. Dieser ist den Antragstellern mit den Antragsformularen zuzuleiten.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der LandesSportBund NRW legt bei der Zuschussfestsetzung die im Erlass nach Ziffer 5.4 dieser Richtlinien geregelten Mindestanforderungen zugrunde. Der Zuwendungsempfänger hat die Mittel, die ihm aufgrund der Nichterfüllung der Mindestanforderungen im Bewilligungszeitraum nicht zustehen, unverzüglich an den LandesSportBund NRW zurückzuzahlen.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Antragsjahr ist das Kalenderjahr. Im Hinblick auf eine reibungslose organisatorische Abwicklung des Förderverfahrens und zur Sicherstellung einer fristgerechten Auszahlung der Zuwendung gemäß Ziffer 7.3 dieser Richtlinie ist der Antrag auf Formblatt beim LandesSportBund NRW, Postfach 10 15 06, 47015 Duisburg, bis zum 31.5. des Antragsjahres einzureichen. Später eingehende Anträge werden nach der Reihenfolge ihres Einganges beim LandesSportbund NRW bearbeitet und auf der Basis eventuell vorhandener Rückflüsse aus den Vorjahren bzw. eventueller Rundungsreste bewilligt. Dabei kann nicht garantiert werden, dass noch entsprechende Fördermittel zur Verfügung stehen.

7.2
Bewilligungsverfahren

Der LandesSportBund NRW erteilt Zuwendungsbescheide nach Formblatt.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendungen werden in einem Betrag ohne Anforderung im Monat Oktober des Antragsjahres ausgezahlt.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Die Vereine haben einen einfachen Verwendungsnachweis nach Formblatt spätestens zum 28.2. des folgenden Jahres dem LandesSportBund NRW vorzulegen. Der LandesSportBund NRW legt dem Innenministerium bis zum 30.9. des Folgejahres einen Gesamtverwendungsnachweis vor.

7.5
Zu beachtende Vorschrift

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungs-bescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Inkrafttreten

8.1
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft. Sie tritt am 31.12.2011 außer Kraft.

8.2
Die Richtlinie des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 24.2.2003 (n.v.) tritt mit Wirkung vom 31.12.2006 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2007 S. 926